Drucksache 18 / 12 623 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Danny Freymark (CDU) und Burkard Dregger (CDU) vom 02. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. November 2017) zum Thema: Mord an Susanne F. im Berliner Tiergarten – vermeidbar? und Antwort vom 24. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 7 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) und Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12623 vom 02. November 2017 über Mord an Susanne F. im Berliner Tiergarten – vermeidbar? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Was wurde durch wen wann unternommen, um die spätestens nach dem Mord an Susanne F. bekannt gewordenen Sicherheitsprobleme im Tiergarten zu beseitigen (bitte um detaillierte Auflistung der betroffenen Behörden nach Tagen und Wochen u. a. Bezirksamt Mitte und Charlottenburg-Wilmersdorf, den zuständigen Senatsverwaltungen und der Polizei)? Zu 1.: Der Große Tiergarten liegt seit Jahren im Fokus der Polizei Berlin sowie des Bezirksamtes Mitte von Berlin, die dort im Rahmen ihrer originären Zuständigkeiten tätig werden. Maßnahmen werden dort anlassbezogen gemäß eigener Feststellungen sowie aufgrund von Bürgerbeschwerden und Strafanzeigen getroffen. Maßnahmen der Polizei Berlin: Streifentätigkeiten zu unregelmäßigen Zeiten durch uniformierte Kräfte sowie durch Beamtinnen und Beamte in bürgerlicher Kleidung des zuständigen Polizeiabschnitts 34, Schwerpunkteinsätze mit Unterstützung von anderen Dienststellen (zum Beispiel Direktion Einsatz, Polizeiakademie), offensive Präsenzmaßnahmen zur Steigerung des Sicherheitsgefühls, Unterstützung des Ordnungsamtes in Vollzugshilfe. Bereits am 4. September 2017 trat eine Einsatzanordnung des Polizeiabschnitts 34 zur Bekämpfung der in einem Teilbereich des Großen Tiergartens festgestellten Zwangsprostitution von Kindern und Jugendlichen aus dem osteuropäischen Ausland in Kraft. Diese beinhaltet u. a. die Intensivierung der Streifentätigkeit. Nach der Tat zum Nachteil von Frau F. wurde die polizeiliche Einsatzanordnung bis auf Weiteres verlängert und der Bereich des Schleusenweges in die Maßnahmen einbezogen. Der Große Tiergarten wird seit Inkrafttreten der Einsatzanordnung täglich mehrfach (bis zu 10 Mal) zu unregelmäßigen Zeiten bestreift. Seite 2 von 7 Durch das Bezirksamt Mitte von Berlin wird die Obdachlosenproblematik im Großen Tiergarten seit mehreren Wochen schwerpunktmäßig behandelt. Dazu erfolgen im dortigen Bereich täglich Kontroll-/Streifentätigkeiten (Früh- und Spätdienst) durch Kräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes des Ordnungsamtes. Im Rahmen der Streifentätigkeit werden sämtliche in der Zuständigkeit des Ordnungsamtes liegende Verstöße berücksichtigt. Zu den vor Ort getroffenen Maßnahmen gehören z. B. das Aussprechen von Platzverweisen und mündlichen Verwarnungen, Personalienfeststellungen, die Aufnahme von allgemeinen und straßenrechtlichen Ordnungswidrigkeiten sowie die Räumung von Obdachlosenlagern. Die Maßnahmen des Ordnungsamtes erfolgen in enger Abstimmung mit der Polizei und dem Straßenund Grünflächenamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin. Um das illegale Campieren durch Obdachlose im Großen Tiergarten zu unterbinden, wurden in den vergangenen Wochen mehrere Verbundeinsätze durch die Polizei Berlin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes sowie des Straßen- und Grünflächenamtes des Bezirksamtes Mitte von Berlin durchgeführt. Am 18. September 2017 erfolgte eine Räumung am Hansaplatz und am 2. sowie 30. Oktober 2017 wurden illegale Zeltlager am Schleusenweg geräumt. Am 13. Oktober 2017 trafen sich auf Initiative der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Vertreter der Senatsverwaltungen für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, für Integration, Arbeit und Soziales, für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung sowie der Polizei Berlin sowie der Bezirksämter Mitte von Berlin und Charlottenburg-Wilmersdorf, um die Obdachlosenproblematik in Berlin, insbesondere im Großen Tiergarten und die daraus resultierenden Handlungserfordernisse und -optionen ressortübergreifend zu behandeln (Task Force Tiergarten). Ein Nachfolgetermin ist bereits angesetzt. 