Drucksache 18 / 12 626 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU) vom 06. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. November 2017) zum Thema: Wie möchte der Senat kommunale Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Berlin errichten und etablieren? und Antwort vom 23. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12626 vom 06. November 2017 über Wie möchte der Senat kommunale Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in Berlin errichten und etablieren? ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Steht den Berliner Bezirken die Möglichkeit der Gründung von MVZ rechtlich zu und sieht der Senat die MVZ-Gründung als Bezirksaufgabe? 3. Welche Rechtsform wird bei der Gründung angestrebt und in welchem Verhältnis steht diese zum Land Berlin? Zu 1. und 3.: Gemäß § 95 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Möglichkeit der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch Kommunen ausdrücklich vorgesehen. Die MVZ-Gründung ist demnach nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft , einer eingetragenen Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die bundeseinheitliche Regelung gilt auch für das Land und die Einheitsgemeinde Berlin. Welche Zuständigkeiten bei den Bezirken und beim Senat für die MVZ-Gründung bestehen, bedarf einer fundierten , juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der Berliner Verfassung. Zudem müssen die Vor- und Nachteile der möglichen Rechtsformen geprüft und bewertet werden. 2. Hat das sog. „Büsumer Modell“ für den Senat Modellcharakter auch für Berlin? Zu 2.: Das Büsumer Modell ist dem Senat von Berlin in seinen Inhalten bekannt und wird in der Überlegung zur Gründung eines MVZ Beachtung finden. 4. Sind bereits haushaltsrechtliche Vorkehrungen und ggf. in welchem Umfang für die Gründung der MVZ getroffen worden? - 2 - 2 9. Wo sollen die ersten MVZ angesiedelt werden? Zu 4. und 9.: Zunächst sind die Rechtsfragen der Gründungsvoraussetzungen eines MVZ und deren praktische Umsetzung zu klären. 5. Welche Arztgruppen sollen in den MVZ zusammengeführt werden und wer übernimmt die Leitung? Zu 5.: Nach § 95 Absatz 1 SGB V sind MVZ ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärztinnen und Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte tätig. Die ärztliche Leitung muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellte Ärztin oder Arzt oder als Vertragsärztin oder Vertragsarzt tätig sein; sie ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Welche Arztgruppen in einem neuen MVZ tätig werden können, ist von verschiedenen, noch zu klärenden Faktoren abhängig (zum Beispiel davon, wie viele Zulassungen für welche Arztgruppen zur Verfügung stehen und ob es entsprechende ärztliche Interessenten gibt). 6. Wurden schon Gespräche mit der KV hinsichtlich der Ärztezulassungen für die MVZ geführt und mit welchem Ergebnis? 7. Welche Möglichkeiten sieht die KV entsprechende zusätzlichen Ärzte für die MVZ bereitzustellen? Zu 6. und 7.: Über die Zulassung von Arztsitzen in Berlin entscheidet nicht die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV) allein, sondern der Zulassungsausschuss nach § 96 SGB V. Der Berliner Senat hat keine direkte Einflussmöglichkeiten auf das Zulassungsverfahren. Darüber hinaus ist der Senat von Berlin mit den Einrichtungen des SGB V - darunter die KV - im Austausch zu allen Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Land Berlin. 8. Beabsichtigt der Senat mit den MVZ der disproportionalen Ärzteverteilung in den Bezirken entgegenzuwirken ? Zu 8.: Die Versorgungssteuerung im Sinne des Letter of Intent (LOI) wird derzeit im Austausch mit dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a SGB V weiterentwickelt. Hierzu fand zuletzt eine Befassung mit der Thematik in der Sitzung des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V am 26.10.2017 statt. Der Senat strebt mit den beteiligten Akteuren an, dass der Zulassungsausschuss Zulassungen vorrangig für weniger gut versorgte Bezirke erteilt, um eine gleichmäßigere Ärzteverteilung zu erreichen. Die Ansiedlung eines kommunalen MVZ würde im Sinne des LOI erfolgen. - 3 - 3 10. Hat der Senat bereits eine Bundesratsinitiative zur vereinfachten Gründung von MVZ auf den Weg gebracht ? Zu 10.: Nein, derzeit befindet sich der Senat von Berlin in Abstimmung mit den Bezirken in einer Prüfungsphase zur weiteren Umsetzbarkeit von MVZ-Gründungen. Soweit diese Prüfung ergibt, dass die bundesgesetzlichen Regelungen änderungsbedürftig sind, wird der Senat eine entsprechende Bundesratsinitiative auf den Weg bringen. Berlin, den 23. November 2017 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-12626 S18-12626