Drucksache 18 / 12 632 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) vom 07. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2017) zum Thema: Welche Konsequenzen gibt es in Berlin für Umgangsverweigerung? und Antwort vom 23. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Paul Fresdorf (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 632 vom 7. November 2017 über Welche Konsequenzen gibt es in Berlin für Umgangsverweigerung? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat der Senat Kenntnis davon, wie oft einem umgangsberechtigten Elternteil der Umgang verweigert wird und wenn nicht, warum nicht? Zu 1.: Die Vereinbarung und Durchführung des Umgangs eines Kindes mit einem umgangsberechtigten Elternteil obliegt zunächst der Absprache zwischen den Eltern. Eine statistische Erfassung von Ausgestaltungs- oder Umsetzungsschwierigkeiten erfolgt nicht. 2. Welche Ansprechpartner oder Hilfsangebote haben die Jugendämter in den Berliner Bezirken in diesen Fällen für den betroffenen Elternteil? Zu 2.: Das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil gehört zu den elementaren Rechten eines Kindes. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern sollen dem Kind die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben. Ein Recht auf Umgang mit dem Kind zur Förderung seiner Entwicklung haben außerdem Großeltern, Geschwister sowie enge Bezugspersonen, die eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind haben. Folgende Informationsbroschüren können benannt werden: Broschüre „Das Kindschaftsrecht“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz , siehe unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Kindschaftsrecht.html Broschüre „Eltern bleiben Eltern: Hilfe für Kinder bei Trennung und Scheidung“ der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V. , siehe unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/eltern-bleiben-eltern/95836 2 Folgende Ansprechpartner bzw. Hilfsangebote können durch den betroffenen Elternteil genutzt werden: Erziehungs- und Familienberatung (EFB) ist ein kostenfreies Angebot für Eltern und Erziehungsberechtigte, Paare sowie Kinder und Jugendliche. Die Beratung kann direkt ohne ein Antragsverfahren in Anspruch genommen werden und wird auf Wunsch auch anonym durchgeführt. Ratsuchende können sich an eine der derzeit 28 Berliner Erziehungs- und Familienberatungsstellen der Jugendämter und freien Träger wenden. In Kreuzberg gibt es eine besonders auf Trennungs- und Scheidungssituationen spezialisierte Beratungsstelle. Am Mehringdamm 50 bietet der Verein „Zusammenwirken im Familienkonflikt “ professionelle und interdisziplinäre Beratung und Hilfe für Menschen in Familienkonflikten, bei Trennung und Scheidung an. Zusammenwirken im Familienkonflikt Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft e.V. Mehringdamm 50 10961 Berlin Tel.: (030) 86 10 195 verein@zif-online.de BIGFAM (Berliner Initiative geförderte Familienmediation) ist ein Berliner Pilotprojekt zur Förderung der Mediation in Familienkonflikten. Das Projekt wird finanziell gefördert durch die Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung sowie wissenschaftlich begleitet. Berlin ist beteiligt am bundesweiten Projekt zur Beratung im Internet – einem Projekt der Bundeskonferenz für Erziehungs- und Familienberatung e.V.. Auf der Internetseite: www.bke-elternberatung.de können sich Eltern online beraten lassen. Für Kinder und Jugendliche steht auf der Internetseite: www.bke-jugendberatung.de ein Beratungsangebot zur Verfügung. Weitere Ansprechpartner sind: Arbeitsgemeinschaft Alleinerziehende im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche (agae) Diakonisches Werk der EKD Reichensteiner Weg 24 14195 Berlin Tel.: (030) 83 00 13 42 www.diakonie.de Katholische Arbeitsgemeinschaft Interessenvertretung Alleinerziehende (AGIA) zur Zeit federführend: Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. Agnes-Neuhaus-Straße 5 44135 Dortmund Tel.: 02 31 - 557 02 60 www.skf-zentrale.de 3 Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. Oranienstraße 34, HH 4. Stock 10999 Berlin Tel: (030) 6 15 34 99 Fax: (030) 6 15 92 67 berlin@verband-binationaler.de Internationaler Sozialdienst Michaelkirchstraße 17-18 10179 Berlin Tel.: (030) 62980 - 403 www.issger.de Pro Familia Kalckreuthstr. 