Drucksache 18 / 12 648 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Lars Düsterhöft und Bettina König (SPD) vom 02. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. November 2017) zum Thema: Obdachlosigkeit in Berlin – Was unternimmt die Stadt? und Antwort vom 24. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Lars Düsterhöft und Frau Abgeordnete Bettina König (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12648 vom 02. November 2017 über Obdachlosigkeit in Berlin – Was unternimmt die Stadt? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die nachfolgende Beantwortung ist unter Beteiligung der Bezirksämter von Berlin erfolgt. 1. Von wie vielen in Berlin lebenden obdach- und wohnungslosen Menschen geht die Senatsverwaltung derzeit aus? (Bitte nach Bezirk, Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, nicht deutsche Staatsangehörige, EU-BürgerInnen und AusländerInnen außerhalb der EU aufschlüsseln)? 2. Mit welcher Entwicklung dieser Zahlen rechnet die Senatsverwaltung, ausgehend von den Erfahrungen der letzten Jahre, in den kommenden Wintermonaten? 4. Wie viele Kinder sind derzeit nach Information der Senatsverwaltung sowie der 12 bezirklichen Sozialämter obdach- oder wohnungslos und wie viele Unterkünfte speziell für die Unterbringung von Familien gibt es (Bitte aufschlüsseln nach Art der Unterbringung und Art der Kostenübernahme sowie nach Bezirken)? 5. Wie viele wohnungslose Menschen waren in den vergangenen zwei Jahren nach ASOG in vertragsfreien (nicht in der BuL gelisteten) und vertragsgebundenen Wohnungslosenunterkünften untergebracht (Bitte aufschlüsseln nach Art der Unterbringung und Art der Kostenübernahme)? 6. Wie viele vertragsfreie und vertragsgebundene Unterkünfte mit welcher Platzkapazität zur Unterbringung nach ASOG gibt es derzeit jeweils in den 12 Berliner Bezirken? 7. Wie haben sich die Belegungskapazitäten und die Belegungsquoten in vertragsfreien und vertragsgebundenen Unterkünften in den letzten zwei Jahren in den 12 Bezirken je entwickelt? (Bitte 2 halbjährlich nach Jahr, vertragsfreier und vertragsgebundener Unterkunft, Platzkapazitäten und tatsächlich belegten Plätzen) 11. Wer entscheidet über die Meldung einer Einrichtung zur Unterbringung von obdach- oder wohnungslosen Menschen an die Berliner Unterbringungsleitstelle (BuL) und wer kann eine Einrichtung sperren, um eine weitere Belegung durch die zwölf bezirklichen Sozialämter zu verhindern? 13. Wie lange verbleiben die Menschen durchschnittlich in den Unterkünften (bitte aufschlüsseln nach Unterbringungsart) und welche Entwicklung war diesbezüglich in den letzten Jahren zu beobachten? 14. Welche Kriterien müssen durch die Menschen erfüllt sein, damit die bezirklichen Sozialen Wohnungshilfen (abweichende Bezeichnungen der jeweiligen Einrichtungen in den Berliner Bezirken sind unter dem Begriff „soziale Wohnhilfe“ subsumiert) der Sozialämter zuständig sind (Bitte unterscheiden zwischen Deutschen StaatsbürgerInnen, EU-BügerInnen und AusländerInnen)? 19. Für wie viele wohnungslose Menschen wurden in den letzten zwei Jahren in den 12 Bezirken jeweils Kosten zur Unterbringung in einem Hotel/Hostel übernommen (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln)? Zu 1., 2., 4.