2. Welche Maßnahmen sind bis zum Jahresende geplant und welche Maßnahmen müssen noch durch wen, wann und warum abgestimmt werden? Zu 2.: Die zu 1. aufgeführten polizeilichen und ordnungsbehördlichen Maßnahmen werden lageangepasst fortgesetzt. Um die Fehlnutzung des Großen Tiergartens einzudämmen, die Verwahrlosung der Grünanlage zu verhindern und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken, werden weiterhin konsequent Platzverweise gegenüber Obdachlosen, die dort nächtigen oder campieren, ausgesprochen. Zudem werden konsequent die Personalien der angetroffenen Kampierenden festgestellt. Zur Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf einen konsentierten ganzheitlichen Ansatz, findet auch künftig ein enger Austausch zwischen den zuständigen Behörden statt. 3. Wann und durch wen wurden die Angehörigen der ermordeten Susanne F. über den Fund der Leiche informiert? Zu 3.: Der Ehemann des Opfers wurde am 8. September 2017 gegen 15.25 Uhr durch Mitarbeiter des Landeskriminalamts (LKA 1) persönlich aufgesucht und über den Tod seiner Frau in Kenntnis gesetzt. 4. Wie wurden die Angehörigen und durch wen seelsorgerisch betreut? Seite 3 von 7 Zu 4.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Hat der Senat dafür Sorge getragen, dass sich ein politisch zuständiger Vertreter der Exekutiven persönlich bei der Familie gemeldet hat (wenn ja, wann und durch wen? Wenn nein, warum nicht)? Zu 5.: Der Kontakt zur Familie von Frau F. wurde nach der Feststellung ihres Todes durchgehend durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Mordkommission gewährleistet. Ob sich darüber hinaus andere Dienstkräfte des Landes Berlin bei der Familie gemeldet haben, ist der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht bekannt. Eine derartige Kontaktaufnahme ist nach Tötungsdelikten grundsätzlich nicht vorgesehen. 6. Warum konnte die Leiche von Susanne F. trotz des Einsatzes u. a. von Spürhunden nicht gefunden werden? Wie erklären sich die Behörden, dass die Leiche erst Tage später von einem Passanten gefunden werden konnte? Zu 6.: Das für Vermisstenvorgänge zuständige Kommissariat der Direktion 2 entschloss sich dazu, nachdem es am 6. September 2017 um 13:30 Uhr über den Sachverhalt unterrichtet wurde, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände noch am gleichen Tag erste Maßnahmen der Öffentlichkeitsfahndung (z. B. Fahndungsaufruf in der Berliner Abendschau) einzuleiten und umfangreich zu ermitteln. Da zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Ableben der Vermissten vorlagen, wurden Personensuchhunde des Deutschen Roten Kreuzes und keine Leichensuchhunde eingesetzt. 7. Wie erklärt sich der Senat, dass sich die Angehörigen beim Stellen der Vermisstenanzeige nicht optimal betreut gefühlt haben und welche Schlüsse zieht der Senat daraus? Zu 7.: Die subjektive Wahrnehmung der Angehörigen bei der Erstattung der Vermisstenanzeige auf dem Polizeiabschnitt 24 am 6. September 2017 kann der Senat nicht beurteilen. Ab der Übernahme des Vorgangs am 6. September 2017 bis zur Abgabe an die zentrale Vermisstenstelle beim Landeskriminalamt (LKA 124) am 8. September 2017 hat das für Vermisstenvorgänge zuständige Kommissariat der Direktion 2 durchgehend telefonischen Kontakt zum Ehemann gehalten. 