Drucksache 18 / 12 624 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Goiny (CDU) vom 05. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. November 2017) zum Thema: Verhindert der Senat Versetzungen von Beamten? und Antwort vom 22. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Christian Goiny (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12624 vom 5. November 2017 über Verhindert der Senat Versetzungen von Beamten? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Nach welchen Grundsätzen werden offene Stellen im öffentlichen Dienst besetzt? 2. Legt der Senat Wert darauf, dass die offenen Stellen in seinem Zuständigkeitsbereich nach der sogenannten „Bestenauslese“ gem. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besetzt werden? 3. Möchte der Senat das Prinzip der „Bestenauslese“ gem. Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für das Land Berlin in Anspruch nehmen? Zu 1. bis 3.: Nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Auswahlverfahren für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zu Grunde gelegt werden, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (Grundsatz der Bestenauslese). Der Grundsatz der Bestenauslese wird im Land Berlin beachtet. Er gilt bundesweit. 4. Wenn nein, wie darf man es verstehen, dass der Staatssekretär für Inneres verfügt hat, dass Bewerber aus der Polizeibehörde bzw. der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die sich in andere Dienststellen (beispielsweise Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz) beworben und dort aufgrund der „Bestenauslese“ ausgewählt wurden, grundsätzlich nicht mehr versetzt werden dürfen? 5. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage findet dies statt? Zu 4. und 5.: Sowohl die für die Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen maßgeblichen Regelungen des Beamtenstatusgesetzes (§ 15 Absatz 3 BeamtStG) als auch die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (§ 28 Absatz 5 BBG) geben vor, dass Versetzungen ein Einvernehmen zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn voraussetzen bzw. auf dieser einverständlichen Grundlage verfügt werden. Seite 2 von 3 Die Polizeibehörde sieht sich aktuell mit einer erheblichen Vielzahl an Personalforderungen von anderen Dienstherren (Bund und andere Länder) konfrontiert, die Polizeivollzugskräfte aber auch Verwaltungskräfte zur Deckung des durch Stellenzuwachs entstandenen eigenen Personalbedarfs abwerben wollen. Wegen der potenziellen Auswirkungen dieser Personalabwerbung auf den Personalbestand und die Leistungsfähigkeit der Polizeibehörde des Landes Berlin wird Versetzungsersuchen anderer Dienstherrn das erforderliche Einverständnis versagt, sofern nicht durch die aufnehmende Dienstbehörde ein gleichwertiger Personalersatz zur Verfügung gestellt werden kann. Unabhängig davon erfolgen Versetzungen von Polizeivollzugskräften bundesweit – von vereinzelten sozialen Härtefällen abgesehen – auf Grund entsprechender Vereinbarungen des Bundes und der Länder grundsätzlich nur im Rahmen von Tauschpartnerversetzungen, um die Funktionsfähigkeit aller Polizeien sicherzustellen und den erheblichen Ausbildungsaufwänden Rechnung zu tragen. 6. In welcher Art und Weise sowie durch wen werden die betroffenen Bewerber darüber informiert, dass die seitens der „neuen“ Dienststelle beantragten Versetzung nicht vollzogen werden darf? Zu 6.: Wenn ein konkreter Versetzungsantrag der Dienstkraft vorliegt, wird die Beamtin oder der Beamte von der Dienstbehörde bzw. Dienststelle entsprechend unterrichtet. Versetzungsanträge von Polizeivollzugskräften, mit denen z.B. aus persönlichen Gründen allgemein ein Wechsel in ein anderes Bundesland angestrebt wird, werden – sofern eine ersatzlose Versetzung wegen eines sozialen Härtefalles nicht in Betracht kommen kann und ein geeigneter Tauschpartner zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Versetzung nicht zur Verfügung steht – von der Polizeibehörde ruhend gestellt, bis ein geeigneter Tauschkandidat gefunden worden ist. Die Antragsteller werden hierzu durch die Polizeibehörde entsprechend informiert. 7. Wie wird der Senat den betroffenen Kolleginnen und Kollegen auch den materiellen Verlust erklären, den sie bereits durch die Kürzungen der Beamtengehälter im Land Berlin hinnehmen mussten, nunmehr dadurch fortgesetzt werden soll, dass sie nicht auf höherwertige Stellen in anderen Dienststellen versetzt werden dürfen? 8. Wie wird der Senat den betroffenen Kolleginnen und Kollegen erklären, dass sie als Berliner Beamtinnen und Beamten gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Ländern wieder - wie bei dem immer noch andauernden langjährigen Besoldungsnachteil - im Nachteil sind? 9. Wie wird der Senat die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund der dann entgangenen Beförderung bei einem neuen Dienstherrn und dadurch einen sehr erheblichen Gehaltsverlust hinnehmen müssen, motivieren sich, weiterhin und auf Dauer hochmotiviert im Land Berlin einzubringen? 10. Warum passt der Senat die Besoldung des Landes Berlin nicht an die des Bundes an, um die Beamtinnen und Beamten endlich gerecht zu besolden, anstatt ihnen nun auch noch die Möglichkeit zu nehmen, sich bei anderen Dienstherren auch besoldungsmäßig fortentwickeln zu können? 11. Versteht der Senat diese Verfahrensweise als besondere Fürsorge gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten? Zu 7. bis 11.: Bei der Frage der Zustimmung zu einer Versetzung sind das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Berliner Verwaltung und die privaten Interessen der in einem Treueverhältnis zum Land Berlin stehenden Beamtinnen und Beamten mitein- Seite 3 von 3 ander abzuwägen. Die Besoldungsdifferenzen zu anderen Bundesländern und zum Bund betreffen alle Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin sowie in unterschiedlichem Maße auch Beamtinnen und Beamten anderer Bundesländer. Zur Verringerung der Besoldungsdifferenz wurde im Rahmen der Richtlinien der Regierungspolitik u.a. festgelegt, dass die Beamtenbesoldung in Berlin bis 2021 auf den Durchschnitt der anderen Länder und des Bundes angepasst werden soll. Als erster Schritt zur Umsetzung dieses Ziels ist mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) eine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,6 von Hundert in 2017 (jedoch mindestens 75,15 €) und 3,2 vH in 2018 zum 1. August des jeweiligen Jahres, eine Anhebung der jährlichen Sonderzahlung von aktuell 640 € auf 1.000 € (aktive Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9) im Jahr 2017 und 1.300 € im Jahr 2018 bzw. auf 800 € im Jahr 2017 und 900 € im Jahr 2018 (ab der Besoldungsgruppe A 10) sowie eine Anhebung der Anwärterbezüge um 75,15 € in 2017 und 75 € in 2018 (zum 1. August des jeweiligen Jahres) beschlossen worden. Des Weiteren wurden Erhöhungen der Erschwerniszulagen berücksichtigt. Neben der allgemeinen Besoldungsanpassung, von der alle Dienstkräfte des Landes Berlin profitieren, sind weitere Anpassungen der für die Sicherheitsbehörden bedeutsamen Zulagen angestrebt, die jedoch im Detail noch abgestimmt werden müssen. Berlin, den 22. November 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12624 S18-12624