-7., 11., 13., 14. und 19.: Die Ermittlung valider Zahlen zur tatsächlichen Gesamtzahl der obdach- und wohnungslosen Menschen im Land Berlin ist grundsätzlich nicht möglich, da konkrete Erhebungen durch Behörden nur in Bezug auf die Personen möglich ist, die dort bekannt geworden sind. Der tatsächliche Anteil von Menschen, die auf der Straße leben oder die bei Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten eine vorübergehende Bleibe gefunden haben oder die in prekären Mitwohnverhältnissen leben, lässt sich auch aus organisatorischen, melde- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht erheben. Der Berliner Senat schätzt jedoch auch ohne endgültige Validierung der Daten, dass die Anzahl der wohnungslosen Menschen gestiegen ist. Verstärkt wird diese Entwicklung auch durch die Gruppe von Flüchtlingen, die nach den Sozialgesetzbüchern anspruchsberechtigt ist. Denn die Bezirksämter sind gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) verantwortlich für die Ordnungsaufgaben bei Wohnungslosigkeit soweit keine Zuständigkeit für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) besteht. Mit der Feststellung eines Schutzstatus und der damit verbundenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 25 AufenthG) werden die anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu Leistungsberechtigten im Sinne des zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II bzw. § 23 SGB XII), infolgedessen zu Wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen mit der grundsätzlichen Zuständigkeit zur Unterbringung durch die Sozialen Wohnhilfen in den Bezirksämtern. Aufgrund mangelnder bezirklicher Unterbringungskapazitäten verbleibt die überwiegende Anzahl der sog. Statusgewandelten (Geflüchtete, die im Ergebnis eines erfolgreichen Asylverfahrens ein verstetigtes Bleibebrecht erhalten, insbesondere als Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder mit subsidiärem Flüchtlingsschutz) jedoch in Unterkünften des LAF. Die Statistik zur Anzahl der wohnungslosen Menschen, die von Bezirken im Rahmen ordnungsrechtlich, bzw. kommunal untergebracht werden, basiert rein auf bezirklichen Erhebungen. Diese werden auf Grundlage der „Regelung anonymisierter Datenmitteilung über bezirklich untergebrachte wohnungslose Personen/Haushalte gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz (AZG) bzw. nach dem Allgemeinen 3 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln)“ übermittelt. Mit der Vereinbarung ist geregelt, dass die benötigten Daten von allen Bezirken erfasst werden und an die für Soziales zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden, wobei die Datenerfassung den Bezirken obliegt. Für die Meldung der vertragsfreien Wohnheime ist demnach der jeweilige Standortbezirk zuständig. Sofern alle Unterlagen zum Betrieb einer Einrichtung einer potentiellen Betreiberin oder eines potentiellen Betreibers hinreichend geprüft sind, eine Begehung erfolgt ist und diese Betreiberin oder dieser Betreiber auch eine Meldung in die Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) wünscht, erfolgt die Meldung durch die zuständige Stelle im Bezirk. Über die Sperrung einer Einrichtung entscheidet ebenfalls das zuständige Bezirksamt, die technische Umsetzung dieser obliegt dem LAF. Die vorhandene Datenbasis muss jedoch als mangelhaft bewertet werden, da nicht sämtliche Bezirke Daten zuliefern. Ferner muss auch die Datenbasis die aus der BUL- Statistik gewonnen werden kann als schlecht bewertet