Drucksache 18 / 12 689 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 14. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2017) zum Thema: Ganztag an der Berliner Grundschule und Antwort vom 20. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12689 vom 14. November 2017 über Ganztag an der Berliner Grundschule ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie begründet sich der Sachverhalt, dass die ergänzende Förderung und Betreuung (ehemals Hort) an den Berliner Grundschulen über das zuständige Jugendamt und nicht über das Schulamt bzw. die Schulaufsichtsbehörde geregelt wird? Welche Ursachen gibt es für diese unterschiedliche Zuständigkeitsregelung und auf welche Rechtsgrundlage wird dies gestützt? 2. Welche Konsequenzen hat die Trennung in Schule und Jugend bei der Ergänzenden Förderung und Betreuung a) auf die Eltern im Hinblick auf die Antragsverfahren? b) auf die Ressourcenzumessung an die Schulen und die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Schulen während des gesamten Tages? Wie werden VHG und die Nachmittagsmodule verknüpft oder auseinandergehalten? c) auf die Organisation der Grundschule als Ganztagsgrundschule? d) auf das pädagogische Verständnis von Grundschule als Ganztagsgrundschule in einem durchgängigen Organisationsprinzip? 3. Inwiefern sieht der Senat die bisherige Trennung in Schule und Jugend als förderlich für die in Frage zwei aufgeführten Punkte an? Zu 1. bis 3.: Für das Antrags- und Bedarfsfeststellungsverfahren der ergänzenden Förderung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern sowie die Kostenfestsetzung ist gemäß § 1 a Schülerförderungs- und –betreuungsverordnung das Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes zuständig. Eine grundsätzliche Trennung in Schule und Jugend hinsichtlich der ergänzenden Förderung und Betreuung ist mit der beschriebenen Zuständigkeitsregelung für die Antragstellung und –bearbeitung sowie die Festsetzung des Kostensatzes nicht verbunden . - - 2 Die Zuständigkeitsregelung für das Verwaltungsverfahren wird der Expertise der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Gutscheinstellen der Jugendämter gerecht. In den Gutscheinstellen werden sowohl die Anträge auf einen Kitaplatz als auch die für die ergänzende Förderung und Betreuung bearbeitet. Außerdem ist diese Zuständigkeitsregelung auch im Interesse der Eltern. Familien mit Kindern in einer Kindertagesstätte und in der Schule können ihren Antrag in der gleichen Gutscheinstelle stellen und werden von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern beraten, die die Familie bereits kennen. Auf die Organisation des Ganztags sowie das pädagogische Verständnis hat das Verfahren für die Beantragung der ergänzenden Förderung und Betreuung keinen Einfluss. Es handelt sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren, welches für die Bedarfsfeststellung sowie Kostenfestsetzung erforderlich ist. Auf die Ressourcenzumessung hat das Verfahren nur insofern Einfluss, als dass der im Verwaltungsverfahren anerkannte Bedarfsumfang den Umfang der Zumessung der personellen Ressourcen bestimmt. 4. Welche Schritte wären nach Ansicht des Senats notwendig um eine Durchgängigkeit im Antragsverfahren, der Ressourcenzumessung und im pädagogischen Verständnis bei der Berliner Ganztagsgrundschule zu schaffen? Zu 4.: Die Organisation und pädagogische Umsetzung des Ganztags erfolgt in schulischer Verantwortung . Eigenverantwortlich wird innerhalb der Schule das pädagogische Ganztagsschulkonzept erarbeitet und umgesetzt. Das differenzierte Lern-, Bildungs- und Betreuungskonzept orientiert sich zwar zunächst an dem durch die Jugendämter festgestellten Bedarf der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern, die Verantwortung für die pädagogische Ausgestaltung der Ganztagsschule liegt aber in der Schule. Handlungsbedarf besteht aus Sicht des Senats nicht. Berlin, den 20. November 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-12689 S18-12689a