Drucksache 18 / 12 607 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Maik Penn (CDU) vom 02. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. November 2017) zum Thema: Was tut der Senat für die Fortsetzung und Unterstützung von Obdachlosenhilfen? und Antwort vom 23. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Maik Penn (CDU) über den Präsidneten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12607 vom 02.11.2017 über Was tut der Senat für die Fortsetzung und Unterstützung von Obdachlosenhilfen ? ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind die Medienberichte (Berliner Kurier), 24.10.2017) zutreffend, dass die „Krisenwohnung“ in der Müller- Breslau-Straße des Vereins „Notdienst Berlin für Suchtmittelgefährdete und –abhängige“ zum Jahresende schließen muss? Zu 1.: Der „Krisenwohnung“ des Vereins „Notdienst Berlin für Suchtmittelgefährdete und –abhängige“ wurde zum 30.06.2017 gekündigt wegen Eigenbedarfs der Technischen Universität. Derzeit wird die Einrichtung in der Müller-Breslau-Straße weiter geduldet. Voraussichtlich wird sie bis zum 31.03.2018 am gewohnten Standort bleiben können. Der Senat hat sich für das Projekt eingesetzt und geht davon aus, dass bis dahin eine Lösung gefunden wird. Derzeit finden Gespräche zwischen dem Träger und der Gesellschaft für Stadtentwicklung zu einem konkreten Objekt statt. Darüber hinaus bestehen weitere Optionen . 2. Was sind die Gründe dafür, dass dem Verein keine anderen Unterkünfte für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt werden konnten bzw. können? Zu 2.: Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung verfügt nicht über eigene Immobilien, die Trägern zur Verfügung gestellt werden könnten. Deshalb unterstützt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung den Träger aktiv bei der Suche von neuen Räumlichkeiten. 3. Welche finanzielle Zuwendung bekommt der Verein jährlich durch das Land Berlin? (Auflistung seit 2015) - 2 - 2 Zu 3.: In 2015 hat der Verein für das Projekt „Krisenwohnung“ 188.424,92 € erhalten. In 2016 187.163,66 € und in 2017 beträgt die Zuwendung inklusive der Tariferhöhungen 201.767,26 €. 4. Hält der Senat es in Anbetracht der kommenden kalten Jahreszeit und der sehr angespannten Situation mit vielen obdachlosen Menschen in Berlin für verantwortbar, dass die Einrichtung geschlossen wird. Zu 4.: Hier wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. Inwieweit werden die medizinische Versorgung, Notfallbehandlungen und psychologische Beratung sowie ausreichende Angebote zur Sozialberatung von Obdachlosen sichergestellt? Zu 5.: Auch Obdachlosen steht grundsätzlich der Zugang zu einer Krankenkasse sowie zum Regelversorgungssystem des Fünften Buchs Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zur Verfügung. Insofern lässt ein Leben in Obdachlosigkeit keinen direkten Rückschluss auf den Krankenversicherungsstatus oder sozialleistungsrechtliche Ansprüche zu. Für nicht versicherungspflichtige Personen, die laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, können zudem die Kosten der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 1 SGB V oder nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V (sog. Quasiversicherung) vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Darüber hinaus ist nachrangig die Gewährung von Hilfen zur Krankheit gem. § 48 SGB XII möglich. Der Senat plant im Doppelhaushalt 2018/2019 eine Clearingstelle für Berlinerinnen und Berliner mit unklarem Versicherungsstatus, die den Zugang zur gesundheitlichen Versorgung sichern wird. 6. An welche Stelle können sich Obdachlose und Einrichtungen wenden, wenn sie wegen Überfüllung abgewiesen bzw. nicht mehr aufgenommen werden können, um kurzfristig eine Unterbringung sicherzustellen? Zu 6.: Die Bezirksämter sind gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) verantwortlich für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit. Die zuständige Stelle im Bezirksamt muss der bedürftigen, wohnungslosen Person inkl. den Haushaltsangehörigen auf der Grundlage der Aufgabenzuweisung im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) gem. § 3 AZG i. V. m. dem Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Nr.14 (Sozialwesen) einen Unterkunftsplatz zuweisen. Aus diesem Grund stellt sich die Frage der Überfüllung einer Einrichtung nicht. - 3 - 3 Ergänzend dazu stehen rd. 140 ganzjährig geförderte Notschlafplätze freier Träger zur Verfügung. Der Fördersumme im ISP / Integriertes Sozialprogramm beträgt für das Haushaltsjahr 2017 1,6 Mio. EUR. Der Senat plant, diesen Bereich ab dem Haushaltjahr 2018 um mindestens 1,2 Mio. EUR auszubauen. Berlin, den 23. November 2017 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-12607 S18-12607