werden, da im Zuge der Änderung des IT-Systems die BUL-Liste auch nicht weiter gepflegt worden ist und die Bezirke im Zuge der Flüchtlingskrise, auf Grund des hohen Unterbringungsbedarfes, sehr viele Unterkünfte außerhalb der BUL-Liste belegt haben und diese somit statistisch gar nicht erfasst wurden. Zudem wurde bei diesen Unterkünften die in der Rahmenvereinbarung ebenfalls geregelten Standards über die Mindestanforderungen zu Art der Räumlichkeiten, zu Belegungsdichte je Zimmer, zur Mindestfläche, zur Ausstattung der Zimmer, zur Küchenausstattung/Waschmöglichkeiten und zu den Sanitärräumen auf Grund des hohen Aufkommens unterzubringender Personen bei den belegten Unterkünften außerhalb der BUL-Liste nicht eingehalten. Verschärft wird die Situation dadurch, dass der Wohnungsmarkt derzeit nicht über genügend Kapazitäten verfügt, um die erforderliche Versorgung mit Wohnraum zu sichern. Infolgedessen kann nur selten ein Wechsel in eigenen Wohnraum erfolgen, wodurch die Unterkunftsplätze langfristig belegt werden. Die Belegungsquoten haben sich in den letzten 2 Jahren bei den vertragsfreien Wohnheimen nicht verändert, da in den letzten 2 Jahren eine ständige Vollbelegung existierte. Über die Entwicklung bestehender Belegungskapazitäten werden keine gesonderten statistischen Erhebungen durchgeführt. Ferner existieren zu der genauen Unterbringungsdauer in den Bezirken keine statistischen Erhebungen. Die Zahlen der gesamten untergebrachten wohnungslosen Personen sind der Tabelle unter Nr. 1 a) zu entnehmen. Der Berliner Senat hat sich daher zum Ziel gesetzt, die bedarfsgerechte Unterbringung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen gesamtstädtisch zu steuern. Hierzu wurde bereits im vergangenen Jahr eine AG unter Beteiligung der Bezirke sowie des LAF eingerichtet. Im Ergebnis liegt nun eine zwischen den für Soziales und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen abgestimmte Prognose und Bedarfsplanung vor. Zudem hat die AG einen Entwurf für eine Vereinbarung zwischen dem LAF und den Bezirken erarbeitet, die den Rahmen für eine gesamtstädtische Belegungssteuerung bilden soll, auch um hieraus valide Zahlen ermitteln zu können. Insoweit kann nachfolgend nicht von tatsächlichen Zahlen ausgegangen werden, sondern lediglich Tendenzen aus den vorhandenen Daten abgeleitet werden, da nicht alle Bezirke Daten in dem vereinbarten Umfang liefern. 4 Die nachfolgenden Angaben für von den Bezirken kommunal / ordnungsrechtlich Untergebrachte sowie Maßnahmen an Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff SGB XII sind nicht zu summieren, da beide Unterstützungsformen einerseits parallel gewährt werden können und andererseits Leistungsberechtigte gem. §§ 67 ff SGB XII noch, bzw. bereits wieder über Wohnraum verfügen können. a) kommunal / ordnungsrechtlich von Bezirken untergebrachte Personen zum Stichtag 31.12.2016 (Datenbasis: bezirkliche Angaben): Bezirk Personen Haushalte Mitte 7360 4406 Friedrichshain-Kreuzberg 2475 1397 Pankow 2152 1242 Charlottenburg-Wilmersdorf 2483 1475 Spandau 2020 1289 Steglitz-Zehlendorf 1738 937 Tempelhof-Schöneberg 2670 1457 Neukölln 3897 2189 Treptow-Köpenick 1476 883 Marzahn-Hellersdorf 1668 1074 Lichtenberg 1324 828 Reinickendorf 1455 868 Gesamt 30.718 18.045 b) kommunal / ordnungsrechtlich von Bezirken untergebrachte Haushalte nach Unterkunftsart zum Stichtag 31.12.2015 