Drucksache 18 / 12 714 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Carsten Ubbelohde (AfD) vom 13. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. November 2017) zum Thema: Zuschüsse an Stiftungen für staatsbürgerliche Zwecke im Haushaltsplan 2018/19 und Antwort vom 30. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Carsten Ubbelohde (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 714 vom 13. November 2017 über Zuschüsse an Stiftungen für staatsbürgerliche Zwecke im Haushaltsplan 2018/2019 ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat teilweise nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihre Fragen zu beantworten und hat daher die Deutsche Klassenlotterie Berlin (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt wurde. Die Stellungnahme wird in der Antwort zu der Frage 6. wiedergegeben 1. Wie wurden die Mittel aus dem Titel 68569 (Einzelplan 10, Kapitel 1014) auf die parteinahen Stiftungen und die parteinahen Kommunalpolitischen Bildungswerke in den Haushaltsjahren 2016/17 verteilt? Zu 1.: Die Verteilung der Mittel ist in den Förderrichtlinien der vormaligen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger/-werke vom 01.01.2016 (vgl. Anlage 1) geregelt. 2. Welche Verteilung ist für 2018/19 laut dem aktuellen Haushaltsentwurf geplant? - - 2 Zu 2.: Es besteht die Absicht, die parteinahen Stiftungen auch in den Jahren 2018 und 2019 entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern. Die kommunalpolitischen Bildungsträger /-werke sollen ebenfalls wie bisher mit einem Sockelbetrag zuzüglich eines in Abhängigkeit der erzielten Wahlergebnisse berechneten Betrages gefördert werden. 3. Wie viele „dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmungen“ im Sinne von BVerfGE 73, 1 existieren im Land Berlin laut Auffassung der Senatsverwaltung? 4. Gelten für die Anerkennung einer parteinahen Stiftungen bzw. einer parteinahen Kommunalpolitischen Bildungswerk durch das Land Berlin Kriterien bezüglich der Ergebnisse der letzten Wahlen, wie im Beschluss des Verfassungsgerichts von Brandenburg vom 21.12.2006 (VfGBbg 20/06) in Bezug auf Brandenburg erläutert? Zu 3. und 4.: Gemäß dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juli 1986 gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, „daß eine solche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt.“ Nach Auffassung des Senats kann unterstellt werden, dass eine Partei eine dauerhafte und ins Gewicht fallende politische Grundströmung repräsentiert, wenn sie wiederholt (d.h. mindestens zwei aufeinander folgende Legislaturperioden) in einem Parlament vertreten ist. 5. Nach welchen Kriterien beurteilt die Senatsverwaltung die parteienrechtliche Selbständigkeit einer parteinahen Stiftungen bzw. einer parteinahen Kommunalpolitischen Bildungswerk? Besteht in diesem Zusammenhang eine Obergrenze für die Zahl der Mandatsträger im Vorstand? Zu 5.: Vergleiche hierzu Nummer 3. der Förderrichtlinien der vormaligen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger/-werke vom 01.01.2016 (Anlage 1). 6. In welcher Höhe und für welche Zwecke haben die parteinahen Stiftungen in Berlin in den letzten 5 Jahren Zuwendungen der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin erhalten? Zu 6.: Die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) vergibt auf Antrag finanzielle Mittel für gemeinnützige und soziale, kulturelle, dem Umweltschutz dienliche, karitative sowie staatsbürgerliche Projekte. Die Kriterien entsprechen den satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung. Auf dieser Grundlage finanziert die DKLB-Stiftung die politische Bildungsarbeit der parteinahen Stiftungen. - - 3 Förderung der parteinahen Stiftungen Finanzierung der politischen Bildungsarbeit in und für Berlin in den Kalenderjahren 2013 - 2017 Friedrich- Ebert-Stiftung Konrad- Adenauer- Stiftung Bildungswerk