Drucksache 18 / 12 631 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) vom 07. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2017) zum Thema: Schulzeugnisse auf Kopierpapier? und Antwort vom 14. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 12631 vom 7. November 2017 über Schulzeugnisse auf Kopierpapier ? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Treffen Aussagen zu, dass in der Vergangenheit an einigen Schulen Berlins zum Erstellen von Zeugnissen anstatt dokumentenechtes und fälschungssicheres Papier, normales Kopierpapier verwendet wurde? 2. Falls diese Aussagen zutreffen, in welchen Bezirken und an welchen Schulen ist dies so vorgefallen? 3. Falls diese Aussagen zutreffen, geschah dies nur in Kenntnis oder auch im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung? 4. Wird es die Senatsverwaltung erneut zulassen, dass Zeugnisse an Berliner Schulen offiziell auf nicht fälschungssicherem Papier ausgestellt und herausgegeben werden? 5. Oder wird der Senat sicherstellen, dass für die Ausgabe der kommenden Zeugnisse an allen Schulen Berlins dokumentenechtes Papier zur Verfügung steht und wenn ja, wie und wenn nicht, warum nicht? Zu 1. bis 5.: In den Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse) vom 31. Juli 2015 Nr. 3 Absatz 1 Satz 5 heißt es: „Für Abgangs- und Abschlusszeugnisse ist Urkundenpapier mit Wasserzeichen zu verwenden.“ Gemäß Nr. 3 Absatz 2 AV Zeugnisse sind Computerausdrucke zulässig, wenn sie nach Inhalt und Aufbau den Vordruckmustern oder den genehmigten Vordrucken entsprechen und ein urkundenechter Ausdruck gewährleistet ist. Darüber hinausgehende Vorschriften liegen zu Zeugnisformularen nicht vor. - - 2 Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind keine Fälle bekannt, in denen diese Vorschriften nicht eingehalten wurden. Berlin, den 14. November 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-12631 S18-12631