und 31.12.2016 (Datenbasis: bezirkliche Angaben): Daten in Verbindung mit der Unterbringung gemäß ASOG erheben die Bezirke als Geschäftsstatistik gemäß Nr. 3 Abs. 17 Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Im Rahmen der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage greift der Berliner Senat auf Bezirksangaben zurück. Der Berliner Senat geht auf Grundlage der von den Bezirken übermittelten Daten von folgenden Unterbringungszahlen aus: Haushalte am Stichtag 31.12.2015 31.12.2016 Anbieter BUL-Liste 6583 11921 bezirkseigene Einrichtungen 695 1144 Sonstige Unterkünfte 3377 4980 Summe 10655 18045 5 c) Geschlecht bei kommunal / ordnungsrechtlich von Bezirken Untergebrachten Einpersonenhaushalten zum Stichtag 31.12.2016 (Datenbasis: 7 bezirkliche Angaben): rd. 13 % Frauen rd. 87 % Männer d) Alter bei kommunal / ordnungsrechtlich von Bezirken Untergebrachten zum Stichtag 31.12.2016 (Datenbasis: 7 bezirkliche Angaben): Alter Personen in % (gerundet) unter 18 Jahre 30 % 18 bis unter 25 Jahre 17 % 25 bis unter 30 Jahre 13 % 30 bis unter 40 Jahre 18 % 40 bis unter 50 Jahre 12 % 50 bis unter 60 Jahre 8 % 60 und älter 4 % e) Staatsangehörigkeit und Haushalte mit Kindern bei kommunal / ordnungsrechtlich von Bezirken Untergebrachten zum Stichtag 31.12.2016 (Datenbasis: 9 bezirkliche Angaben): Staatsangehörigkeit Haushalte in % (gerundet) Haushalte mit Kindern in % aller Haushalte (gerundet) Deutsch 29 % 1 % EU 6 % 2 % Drittstaaten 64 % 18 % f) Maßnahmen an Hilfen nach §§ 67 ff SGB XII zum Stichtag 31.12.2016 (Quelle: OPEN/ProSoz): Anzahl Maßnahmen Ambulante Leistungstypen Vollstationäre Leistungstypen Summe 3.715 356 4.071 g) Alter bei Hilfen nach §§ 67 ff SGB XII (Quelle: Jahresberichte der Leistungserbringer 2015) Alter Anteile in % 18 bis unter 25 Jahre 22 % 25 bis unter 30 Jahre 17 % 30 bis unter 40 Jahre 24 % 40 bis unter 50 Jahre 18 % 50 bis unter 60 Jahre 13 % 60 und Älter 6 % 6 h) Geschlecht bei Hilfen nach §§ 67 ff SGB XII (Quelle: Jahresberichte der Leistungserbringer 2015) Geschlecht Anteile in % Frauen 38% Männer 62% i) Anzahl Kinder und Einrichtungen für Familien Die Bezirke haben wie folgt geantwortet: Bezirk Anzahl Kinder Anzahl Familieneinrichtungen Art der Kostenübernahme Mitte keine Angabe Keine Angabe keine Angabe Friedrichshain- Kreuzberg konnte nicht ermittelt werden 0 In der Regel über SGB II oder SGB XII, in selten Fällen ASOG-KÜ Pankow 775 (Stichtag 30.06.2017) 2 keine Angabe Charlottenburg- Wilmersdorf 849 (Stichtag 30.06.2017) 6 KÜ richtet sich nach dem Leistungsberechtigten; personenbezogene Auswertung erfolgt nicht Spandau 653 (Stichtag 30.06.2017) Keine Angabe keine Angabe Steglitz-Zehlendorf 726 0 keine Angabe Tempelhof-Schöneberg 1.124 (Stichtag 30.06.2017) 2 Keine Angabe Neukölln 1036 (Stichtag 31.10.2017) 3 ASOG Treptow-Köpenick 569 (Stichtag 30.06.2017) Keine Angabe keine Angabe Marzahn-Hellersdorf Nicht Bekannt Keine Angabe keine Angabe Lichtenberg 451 (Stichtag 30.06.2017) 0 keine Angabe Reinickendorf 590 0 keine Angabe *KÜ = Kostenübernahme 3. Ist es richtig, dass EU-BürgerInnen, die über einen „gefestigten Bezug“ zum Aufenthaltsstaat Deutschland verfügen, grundsätzlich die gleichen Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe haben wie Deutsche und was bedeutet in diesem Zusammenhang „gefestigter Bezug“? Zu 3.: Der Bundesgesetzgeber hat mit der Neufassung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit Wirkung zum 29.12.2016 geregelt, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer nach § 23 SGB XII nur besteht, wenn eine Hilfebedürftigkeit vorliegt und sich die Personen mindestens fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten. Ein „gefestigter Bezug“ ist folglich nach einem rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt gegeben. