Drucksache 18 / 12 709 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 16. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. November 2017) zum Thema: Schwimmunterricht bei der Polizei und Antwort vom 29. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12709 vom 16. November 2017 über Schwimmunterricht bei der Polizei ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Als Einstellungsvoraussetzung in der Laufbahn des mittleren und gehobenen Dienstes der Schutzund Kriminalpolizei ist die Fähigkeit genannt, mindestens 200 m ohne Unterbrechung schwimmen zu können und einen entsprechenden Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen. 2. Wann und wie wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen konkret geprüft? Wer führt wo diese Prüfungen durch? Zu 1. und 2.: Die Schwimmfähigkeit gehört zu den Einstellungskriterien, für die im Laufe des Auswahlverfahrens ein schriftlicher Nachweis (Bestätigung, dass mindestens eine Strecke von 200 m durchgehend geschwommen werden kann, z. B. durch das Schwimmabzeichen “Bronze”) von denjenigen beizubringen ist, die nach dem Bestehen des Eignungstests auch eine Chance auf Einstellung haben. Im Rahmen der Online-Bewerbung ist durch die Bewerberinnen und Bewerber zunächst lediglich die Frage zu beantworten, ob die Schwimmfähigkeit vorhanden ist. 3. Gab es seit dem Jahr 2001 bis heute - und wenn ja, wie viele jährlich - Bewerber, die die praktische Anforderung an die Schwimmfähigkeit nicht erfüllt haben? Wie ist mit diesen Bewerbern verfahren worden? Zu 3.: Eine praktische Prüfung erfolgt nicht im Rahmen des Einstellungsverfahrens, sondern erst später während der Ausbildung. Zu den Anforderungen und Verfahren in der Ausbildung wird auf die Antwort zur Frage 4 verwiesen. Wer die geforderten Schwimmleistungen nicht erbringt, kann die Ausbildung im mittleren und gehobenen Dienst nicht erfolgreich abschließen. Eine statistische Erfassung zu Anwärterinnen und Anwärtern, die allein wegen mangelnder Schwimmleistungen die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt nicht. Seite 2 von 3 4. Findet - und wenn ja in welchem Umfang und zu welchem Zweck - Schwimmunterricht an der Polizeiakademie Berlin statt? Ist dieser Bestandteil des Lehrplans für alle Auszubildenden? Zu 4.: Unterricht zu Schwimmen und Retten findet in der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeidienst - APOgDPol) und im Bachelorstudiengang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (§ 18 Studienordnung für den Bachelorstudiengang i.V.m. APOgDPol) an der Polizeiakademie statt. Ziel ist der Erwerb der Fähigkeit, sicher und ausdauernd zu schwimmen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, um Menschen aus Wassergefahren retten zu können. Ein weiteres Ziel ist, eine den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügende körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten. Bachelorstudiengang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst: Im Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst findet der Schwimmunterricht im ersten Semester in einem Umfang von 17 Einheiten à 90 Minuten für alle Studierenden an der Polizeiakademie statt. Er ist als Teilbereich Schwimmen und Retten ein Bestandteil des Moduls 15. Es müssen zum erfolgreichen Bestehen Leistungsnachweise in einer Rettungsübung und 300 m Schwimmen erbracht werden. Der Sportleistungsnachweis kann im Falle des Nichtbestehens bis zum Abschluss der Ausbildung mehrfach wiederholt werden, soweit das Bestehen noch zu erwarten ist. Ausbildung mittlerer Polizeivollzugsdienst (Einstellung bis einschließlich 1. März 2017) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (APOmDPol) legt die in der Ausbildung zu vermittelnden Lehrgebiete fest. Das Lehrgebiet Sport beinhaltet neben den Teillehrgebieten der einsatzbezogenen Selbstverteidigung und den konditionellen Übungen als drittes Teilgebiet auch das Schwimmen und Retten. Die Lernziele und Lerninhalte regelt ein Lehrplan. In der 2,5-jährigen Ausbildung stehen für Schwimmen und Retten i.d.R. 33 Doppelstunden mit je 90 Minuten zur Verfügung. Davon 15 Doppelstunden im ersten Ausbildungsabschnitt und 18 Doppelstunden im zweiten Ausbildungsabschnitt. Ausbildung mittlerer Polizeivollzugsdienst (Einstellung zum 1. September 2017) Der Neufassung der APOmDPol bzw. des auf deren Grundlage erlassenen Ausbildungsrahmenplans sieht das Teillehrgebiet Schwimmen und Retten im ersten Semester mit 26 Doppelstunden vor. Schwimmen und Retten geht als Teilgebiet in die Gesamtnote Sport ein. Das Teilgebiet Schwimmen und Retten muss in seinen Anforderungen bestanden werden. Hierzu muss eine Rettungsübung (Teil 1) in allen Passagen (Tauchen, Schleppen etc.) erfolgreich mit Zeitvorgabe absolviert werden. Nachwuchskräfte, die die Rettungsübung zwar vollständig absolviert haben, aber nicht in der vorgeschriebenen Zeit, müssen ein 100 m Kleiderschwimmen (Teil 2) mit Zeitvorgabe absolvieren. Der Leistungsnachweis kann im Falle des Nichtbestehens wiederholt werden. Seite 3 von 3 5. Gibt bzw. gab es seit 2011 Auszubildende, die die Teilnahme am Schwimmunterricht verweigert haben? Falls ja, wie viele Personen waren das und welche Gründe haben diese angeführt? Zu 5.: Nein. Vom Unterricht wird nur entschuldigt, wem eine ärztliche Bescheinigung vorliegt oder wenn ein Sportlehrer vor Ort feststellt, dass eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt, die eine vorübergehende Teilnahme am Unterricht verhindert. 6. Kann der Senat sicherstellen, dass es seit dem Jahr 2011 keine Bewerber gegeben hat, die während einer Schwimmprüfung oder während des Schwimmunterrichts bei der Polizei aus dem Becken gerettet werden mussten, weil diese sich nicht aus eigener Kraft über Wasser halten konnten? Zu 6.: Derartige Fälle im erfragten Zeitraum sind nicht bekannt. Berlin, den 29. November 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12709 S18-12709