Drucksache 18 / 12 654 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU) vom 07. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. November 2017) zum Thema: Werbung für illegale Drogen im öffentlichen Raum verbieten und Antwort vom 27. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 654 vom 7. November 2017 über Werbung für illegale Drogen im öffentlichen Raum verbieten Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwiefern ist dem Senat bekannt, dass auf Werbeflächen im öffentlichen Raum für Cannabis (Cannabisprodukte , Veranstaltungen zu Cannabis etc.) geworben wird? 2. Wie häufig wird auf öffentlichen Flächen für Cannabis (Cannabisprodukte, Veranstaltungen zu Cannabis etc.) geworben? 3. Sind dem Senat die Werbeflächen bekannt? 4. Plant der Senat die Werbung von Cannabis im öffentlichen Raum zu verbieten? a. Wenn ja, wie soll das Verbot umgesetzt werden? b. Wenn nein, warum soll das Werben für Cannabis nicht verboten werden? Zu 1. - 4.: Die Anfrage bezieht sich ersichtlich auf unterschiedliche Bedeutungen des Begriffes „Werbung“. Soweit in den Fragen 1 und 2 auf „Cannabisprodukte“ Bezug genommen wird, wird davon ausgegangen, dass Werbung als Hinweis auf die Bereitschaft, entsprechende Erzeugnisse zu liefern, beziehungsweise Verkaufsangebot verstanden wird, darüber hinaus auch als Aufforderung zum Konsum. Der Hinweis auf „Veranstaltungen zu Cannabis“ berührt hingegen nach hiesiger Auslegung die Bedeutung von Werbung als Bemühung um Akzeptanz. Die Werbung im Sinne eines Verkaufsangebots und einer Aufforderung zum Konsum ist bereits verboten und darüber hinaus unter Strafe gestellt. So ist in § 14 Abs. 5 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, dass für in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG bezeichnete Betäubungsmittel, zu denen Cannabis gehört, nicht geworben werden darf. Unter Werbung im Sinne dieser Vorschrift ist dabei jede, nicht an eine bestimmte Person gerichtete Ankündigung oder Anpreisung zu verstehen, die auf die Förderung des Absatzes von Betäubungsmitteln durch den Werbenden zielt. Ein Verstoß gegen dieses Werbeverbot 2 ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BtMG strafbar. Die öffentliche Aufforderung, illegale Drogen zu konsumieren, ist in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 BtMG unter Strafe gestellt. Demnach macht sich beispielsweise strafbar, wer als Ausrichter einer Veranstaltung zum allseitigen Genuss von Cannabis aufruft (so genannte „Smoke-Ins“). Strafbar ist letztlich auch die öffentliche Mitteilung einer (konkreten) Gelegenheit zum unbefugten Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz Nr. 10 BtMG). Verfahren wegen der genannten Straftatbestände konkret in Bezug auf Werbeflächen im öffentlichen Raum sind bei der insoweit zur Verfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft Berlin nicht bekannt geworden. Von diesen strafrechtlich relevanten Handlungen zu differenzieren ist die Werbung als Bemühung um Akzeptanz. Derartige Bestrebungen, insbesondere nach einer Legalisierung von Cannabis, sind - auch als Ausdruck des Rechts auf (politische) Meinungsäußerung - für sich gesehen nicht strafbar oder verboten. Auf eine Ausweitung des Verbots der öffentlichen Äußerungen zu Cannabis oder sonstigen illegalen Betäubungsmitteln zielende Initiativen plant der Senat nicht. Erkenntnisse zum Umfang der Nutzung öffentlicher Werbeflächen für nicht verbotene Äußerungen im Zusammenhang mit Cannabis liegen dem Senat nicht vor. 5. Inwiefern ist der Senat der Auffassung, dass Cannabis-Werbung die eigene Präventionsarbeit konterkariert ? Zu 5.: Mit den in der Antwort auf die Fragen 1 bis 4 beschriebenen strafbewehrten Verboten soll verhindert werden, dass bei potentiellen Verbrauchern der Wunsch zum Bezug und Konsum verbotener Betäubungsmittel geweckt wird. Nicht verbotene Äußerungen zu Cannabis sind vom Senat hinzunehmen und gegebenenfalls im Rahmen des fachlichen und politischen Diskurses zu dem Thema aufzugreifen. Berlin, den 27. November 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12654 S18-12654