Drucksache 18 / 12 719 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Hakan Taş, Anne Helm und Niklas Schrader (LINKE) vom 16. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. November 2017) zum Thema: Stadtweite Veranstaltungsdatenbank – Aktueller Stand 2017 und Antwort vom 28. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Nov. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hakan Tas (LINKE), Frau Abgeordnete Anne Helm (LINKE) und Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12719 vom 16. November 2017 über Stadtweite Veranstaltungsdatenbank – Aktueller Stand 2017 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen sind mit Stand vom 15. November 2017 in der stadtweiten Veranstaltungsdatenbank (VDB) gespeichert und aufgrund welcher Rechtsgrundlage jeweils? Zu 1.: Insgesamt sind in der Veranstaltungsdatenbank zirka 11.400 Datensätze mit personenbezogenen Daten vorhanden. Zu jeder Veranstaltung wird ein Datensatz erfasst. so dass auf Grund von Mehrfach- oder Daueranmeldungen von einer hohen Zahl von Mehrfacherfassungen auszugehen ist. Eine genaue Angabe ist wegen fehlender Recherche - und Filtermöglichkeiten nicht möglich. Die Rechtsgrundlage ergibt sich für die Daten des Anmeldenden bzw. Versammlungsleitenden aus den §§ 42, 48, 50 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG), bei Versammlungen in Verbindung mit §14 Versammlungsgesetz. Für die Datensätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei Berlin aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Informationsverarbeitungsgesetz und für Personen des öffentlichen Lebens, sogenannte VIP-Datensätze, aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Berliner Datenschutzgesetz . 2. Welchen verschiedenen Kategorien (Anmelder*in von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ; Anmelder*innen von Veranstaltungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen; Personen des öffentlichen Lebens etc.) sind jeweils wie viele der in der VDB gespeicherten Personen zugeordnet? Zu 2.: Eine statistische Erhebung über die Zuordnung der einzelnen Datensätze erfolgt bei der Polizei Berlin nicht. 3. In welchem Status befindet sich die Überarbeitung der Errichtungsanordnung (EA) für die VDB? Seite 2 von 4 Zu 3.: Die Überarbeitung der Errichtungsanordnung ist vorerst abgeschlossen. 4. Welche Änderungen wird die Neufassung der Errichtungsanordnung gegenüber der seit 2004 geltenden EA vorsehen? a) Welche verschiedenen Speicherfristen für personenbezogene Daten sind für welche verschiedenen Personenkategorien (Anmelder*in von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz; Anmelder*innen von Veranstaltungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen; Personen des öffentlichen Lebens etc.) vorgesehen? b) Mit welchen Methoden oder Verfahren (Wiedervorlagesysteme, Termin-Erinnerungen etc.) wird sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten bei Ablauf der Speicherfrist oder anderweitigem Wegfall der Speicherungsgrundlage gelöscht werden? c) Welche verschiedenen Daten werden bei der Protokollierung der Zugriffe auf die VDB gespeichert und wie lange werden die Protokolldateien gespeichert? d) Welche verschiedenen Kategorien für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sieht die VDB vor? e) Welche sonstigen Änderungen sind vorgesehen? Zu 4.: Bei der Überarbeitung der Errichtungsanordnung wurden die Rechtsgrundlagen für die Erfassung und Verarbeitung von Daten angepasst und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die Speicherfristen für personenbezogene Daten reduziert. Nähere Erörterungen dazu sind der Beantwortung der Fragen 4a und 4b zu entnehmen. Im Übrigen wurden die Dienststellenbezeichnungen angepasst. a) Sogenannte VIP-Daten werden einen Monat nach Veranstaltungsende gelöscht. Sonstige personenbezogene Daten sind für die Nutzer der Veranstaltungsdatenbank bis einen Monat nach Veranstaltungsende recherchierbar. Im Anschluss an diesen Zeitraum erfolgt lediglich eine Darstellung der Veranstaltungsdaten ohne personenbezogene Datensätze. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Versammlungsbehörde sowie die Zentrale Auskunftsstelle. Daten von Anmeldenden und Leitenden von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind für diese Dienststellen bis 36 Monate nach Veranstaltungsende recherchierbar. Bei personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit sonstigen Veranstaltungen beträgt dieser Zeitraum lediglich 15 Monate. Daneben hat auch die dateiführende Stelle zu administrativen Zwecken für die Dauer der Speicherung Zugriff auf die Daten. Nach Ablauf der genannten Speicherfristen werden diese personenbezogenen Daten gelöscht. b) Zur Sicherung einer Datenlöschung nach Ablauf der Speicherfrist findet täglich eine automatisierte Überprüfung des Datenbestandes statt. c) Bei einem Zugriff auf die Veranstaltungsdatenbank werden Datum, Uhrzeit, IP-Adresse des Endgerätes, die Benutzerkennung des Anfragenden, die Datensatznummer und die Art der einzelnen Abfragen und Aktionen gespeichert. Die benannten Daten werden für die Dauer eines Jahres gespeichert. Seite 3 von 4 d) Die Daten werden im Rahmen der Verarbeitung innerhalb der Veranstaltungsdatenbank in die Kategorien Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport, kriminalpolizeiliche Maßnahmen , Verkehr und sonstige polizeiliche Maßnahmen eingeordnet. e) Es ist vorgesehen, in der Errichtungsanordnung ausdrücklich klarzustellen, dass die in der Antwort auf Frage 4 a) genannten längeren Speicherfristen auch für die Daten von Versammlungsleitenden gelten. 5. Wie viele Personen begehrten jeweils in den Jahren seit 2011 Auskunft über die in der VDB über sie gespeicherten personenbezogenen Daten? Zu 5.: Informationen zu den Jahren 2011 bis 2014 sind nicht mehr vorhanden, weil die Aufbewahrungsfrist für den zu einer Datenauskunft angelegten Verwaltungsvorgang 2 Jahre beträgt und die Vorgänge bereits vernichtet worden sind. Auskunftsersuchen VDB 2015 4 Auskunftsersuchen 2016 keine Auskunftsersuchen 2017 bisher keine Auskunftsersuchen Stand: 22. November 2017 6. Wie viele Personen erhielten jeweils in den Jahren seit 2011 Auskunft über die in der VDB über sie gespeicherten personenbezogenen Daten? Zu 6.: Von den vier Personen, die 2015 eine Auskunft speziell aus der Veranstaltungsdatenbank beantragt haben, erhielten zwei Personen die entsprechenden Auskünfte. Bei zwei Personen wurde das Auskunftsersuchen auf Grund fehlender formaler Voraussetzungen , abgelehnt. Ursächlich dafür waren fehlende Unterlagen (fehlende Ausweiskopie) zur Verifikation der Berechtigung. 7. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat im Jahresbericht 2014 die restriktive Verfahrensweise der Polizei beim Umgang mit VDB-Auskunftsersuchen als unzulässig moniert (Drs. 17/2409, S. 52 ff.). Gab es seither Änderungen in der Auskunftspraxis? Falls ja, wie sehen diese aus? Zu 7.: Seit 2014 wird nach einem, mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vereinbarten, zweistufigen Konzept Auskunft erteilt. Den Antragstellenden werden aus der Veranstaltungsdatenbank zunächst die Felder Datum/ Uhrzeit , Thema, Ort bzw. Strecke, Veranstaltende, Teilnehmer und Bemerkungen mitgeteilt . Wenn bei den Rubriken Kräfte, Abschluss und Gefährdungshinweise Einträge vorhanden sind, wird dieser Umstand ebenfalls mitgeteilt. Eine Auskunft über diese Einträge erfolgt in Zusammenarbeit mit der jeweiligen aktenführenden Dienststelle erst, wenn dies durch den Antragstellenden gewünscht wird. Seite 4 von 4 8. Wie oft wurden seit dem Jahr 2011 sogenannte Verlaufsberichte oder sonstige – einschätzende – Zusammenfassungen von Demonstrationen und Kundgebungen im Land Berlin von der Polizei Berlin an den Berliner Verfassungsschutz (Abteilung II, Senatsverwaltung für Inneres und Sport) übersandt? Welche konkreten Veranstaltungen waren betroffen und in wie vielen Fällen wurden personenbezogene Daten übermittelt? Zu 8.: Verlaufsberichte von Veranstaltungen mit Extremismusbezug werden von der Polizei auf Basis der gesetzlichen Grundlagen an den Verfassungsschutz übermittelt. Die Anzahl der übermittelten Berichte wird statistisch nicht erfasst. Berlin, den 28. November 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12719 S18-12719