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind demnach nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, sofern der fünfjährige Aufenthalt von einer Meldeadresse abhängt, deutschen Staatsangehörigen sozialhilferechtlich gleichgestellt. 7 8. Wieviel beträgt der Tagessatz für die Unterbringung in einer Einrichtung nach ASOG in den vertragsfreien und den vertragsgebundenen Unterkünften, wer legt diese fest und auf welcher Basis werden diese ermittelt? Zu 8.: Die Tagessätze in den Einrichtungen sind unterschiedlich und von diversen Faktoren abhängig. Die Tagessatzhöhe erschließt sich aus den Gesamtkosten der Einrichtung (z. B. Platzanzahl, Personalkosten, Energiekosten, kalte und warme Betriebskosten, Instandhaltung/ Abschreibung Mobiliar, Wachschutz, Reinigung usw.). Grundlage für die Höhe der Tagessätze bildet in der Regel eine Kalkulation der Betreiberin bzw. des Betreibers, die den zuständigen Stellen des Bezirksamtes darzulegen ist. Die Bezirke haben folgende Angaben gemacht: Bezirk Tagessätze für vertragsfreie Einrichtungen Mitte keine Angabe erfolgt Friedrichshain-Kreuzberg zwischen 12,20 EUR im Mehrbettzimmer und 68,19 EUR bei behinderten- und rollstuhlgerechten Zimmern) Pankow Zwischen 17,00 – 37,50 EIR im Einzelzimmer Charlottenburg-Wilmersdorf zwischen 18,50 EUR und 36,70 EUR Spandau zwischen 12,06 EUR im Mehrbettzimmer und 28,50 EUR im Einzelzimmer Steglitz-Zehlendorf durchschnittlich ca. 19,00 EUR Tempelhof-Schöneberg keine Angabe erfolgt Neukölln zwischen 12,50 – 25,00 EUR im Mehrbettzimmer und 25,00 – 40,00 EUR im Einzelzimmer Treptow-Köpenick zwischen 16,50 EUR im Mehrbettzimmer und 34,10 EUR im Einzelzimmer Marzahn-Hellersdorf zwischen16,00 EUR im Einzelzimmer 25,00 EUR im Mehrbettzimmer Lichtenberg durchschnittlich 18 EUR im Mehrbettzimmer 24 EUR im Einzelzimmer Reinickendorf zwischen 12,50 – 39,00 EUR pro Person 8 9. Warum gibt es in den 12 Berliner Bezirken keine einheitlichen Qualitätsstandards für die vertragsfreien und die vertragsgebundenen Unterkünften bezüglich der Ausstattung der Schlafplätze, der Zimmer, der Sanitäreinrichtungen, der Sicherheit und der Anzahl der Mitarbeiter/Sozialarbeiter? 10. Wer ist für die Kontrolle und Einhaltung solcher Standards zuständig und in welchen Abständen werden diese in den 12 Bezirken jeweils kontrolliert? (Bitte aufschlüsseln nach den verschiedenen Unterbringungsarten) Zu 9.- 10.: In den 12 Berliner Bezirken gibt es lediglich einheitliche Mindeststandards für die vertragsfreien Einrichtungen, welche sich in der BUL-Liste befinden. Die Rahmenvereinbarung umfasst u. a. Standards über die Mindestanforderungen zu Art der Räumlichkeiten, zu Belegungsdichte je Zimmer, zur Mindestfläche, zur Ausstattung der Zimmer, zur Küchenausstattung/Waschmöglichkeiten und zu den Sanitärräumen. Die Kontrolle der Einrichtungen/Unterkünfte obliegt dem Bezirk, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unterkunft sich befindet. Die