8. Wie wird der Senat zukünftig sicherstellen, dass Menschen, die eine Vermisstenanzeige bei der Polizei stellen, vollständig informiert und unterstützt werden? Zu 8.: Nach der Anzeigenerstattung auf einem Polizeiabschnitt erfolgen die Information des örtlich zuständigen Kriminaldauerdienstes für die Durchführung erster unaufschiebbarer Maßnahmen und die Abgabe des Vorganges an das für Vermisstenvorgänge zuständige Kommissariat der örtlichen Direktion. Die Bearbeitung erfolgt in enger Absprache mit der zentralen Vermisstenstelle beim Landeskriminalamt (LKA 124), welche über eine Rufbereitschaft sicherstellt, dass eine fachliche Beratung vom Zeitpunkt der Anzeigenaufnahme bis hin zur Vorgangsführung im LKA gewährleistet ist. Seite 4 von 7 Die Polizei Berlin ist bei der Bearbeitung von Vermisstensachen auf die Unterstützung und Mitarbeit der Angehörigen zwingend angewiesen und kontaktiert diese in regelmäßigen Abständen und bei Vorliegen neuer Erkenntnisse. Personen, die Vermisstenanzeigen erstatten, werden bereits jetzt im Rahmen des rechtlich Zulässigen und des Gewünschten umfänglich informiert und unterstützt. Dies geschieht sowohl in den örtlichen Vermisstenstellen, als auch im LKA 124 durch langjährig in der Vermisstenfahndung tätige und in besonderem Maße empathische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Informationsfluss und vor allem die Unterstützung von Personen, die Vermisstenanzeigen erstatten, endet oftmals nicht mit der Klärung des Vermisstenfalles, sondern dauert – je nach Einzelfall – weit darüber hinaus an. 9. Welche Rolle spielt der Opferschutz generell für den Berliner Senat? Zu 9.: Der Opferschutz ist dem Senat ein wichtiges Anliegen. Der Senat setzt sich intensiv dafür ein, Geschädigte und auch Hinterbliebene zu versorgen, umfassend bei komplexen Problemlagen zu unterstützen und zu informieren. Eine Vielzahl von Projekten aus dem Bereich des Opferschutzes und der Opferhilfe wird mit Zuwendungen gefördert: die Opferhilfe Berlin e.V., die unter anderem psychosoziale Beratung leistet und das Zeugenbetreuungszimmer im Kriminalgericht betreibt (Fördersumme: 288.500,00 Euro), die Gewaltschutzambulanz der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Gründung 2014), die einen stetig wachsenden Zulauf verzeichnet (Fördersumme: 750.000,00 Euro), der Wildwasser e.V. zur Betreuung kindlicher und jugendlicher Opfer von Sexualstraftaten (Fördersumme: 5.490,00 Euro), das Projekt „Beratung für Männer - gegen Gewalt“ der Volkssolidarität Berlin (Fördersumme: 95.000,00 Euro), das Projekt „Kind im Zentrum“ vom Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk für Hilfen von Betroffenen bei sexuellem Missbrauch (Fördersumme: 41.799,44 Euro), das Projekt „Kind im Blick“ des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Berlin für Kinder, die häusliche Gewalt in der Familie miterleben mussten (Fördersumme: 36.100,00 Euro) sowie das Projekt „Kein Täter werden“ (nur im Jahr 2017, Fördersumme: 573.537,12 Euro). Überdies wurde schon im September 2012 die Stelle des Opferbeauftragten des Landes Berlin eingerichtet, der ehrenamtlich und unabhängig vom Senat arbeitet. Ebenfalls seit dem Jahr 2012 gibt es bei der Staatsanwaltschaft Berlin eine Ansprechpartnerin für gleichgeschlechtliche Lebensweisen, nunmehr „Ansprechperson der Staatsanwaltschaft Berlin für LSBTI“ genannt. Schließlich hat der Senat am 7. November 2017 die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Opfer und Betroffene von Terroranschlägen und Großschadensereignissen beschlossen, die von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung aufgebaut wird. Bei der Polizei Berlin ist der Opferschutz ein wichtiges Aufgabengebiet innerhalb der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Die Betreuung und Stabilisierung von Opfern nach einer Straftat oder einem sonstigen Schadensereignis sowie die Seite 5 von 7 Geltendmachung ihrer Opferrechte werden als zentrale Zielrichtung des Opferschutzes betrachtet. Um einen professionellen Opferschutz zu gewährleisten, sind in der Polizei Berlin hierfür feste Strukturen geschaffen worden. Dazu gehören die Opferschutz- und Präventionsbeauftragten in den Polizeidirektionen sowie Abteilungen des Landeskriminalamtes, durch die ein Netzwerk zu staatlichen und nichtstaatlichen Opferhilfeeinrichtungen aufgebaut und in die polizeiliche Arbeit integriert werden konnte. Die enge Zusammenarbeit mit diesen Hilfeeinrichtungen führt dazu, dass Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen unmittelbar nach Bekanntwerden einer Straftat Zugang zum Hilfesystem und dadurch die notwendige Unterstützung zur Bewältigung der Tatfolgen erhalten. Der Opferschutz ist fester Bestandteil der polizeilichen Aus- und Fortbildung. 