Berlin der Heinrich-Böll- Stiftung e. V. Helle Panke e. V. Rosa- Luxemburg- Stiftung Berlin Friedrich- Naumann- Stiftung für die Freiheit Regionalbüro Berlin- Brandenburg 2013 875.000,00 € 660.000,00 € 457.500,00 € 370.000,00 € 137.500,00 € 2014 875.000,00 € 660.000,00 € 457.500,00 € 370.000,00 € 137.500,00 € 2015 875.000,00 € 660.000,00 € 457.500,00 € 370.000,00 € 137.500,00 € 2016 875.000,00 € 660.000,00 € 457.500,00 € 370.000,00 € 137.500,00 € 2017 875.000,00 € 660.000,00 € 457.500,00 € 370.000,00 € 137.500,00 € 7. Welche Stelle innerhalb der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ist verantwortlich für das Antragsverfahren für die Anerkennung einer Organisation als parteinahe Stiftung oder parteinahes Kommunalpolitisches Bildungswerk? Zu 7.: Ein derartiges Anerkennungsverfahren existiert nicht. Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuwendungen parteinaher Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungsträger/-werke ist in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie das Referat II G - Erwachsenen- und Grundbildung, Lebenslanges Lernen , außerschulische Bildung. Die fachliche Begutachtung der Anträge erfolgt durch die Berliner Landeszentrale für politische Bildung. Berlin, den 30. November 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Anlage 1 Senatsverwaltung für Bildung, Jug~nd und Wissenschaft 23.02.2016 (9227) 5927 Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Bildungsträger/-werke vom 01.01.2016 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser .Richtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, insbesondere ·der ,1Aflgemeinen Nebenbestimmungen rur Zuwendungen zur institutionellen · Förderung" (ANBest-1) bzw. der uAIIge.meinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderunglf (ANBest-P) 1 Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und an parteinahe kommunalpolitische Bildungsträger/-werke zur Erfüllung der von ihnen zu leistenden (kommunal-) politischen Bildungsarbeit auf der Grundlage ihrer Satzung . . "Politische Bildung~~ wird dabei ·im Wesentlichen verstanden als • systematische Information und Diskussion über grundfegende wie aktuelle Themen der Politik und/ soweit die Gegenwart prägend, der jüngeren Geschichte; • Inhalte und Methoden/ die. pluralisti'scn-demokratiscbes, rechtSstaatliches und friedliches · Denken und Verhalten stärken sowie Menschen befähigen/ sich am politischen . Leben zu beteiligen (Ziel der Förderung}. Die Stärkung des pluralistisch-demokratischen, rechtsstaatliehen ·und friedlichen Denkens und Verhaltens, die selbständige geistige Auseinandersetzung und Urteilsbildung sowie die ·Befähigung, siCh. am politischen Leben zu beteiligen/ sind d;3s ausdrückliche Ziel der Förderung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (2BvE .S/83) als Aufgabe der parteinahen Stiftungen beschrieben, dass • sie die Bürger anregen . sollen, sich mit politischen Sachverhalten zu beschäftigen/ • sie den Rahmen für eine allen Interessierten zugängliche offene qiskussion politischer Fragen bieten. Als zulässig wurde anerkannt, mit öffentlitMn Mitteln auch Stiftungen zu unterstützen, die . sich den. grundsätzlichen politischen Vorstellungen von Parteien verbunden fühlen und diese Nähe in ihrer Arbeit zeigen. · Zugleich hat es eine Grenze zur Parteitätigkeit gezogen: ,.Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit .an parteinahe Stiftungen setzt von den Parteien ·rechtlich . und tatsächlich unabhängige Institutiol")en voraus, -die si~h selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen . . Diese müssen auch in· der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren." Die gemachten Ausführungen ge[ten· sinngemäß auch für die· Unterstützung kommunalpolitischer Bitdungsträger/-werke. 