bezirkliche Heimbegeherin, bzw. der bezirkliche Heimbegeher überprüft die Einhaltung der Mindeststandards für Wohnheime durch in Augenscheinnahme. Die Bezirke haben folgende Angaben gemacht: Bezirk Begehungen/Kontrollen Friedrichshain- Kreuzberg Für die Begehung und Kontrolle der vertragsfreien Unterkünfte ist der bezirkliche Pensionsbegeher - in Zusammenarbeit mit der Leitung Soziale Wohnhilfe - zuständig. Kontrollen erfolgen nur situativ bzw. bei aktuellen Vorkommnissen oder Beschwerden durchgeführt werden. Pankow Die Kontrolle der Mindestanforderungen für vertragsfreie Einrichtungen erfolgt durch die Teamleiterinnen des Sozialdienstes und des Leistungsbereiches Wohnungslose und wird als zusätzliche Tätigkeit zu ihren originären Arbeitsaufgaben wahrgenommen. Begehung der Einrichtungen kann nicht kontinuierlich gewährleistet werden. Die Heimbegehungen erfolgen in der Regel anlassbezogen (bei Beschwerden). Charlottenburg- Wilmersdorf In jeder Einrichtung finden Heimbegehungen durch den bezirklichen Heimbegeher vierteljährlich statt, sowie nach Bedarf (z. B. bei Beschwerden). Die Standards der BUL (Berliner Unterbringungsleistelle) werden zu Grunde gelegt. Spandau Es gibt keine/n Heimbegeherin/Heimbegeher, weshalb die soziale Wohnhilfe in unregelmäßigen Abständen Begehungen durchführt. Eine unverzügliche Kontrolle erfolgt bei Beschwerden und Mängelanzeigen von Bewohnerinnen und Bewohnern. Steglitz-Zehlendorf Im Bezirk Steglitz-Zehlendorf werden keine Regelüberprüfungen vorgenommen. Es werden anlassbezogene Prüfungen durchgeführt. Die Kontrolle der Einhaltung der Mindeststandards obliegt im Bezirk Steglitz-Zehlendorf 3 Mitarbeitenden der Sozialen Wohnhilfe (Clearingstelle/ Aufgabenbereich Heimbegehung). Neukölln Die Kontrolle erfolgt durch die bezirkliche Heimbegehung. Bei den BUL-gelisteten Einrichtungen werden die Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte des LAGeSo (Stand 2011) zugrunde gelegt. 9 Für alle Plätze (BUL-gelistete Häuser, Hostels, Appartement-Hotels, Hotels) wird auf die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen, der Hygiene, des Wohnungsaufsichtsgesetzes sowie auf den Instandhaltungszustand der Räume und des Inventars geachtet. BUL-gelistete Häuser werden turnusmäßig einmal pro Jahr kontrolliert, alle anderen Unterbringungsarten anlassbezogen. Treptow-Köpenick Die Unterkünfte werden durch den Bereich der Sozialen Wohnhilfe einmal jährlich aufgesucht. Marzahn- Hellersdorf Die Kontrollen erfolgen grundsätzlich durch sog. Heimbegeherinnen und Heimbegeher. Das Amt für Soziales verfügt auf Grund der Personalausstattung gegenwärtig über keinen Heimbegeher. Lichtenberg Für die Einrichtungen in Lichtenberg ist die in der Fachstelle Soziale Wohnhilfe angesiedelte Heimbegehung zuständig. Kontrollen erfolgen mindestens einmal jährlich pro Einrichtung; bei Beschwerden/Auffälligkeiten/Bedarf wird sofort Kontakt aufgenommen. Reinickendorf Für die Kontrolle ist die Soziale Wohnhilfe zuständig. Einen festen Turnus der Überprüfung gibt es nicht. Im Rahmen der geplanten gesamtstädtischen Steuerung der Unterbringung ist die Einführung von Qualitätsstandards, um eine qualitätsgesicherte und bedarfsgerechte Unterbringung aller von Wohnungslosigkeit bedrohten oder betroffenen Personen zu erreichen, beabsichtigt. 