10. Warum hat die Familie nach sieben Wochen noch immer kein Ergebnis der Obduktion? Zu 10.: Der Ehemann der Verstorbenen wurde durch die Polizei Berlin über das Ergebnis der Obduktion in Kenntnis gesetzt. Der Obduktionsbericht des gerichtsmedizinischen Institutes liegt der Staatsanwaltschaft und Polizei derzeit noch nicht vor. Diese Bearbeitungsdauer entspricht der üblichen Praxis. 11. Wann erhält die Familie der ermordeten Susanne F. den Obduktionsbericht? Zu 11.: Der Obduktionsbericht wird Teil der Ermittlungsakte. Über eine Einsichtnahme entscheidet die Staatsanwaltschaft Berlin. Diese gewährt mit der gebotenen Beschleunigung Akteneinsicht in die Ermittlungsakten sowie den Obduktionsbericht und erteilt Auskünfte nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften. 12. Warum wurde ihr Täter nicht abgeschoben? Wer hätte wann und wie dafür Sorge tragen können, dass die Abschiebung vollzogen wird? Zu 12.: Eine rechtskräftige Feststellung der Täterschaft bezüglich der Tötung von Susanne F. liegt derzeit nicht vor. Die Beantwortung der Frage erfolgt in Bezug auf den aktuell in Untersuchungshaft einsitzenden tatverdächtigen A. Der Tatverdächtige A. konnte nach der Verbüßung einer Jugendstrafe im Dezember 2016 zunächst aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht abgeschoben werden. Nach § 58 Absatz (Abs.) 1 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung zu vergewissern, dass der Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. In Beantwortung einer Anfrage der Ausländerbehörde Berlin teilte die deutsche Botschaft in Moskau am 10. November 2016 mit, dass eine Inempfangnahme am Zielflughafen Moskau nicht sichergestellt werden könne. Damit war eine Abschiebung bis zum 10. August 2017 - dem Eintritt der Volljährigkeit - ausgeschlossen. Die Anordnung von Abschiebungshaft kam schon aufgrund der Minderjährigkeit nicht in Betracht. Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dürfen Minderjährige nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dem Minderjährigenschutz aufgrund der Schwere des Eingriffs grundsätzlich Vorrang vor der Sicherung der Abschiebung durch Haft einzuräumen. Davon abgesehen wäre eine Abschiebungshaft für fast acht Monate Seite 6 von 7 wegen des durch den A. nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses schon aufgrund ihrer Dauer mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren gewesen. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Nach Eintritt der Volljährigkeit scheiterte eine Abschiebung an dem nicht bekannten Aufenthaltsort und der mangelnden Termintreue des A. Er erschien grundsätzlich nicht zu den Vorspracheterminen bei der Ausländerbehörde. Zusätzlich sicherte er sich gegenüber einer offenbar befürchteten Direktabschiebung im Rahmen einer Vorsprache dadurch ab, dass er am 15. August 2017 zunächst seinen ehemaligen Betreuer vorschickte, der die Ausländerbehörde Berlin darüber informierte, einen Rechtschutzantrag beim Verwaltungsgericht gestellt zu haben. Eine Abschiebung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung war damit ausgeschlossen. Erst am Nachmittag des 15. August 2017 sprach A. dann persönlich vor. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Ausländerbehörde legte er erst am 4. September 2017, einen Tag vor der Tat zum Nachteil von Frau F., einen Wohnheimausweis für eine Flüchtlingsunterkunft vor. Eine mit der Flugbuchung und Organisation der Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei verbundene Direktabschiebung und Festnahme im unmittelbaren Vorfeld der Maßnahme hätte nur bei Kenntnis seines Aufenthaltsortes sinnvoll vorbereitet werden können. Eine Festnahme im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde war aufgrund der mangelnden Termintreue des A. nicht planbar. 