1 J 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Regionalbüros parteinaher Stiftungen und parteinahe kommunalpolitische Bildungsträger/-werke als rechtsfähige juristische Personen, die in Berlin ansässig sind und hier (kommunal-} politische Bildungsarbeit leisten. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden unter folgenden, zusätzlich zu den in der AV-Nr. 1 zu § 44 LHO genannten Voraussetzungen gewährt: . 3.1 Die Satzung darf die nahestehende Partei nicht erwähnen und keine Bestimmungen über das Verhältnis zu ihr enthalten. 3.2 Unbeschadet des Rechtes, die eigene Identität darzustellen, · darf der Zuwendungsempfänger keine parteipolitische Werbung treiben. 3.3 Der Zuwendungsempfänger darf sein Personal nicht zugunsten der nahestehenden Partei einsetzen. 3.4 Alle Veranstaltungen sind allgemein zugänglich zu halten. Alle Veranstaltungen sind · auf der Internetseite des Zuwendungsempfängers zu veröffentlichen. 3.5 Der Zuwendungsempfänger darf keine Veranstaltungen oder Trainingsprogramme, die sich ausschließlich an Mandatsbewerber oder -inhaber der ihm nahestehenden Partei richten, durchführen. 3.6 Der Zuwendungsempfänger darf der nahestehenden Partei a) keine Veranstaltungen organisieren und finanzieren, b) Tagungsräume, andere Einrichtungen und Hilfsmittel nur gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen, c) keine Schriften und audiovisuellen Medien für Werbezwecke überlassen, d) weder Wahlkampfhilfe leisten noch andere geldwerte Leistungen für sie erbringen. 3.7 Der Zuwendungsempfänger muss bei Meinungsumfragen, die er durchführt oder in Auftrag gibt, darauf achten, dass die Fragen sich in dem durch die Ziele der Einrichtung des Zuwendungsempfängers gezogenen Rahmen halten und sich nicht an einem aktuellen Bedürfnis der Partei orientieren. 3.8 · Der Zuwendungsempfänger darf für die nahestehende .Partei Spenden weder erbitten noch entgegennehmen noch weiterleiten.' Ebenso wenig darf er Spenden über · die Partei oder von dieser annehmen. 3.9 Die Einrichtungen sind gehalten, darauf zu achten, dass Führungspositionen in der Einrichtung des Zuwendungsempfängers . und der ihr nahestehenden Partei nicht in einer Hand vereinigt werden (Anmerkung: mit "Führungspositionen des Zuwendungsempfängers" sind Mitglieder des Vorstandes gemeint, mit "Führungspositionen der nahestehenden Partei" Landesvorsitzende, stellvertretende Landesvorsitzende und Schatzmeister) und dass Mitglieder der leitenden Stiftungsorgane nicht mehrheitlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern bestehen. § 11 Abs. 2 Satz 3 des Parteiengesetzes, wonach Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei nicht in einer der Partei nahestehenden . Einrichtung vergleichbare Funktionen ausüben dürfen, stellt insoweit ein Mindesterfordernis dar. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung . besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren HaushaltsmitteL 2 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 4.1 4.2 1) 2) Gewähri: werden nicht rückzahlbare · Zuschüsse als Institutionelle Förderung oder als Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetrag. Folgende Ausgaben werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt 4.2.1 Honorare und Spesen an - Funktionsträger/innen (wie Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Kuratorium, Beirat)1l und besoldete Beschäftigte des Veranstalters, - Angehörige des öffentlichen Dienstes, die während ihrer Arbeitszeit Themen aus ihrem Aufgabenbereich behandeln.· 4.2.2 Mieten für eigene Räumlichkeiten2l Gilt uneingeschränkt für bezahlte Funktionsträger. Wird die Funktion im Unterschied dazu ehrenamtlich und damit unentgeltlich ausgeübt und war bei der Auswahl der betreffenden Person als Referent!Referentin, Moderator/Moderatorio etc. die fachliche Qualifikation und nicht deren - ggf. auch repräsentative - Funktion ausschlaggebend, so sind Honorare und Spesen zuwendungsfähig. Um nach außen den Eindruck un:seriöser Verquickung von Funktionstätigkeiten und Referententätigkeiten zu vermeiden, sollte ein solches Zusammentreffen die Ausnahme bleiben. Die Zuwendungsempfänger sind g·ehalten, die Bewilligungsstelle von derartigen Fällen zu unterrichten. Mieten für von Dritten angernietete Räumlichkeiten sind zuwendungsfähig. 