12. Inwiefern gibt es einen Informations- bzw. Datenaustausch der 12 Berliner Bezirksämter bezüglich der von den Bezirken in den jeweiligen Unterkünften untergebrachten Menschen? Zu 12.: Ein formeller Informations- und Datenaustausch zu den untergebrachten Personen zwischen den Bezirken existiert in der Regel nicht. Ein fachlicher kollegialer Austausch erfolgt jedoch in Bezug auf die jeweiligen Einrichtungen, z. B. bei Verletzung von Standards, vorübergehender oder dauerhafter Sperrungen der Einrichtungen. 15. Wie viele Menschen konnten in den letzten 12 Monaten bei ersten Aufsuchen der Sozialen Wohnhilfe des jeweiligen Sozialamtes nicht umgehend untergebracht werden (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln)? 16. Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis die Menschen durch die Soziale Wohnhilfe der bezirklichen Sozialämter untergebracht werden können (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln)? 17. Welche Alternativen werden wohnungslosen Menschen bis zur Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung angeboten und in welcher Höhe werden die Kosten durch die Soziale Wohnhilfe übernommen (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln)? 18. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit das jeweilige Sozialamt ggf. auch die Kosten zur Unterbringung in einem Beherbergungsgewerbe übernimmt? Wer entscheidet, ob diese Kriterien erfüllt sind, gibt es Ermessensspielraum bei dieser Entscheidung und welche Möglichkeiten haben Betroffene, solche Ansprüche geltend zu machen? 20. Wie oft wurden in den letzten zwei Jahren durch die Sozialen Wohnhilfen der bezirklichen Sozialämter Bescheinigungen ausgestellt, die belegen, dass der jeweiligen obdachlosen Person derzeit nicht geholfen werden kann (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln)? 10 Zu 15. – 18. und 20.: Eine statistische Erhebung, wie viele Personen bei erstem Aufsuchen nicht untergebracht werden konnten existiert in den Bezirken in der Regel nicht. Der Bezirk Reinickendorf geht von ca. 350 Personen im Jahr 2017 aus. Auch zu der Unterbringungsdauer erfolgt in den Bezirken keine statistische Erfassung. Die Dauer einer Unterbringung hängt von Platzkapazitäten und den individuellen Ansprüchen der Betroffenen ab. Der Senat geht davon aus, dass der gesetzliche Auftrag, die Unterbringung am Tag der Geltendmachung der Obdachlosigkeit zu gewährleisten, grundsätzlich erfüllt wird und nur bei Ausnahmesituationen es zu einer zeitlichen Verzögerung kommt. Eine Bescheinigung darüber, dass kein Unterbringungsplatz nachgewiesen werden kann, wird von den Bezirken nicht ausgestellt. Durch Obdachlosigkeit sind hochrangige, grundgesetzlich geschützte Güter wie das Recht auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit in Gefahr. Diese Grundrechte gelten für alle Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft. Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, Obdachlosigkeit zu beseitigen. Dies ist Aufgabe der Bezirke. Der Senat geht davon aus, dass allen Personen, die obdachlos sind und bei den Bezirken um öffentlich-rechtliche Unterbringung nachsuchen, ein Platz zum Schutz vor den Unbilden des Wetters nachgewiesen wird und eine nähere Prüfung hinsichtlich der Unterbringungsdauer und der Selbsthilfemöglichkeit sowie eine Beratung der bestehenden Hilfe- und Handlungsmöglichkeiten angeboten wird. Sollten Kapazitäten in Einrichtungen zur Realisierung der Unterbringung