13. Wurde ein Antrag auf Abschiebungshaft gestellt und wenn nicht, warum nicht? Zu 13.: Nein. Begründung gem. Antwort zu Frage 12. 14. Wie läuft eine Abschiebung bei straffällig gewordenen Ausreisepflichtigen ab? Zu 14.: Sofern eine Entscheidung nach § 456 a StGB ergeht, werden straffällig gewordene Ausländer nach Möglichkeit aus der Strafhaft abgeschoben. Nach der Haftentlassung unterscheiden sich die Abschiebungsverfahren zwischen straffällig und nicht straffällig gewordenen Ausländern in erster Linie dadurch, dass bei ersteren (je nach Schwere der Straftat) eine Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei erfolgen muss. In den sonstigen Verfahrensabläufen gibt es keine grundlegenden Unterschiede. Nach der Festnahme durch die Polizei Berlin wird der Ausreisepflichtige im Wege bloß freiheitsbeschränkender Maßnahmen unmittelbar zum Flughafen verbracht und dort der für die eigentliche Flugrückführung zuständigen Bundespolizei übergeben (Direktabschiebung). Sofern der Zweck der Abschiebungshaft (Sicherung der Abschiebung) nicht durch ein milderes Mittel, wie beispielsweise die Direktabschiebung, erreicht werden kann, die Abschiebung möglich ist und ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 AufenthG vorliegt, stellt die Ausländerbehörde einen entsprechenden Haftantrag. Wird diesem durch das zuständige Amtsgericht entsprochen, erfolgt die Abschiebung aus der Abschiebungshaft. Dies geschieht zur Zeit in der Regel im Wege der Amtshilfe durch andere Bundesländer (Nutzung der dortigen Abschiebehaftplätze). Der Transport zum Flughafen und die Übergabe an die Bundespolizei erfolgt auch in dieser Fallkonstellation durch die Polizei Berlin. 15. Wie viele ausreisepflichtige verurteilte Straftäter hielten sich per 30.06.2017 in Berlin auf, wie viele davon wurden bisher abgeschoben und wie viele befinden sich derzeit in Abschiebungshaft? Seite 7 von 7 Zu 15.: Aktuell befindet sich kein verurteilter Straftäter in Abschiebungshaft. Die weiteren erfragten Daten werden durch die Ausländerbehörde Berlin nicht statistisch erfasst. 16. Was plant der Senat, um obdachlosen Menschen eine Alternative zum Campieren in Parks aufzuzeigen? Zu 16.: Hinsichtlich der Leistungen bei Wohnungslosigkeit wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Drucksache 18/12576 vom 25.10.2017 über „Aktuelle Situation der Obdachlosenhilfe in Berlin – was tut der rot-rot-grüne Senat?“ verwiesen. Der Berliner Senat ist aktiv daran beteiligt, die Versorgungsangebote für von Wohnungslosigkeit bedrohten oder betroffenen Menschen sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Unter aktiver Mitwirkung der Bezirke wird die Weiterentwicklung der Leitlinien der Wohnungslosenhilfe / -politik fortgesetzt und eine Stärkung der niedrigschwelligen Hilfen im Integrierten Sozialprogramm (ISP) angestrebt. Gemeinsam mit den bezirklich zuständigen Sozialverwaltungen wird zum 1. Dezember 2017 das ambitionierte Ziel erreicht, für die Kältehilfe 1.000 Plätze zur Verfügung stellen zu können. Dieses Angebot will der Senat in den kommenden Jahren verstetigen. Darüber hinaus hat er sich zum Ziel gesetzt, die bedarfsgerechte Unterbringung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen, unabhängig von ihren staatsangehörigkeits- und aufenthaltsrechtlichen Verhältnissen, gesamtstädtisch zu steuern. Ein zentraler Schwerpunkt ist zukünftig die Prävention zur Verhinderung von Wohnungsverlust und die schnellstmögliche Beendigung von eingetretener Wohnsitzlosigkeit. Im Rahmen einer durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales initiierten Strategiekonferenz im Januar 2018 werden diese Ziele mit Senatsverwaltungen, Bezirken, Trägern und Projekten erörtert. 17. Was wird der Senat tun, um an das Opfer Susanne F. und diesen sinnlosen Tod zu erinnern? Zu 17.: Der Senat verurteilt das an Frau F. begangene Verbrechen zutiefst und spricht den Hinterbliebenen von Frau F. seine tief empfundene Anteilnahme aus. Berlin, den 24. November 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12623 S18-12623