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Alle Veranstaltungen müssen allgemein . zugänglich sein. Teilnehmerlisten dürfen keine Frage nach Parteizugehörigkeit enthalten. · 5.2 Der Zuwendungsempfänger hat rylitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landeszentrale sowie deren Beauftragten die Möglichkeit einzuräumen, auch unangemeldete Veranstaltungsbesuche vorzunehmen, damit diese direkt überprüfen können, ob der Zuwendungszweck erfüllt wird. . 5.3 Die Bewilligungsbehörde führt am Ende der geförderten Maßnahmen auf der Basis des vom Zuwendungsempfänger zu erstellenden Verwendungsnachweises eine Erfolgskontrolle durch. Die Kriterien der Erfolgskontrolle werden im Einzelnen durch die Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid festgelegt. 6. Verfahren 6.1 Die parteinahen Stiftungen werden aus Gründen des Prinzips der Gleichbehandlung jeweils mit einem Betrag in gleicher Höhe gefördert. Bei den kommunalpolitischen Bildungswerken/-trägern setzt sich die Mittelzuweisung aus einem Sockelbetrag zuzüglich eines Betrages in Abhängigkeit von dem erzielten Ergebnis bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin zusammen. 6.2 Nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde (die für die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin zuständige Senatsverwaltung) ist anhand des entsprechenden Formblattes der Antrag auf Bewilligung einer kalenderjährlichen Zuwendung zu stellen, dem folgende Anlagen beizufügen sind: 6.2.1 genaue Angaben über die Programmplanung unter Nennung der Zielgruppe der jeweiligen Veranstaltung; 6.2.2 ein detaillierter Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplan, der alle erwc;~rteten Ausgaben und Einnahmen aufführt und die Höhe der benötigten Zuwendung nennt; 6.2.3 eine unterschriebene Erklärung, dass der/die Antragsteller/in - mit dem Vorhaben noch nicht begonnen hat, - am Ende der Maßnahme zur Erfolgskontrolle eine Teilnehmerbefragung durchführt. 3 6.2.4 . Ferner ist die Einwilligung zur Veröffentlichung von Name, Postanschrift des Zuwendungsempfängers, Art, . Höhe und Zweck der Zuwendung in der .zentralen Zuwendungsdatenbank im Internet erforderlich. 6.2.5 Der Zuwendungsempfänger muss in der Transparenzdatenbank registriert sein. Der Bewilligungsbehörde ist die ldentifikationsnummer, unter der der Antragsteller dort registriert ist, mitzuteilen. · · 6.3 Der Bewilligungsbehörde ist bis zum 30. April des Folgejahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen, im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. 7 der ANBest-1 bzw. Nr. 6 der ANBest-P. In dem Sachbericht istfsind u.a. 6.3.1 die Anzahl der geplanten Veranstaltungen sowie die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen aufzuführen, . 6.3.2 die Anzahl der Teilnehmer an allen Veranstaltungen im Vergleich zum Vorjahr sowie die Teilnehmerzahl je Veranstaltung anzugeben, · · 6.3.3 weitere, im · Bewilligungsbescheid festgelegte Angaben · zur Durchführu.ng der Erfolgskontrolle beizufügen. 6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erfo~derliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderricht!inie Abweichungen zugelassen worden sind. 7. Geltu~gsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am 23.02.2016 in Kraft und am 31.12.2017 außer Kraft. Zum · 23.02.2016 ·tritt die "Förderrichtlinie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Gewährung . von Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische ~ildungsträger/-werke" vom 01.01.2014 außer Kraft. 4 S18-12714 S18-12714 S1812714 Anlage