Drucksache 18 / 12 713 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) vom 13. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. November 2017) zum Thema: Wie werden Verfassungsschutz-Daten ausgewertet? und Antwort vom 21. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Ronald Gläser (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12713 vom 13. November 2017 über Wie werden Verfassungsschutz-Daten ausgewertet? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Senat weist darauf hin, dass sich die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems bei der Verfassungsschutzbehörde derzeit im Stadium der Planung befindet und die konkreten technischen und organisatorischen Ausgestaltungen noch nicht im Einzelnen feststehen. 1. Wäre es - insbesondere unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 Satz 8 und § 13 Abs. 4 Satz 4 BVerfSchG - rechtlich zulässig, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die im geplanten Dokumentenmanagementsystem vorhandene Volltextsuche mit komplexen Bedingungen nutzt, sobald dieses an NADIS angeschlossen ist? 2. Wäre es dann darüber hinaus auch zulässig, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz mit einer Gesichtserkennungssoftware nach Personen auf den im geplanten Dokumentenmanagementsystem gespeicherten Bildern sucht? 3. Wäre es - insbesondere unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 BVerfSchG und Drucksache 18/4654 des deutschen Bundestages (Seite 23) - rechtlich zulässig, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Volltexte und Multimedia im geplanten Dokumentenmanagementsystem auch bei nicht-gewaltorientierten Phänomenbereichen auswertet, sobald dieses an NADIS angeschlossen ist? Zu 1. bis 3.: Ein Zugriff des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf das geplante Dokumentenmanagementsystem der Berliner Verfassungsschutzbehörde ist nicht vorgesehen. Hypothetische Fragen der rechtlichen Zulässigkeit bestimmter Suchen und Auswertungen durch eine Bundesbehörde stellen sich damit nicht. Die Ausführungen in der in Frage 3 zitierten Bundestagsdrucksache beziehen sich im Übrigen auf die Verbunddatei NADIS und nicht auf Dokumentenmanagementsysteme. Seite 2 von 2 4. Wäre es rechtlich zulässig, dass die Abteilung II die im geplanten Dokumentenmanagementsystem vorhandene Volltextsuche mit komplexen Bedingungen nutzt? 5. Wäre es rechtlich zulässig, dass die Abteilung II mit einer Gesichtserkennungssoftware nach Personen auf den im Dokumentenmanagementsystem gespeicherten Bildern sucht? Zu 4. und 5.: Ja, soweit sich die Suchen auf Sachbegriffe oder auf Personen beziehen, die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Verfassungsschutzgesetzes (VSG Bln) erfüllen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Wäre es rechtlich zulässig, dass die Abteilung II Volltexte und Multimedia im Dokumentenmanagementsystem auch bei nicht-gewaltorientierten Phänomenbereichen speichert und auswertet? Zu 6.: Ja (§ 11 Absatz 1 VSG Bln). 7. Wäre es rechtlich zulässig, dass die Abteilung II auch personenbezogene Daten zu Kindern und Jugendlichen im Dokumentenmanagement-system speichert? Zu 7.: Die Speicherung ist nur zulässig, soweit die Personen das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 VSG Bln) und die übrigen gesetzlichen Speichervoraussetzungen vorliegen . Die Speicherung personenbezogener Daten zu Kindern ist damit ausgeschlossen . Bei der Beantwortung der Fragen bitte jeweils das einschlägige Gesetz zu nennen, welches den Sachverhalt erlaubt bzw. verbietet. Berlin, den 21. November 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12713 S18-12713