4 10777 Berlin Telefon: (030) 39849898 Fax: (030) 21476425 Email: berlin@profamilia.de Selbsthilfeinitiative Alleinerziehender (SHIA) e.V. Rudolf-Schwarz-Straße 29 10407 Berlin Tel.: (030) 425 11 86 www.shia.de 3. Welche Möglichkeiten haben die betroffenen Kinder, Umgang mit dem vom betreuenden getrenntlebenden Elternteil zu erhalten im Falle einer Umgangsverweigerung seitens des betreuenden Elternteils? Zu 3.: Kinder und Jugendliche haben gemäß § 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts. Hierzu zählt insbesondere die Durchführung eines begleiteten Umgangs, der eine entwicklungsfördernde Kontinuität der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen auch nach der Trennung ermöglichen soll. Der Begleitete Umgang, der in Erziehungs- und Familienberatungsstellen stattfindet, hat das Ziel, die Umgangsgestaltung so bald wie möglich zu verselbständigen, was eine von allen Beteiligten getragene Absprache über den Umgang mit dem Kind voraussetzt. Der Umfang, die Dauer und die Gestaltung des Begleiteten Umgangs orientieren sich am Bedarf des Einzelfalls. Es handelt sich beim Begleiteten Umgang um eine vom Jugendamt finanzierte Leistung zur Förderung der Erziehung in der Familie. 4. Wie oft kommt es zu gerichtlichen Beschwerden gegen den betreuenden Elternteil, bitte nach Bezirken aufgelistet, a. von Müttern, b. von Vätern? 5. Wie oft verhängt das Familiengericht, bitte nach Bezirken aufgelistet, eine Strafe als Ordnungsgeld gegen a. die betreuenden Mütter, b. die betreuenden Väter? 6. Wie oft verhängt das Familiengericht, bitte nach Bezirken aufgelistet, eine Strafe als Ordnungshaft gegen a. die betreuenden Mütter, b. die betreuenden Väter? Zu 4. bis 6.: Hierzu liegen keine statistischen Informationen vor. 4 7. Gibt es Veränderungen im Verhalten mit Umgangsrecht bei dem bestraften Elternteil und wenn ja, welche? Zu 7.: Hierüber werden bei den Jugendämtern keine entsprechenden Erhebungen geführt . Grundsätzlich dient der Umgang mit beiden Kindeseltern dem Kindeswohl, weshalb ein Ausschluss nur erfolgt, wenn dies aufgrund anhaltender Konflikte aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Umgangskonflikte oft das Ergebnis komplexer und schwieriger Familiensituationen sind und sowohl Jugendämter wie auch Gerichte das vorrangige Ziel haben müssen, mit den Elternteilen zu einer Regelung zu kommen, die im Interesse des Kindes liegt. 8. Wie oft wird das Umgangsrecht eingeklagt, bitte nach Bezirken aufgelistet, a. von Müttern, b. von Vätern? Zu 8.: Von den erledigten Verfahren betrafen im Jahr 2016 insgesamt 3.132 Verfahren das Umgangsrecht. Diese unterteilen sich auf die einzelnen Familiengerichte wie folgt: Amtsgericht Köpenick 93 Amtsgericht Pankow/Weißensee 978 Amtsgericht Schöneberg 343 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 1.717 Eine weitere Aufgliederung der Statistik, ob das Umgangsrecht vom Vater oder der Mutter eingeklagt wurde, liegt nicht vor. 9. Wie oft hat ein Familiengericht in Berlin das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen, bitte nach Bezirken aufgelistet a. bei Müttern, b. von Vätern? Zu 9.: Hierzu liegen keine statistischen Informationen vor. Berlin, den 23. November 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12632 S18-12632