nicht verfügbar sein, so erfolgt in der Regel ein Verweis auf die Nutzungsmöglichkeit der bekannten Notunterkünfte und der Kältehilfe. Auf Grund fehlender Kapazitäten der in BULgelisteten Einrichtungen erfolgt auch eine Unterbringung in Hostels, Pensionen und ähnlichen Unterkünften. Die Höhe der Kosten für eine Unterbringung zur Gefahrenabwehr ist kein Tatbestand der einschlägigen Rechtsvorschriften, so dass es keine festgelegte Höchstgrenze gibt. Die Auswahl der jeweiligen Unterkunft liegt im Ermessen des zuständigen Bezirks. Ein Anspruch der von Wohnungslosigkeit betroffenen Person auf Räume bestimmter Art, Lage oder Größe oder für eine bestimmte Zeitdauer ist nicht gegeben. Die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf und Friedrichshain-Kreuzberg akzeptieren derzeit einen Tagessatz in Höhe von 25,00 € für eine Unterbringung in einem Hostel. Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf gibt an, dass regelmäßig max. 30€/ Person/ Tag von den Leistungsträgern (Jobcenter)/ Bezirksamt übernommen werden. 21. Wie sind die Öffnungszeiten der 12 Sozialen Wohnhilfen der bezirklichen Sozialämter? Gibt es für akute Fälle auch außerhalb der Sprechzeiten Ansprechpartner ? Zu 21.: Die Bezirke haben folgende Angaben zu den Öffnungszeiten übermittelt oder sind auf der Internetseite des jeweiligen Bezirkes veröffentlicht: 11 Bezirk Öffnungszeiten Mitte Montag 9.00-11.30 Uhr Dienstag 9.00-11.30 Uhr Donnerstag 9.00-11.30 Uhr und nach Terminvereinbarung Friedrichshain-Kreuzberg Montag 8.30-12.00 Uhr Dienstag 8.30-12.00 Uhr Donnerstag 8.30 -12.00 Uhr Freitag 8.30-12.00 Uhr Pankow Dienstag 09:00-12:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr Akute Notfälle werden auch außerhalb dieser Sprechzeiten bearbeitet Charlottenburg-Wilmersdorf Dienstag 09:00-12:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeit werden ebenfalls bei Bedarf täglich Unterbringungen vorgenommen. Mit den Betroffenen wird ggf. telefonisch Kontakt aufgenommen um über eine Buchung zu informieren, die dann umgehend abgeholt werden kann. Spandau Dienstag 09:00-12:00 Uhr oder nach vorheriger Terminvereinbarung. Für akute Fälle stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Wohnhilfe täglich während der üblichen Dienstzeiten zur Verfügung. Steglitz-Zehlendorf Dienstag 09:00-12:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr Außerhalb dieser Sprechzeiten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Rahmen der Dienstzeit erreichbar. Tempelhof-Schöneberg Montag 9.00-12.00 Uhr Dienstag 9.00-12.00 Uhr Donnerstag 9.00 -12.00 Uhr Freitag 9.00-11.00 Uhr Terminvereinbarung außerhalb dieser Sprechzeiten möglich. Neukölln Montag 9.00-12.00 Uhr Dienstag 9.00-12.00 Uhr Donnerstag 9.00 -12.00 Uhr Akutfälle können auch außerhalb dieser Sprechzeiten im Rahmen der üblichen Bürozeiten vorsprechen. 12 Treptow-Köpenick Im Amt für Soziales gibt es keine gesonderten Öffnungszeiten. Marzahn-Hellersdorf Montag 9.00-11.00 Uhr Dienstag 9.00-11.00 Uhr Donnerstag 9.00 -11.00 Uhr Akutfälle können auch außerhalb dieser Sprechzeiten im Rahmen der Dienstzeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter vorsprechen. Lichtenberg Dienstag 09:00-12:00 Uhr Donnerstag 09:00-12:00 Uhr Reinickendorf Montag 09:00-12:00 Donnerstag 09:00-12:00 Berlin, den 24. November 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12648 S18-12648