Drucksache 18 / 12 741 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Bettina Jarasch (GRÜNE) vom 16. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. November 2017) zum Thema: Konfliktfälle und Beratung im Umgang mit religiösen Symbolen an Erzieher *innen und Antwort vom 04. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Bettina Jarasch (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12741 vom 16. November 2017 über Konfliktfälle und Beratung im Umgang mit religiösen Symbolen an Erzieher*innen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Erzieher*innen gibt es in den Kindertagesstätten-Eigenbetrieben des Landes Berlin, die bei der Ausübung ihres Berufs sichtbare religiöse Symbole (z. B. Kopftuch) tragen? 2. Gibt es hierzu belastbare Zahlen bei Kindertagesstätten, die von freien Trägern im Land Berlin betrieben werden? Zu 1. und 2.: Die nachgefragten Daten werden statistisch nicht erfasst, so dass hierzu keine Nennungen möglich sind. 3. Sind der Berliner Kindertagesstättenaufsicht in den letzten Jahren Konflikte bekannt geworden, die im Zusammenhang mit dem Ausüben der Religionsfreiheit, in diesem Fall: mit dem Tragen von sichtbaren religiösen Symbolen (z. B. Kopftuch) stehen (bitte, sofern möglich, nach Kita-Eigenbetrieben und Kitas in freier Trägerschaft aufschlüsseln)? 5. Inwiefern erfahren die Kitas Beratung und Unterstützung durch das Land Berlin bei der Klärung von Konflikten beim Tragen von sichtbaren religiösen Symbolen durch das Personal? Welche Erfahrungen sammelte der Senat bei Konfliktfällen im Umgang mit religiösen Symbolen? 6. Sofern Konflikte oder Beschwerden bei den Berliner Kindertagesstätten bekannt geworden sind: Von wem wurden diese jeweils gemeldet, aus welchen Gründen wurden sie angezeigt, welcher Art waren diese Konfliktfälle , wie wurden sie jeweils aufgelöst und welche Konsequenzen daraus abgeleitet? - - 2 Zu 3., 5. und 6.: Der Einrichtungsaufsicht für Kindertagesstätten in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind keine entsprechenden Konflikte bekannt geworden. 4. Gibt es besondere Konfliktfälle, die Erzieherinnen, die bei ihrer Arbeitstätigkeit in der Ergänzenden Förderung und Betreuung (ehemals Hort) in Schulen ein Kopftuch tragen, betreffen (sortiert nach freien Trägern oder Personal im Landesdienst)? a) Laufen Beschwerde-/, Konflikt- oder Diskriminierungsfälle im Zusammenhang mit dem Tragen religiöser Symbole beim Beschwerdemanagement bzw. der Antidiskriminierungsbeauftragten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie auf und wenn ja, werden sie nach dem Erziehungsumfeld Kindergarten oder Schule unterschieden? b) Inwiefern könnte das Tragen eines religiösen Symbols im Umfeld Schule andere Konfliktfälle verursachen als im Umfeld Kita? Zu 4.: Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegen für den Bereich der Erzieherinnen und Erzieher an öffentlichen Schulen keine Konfliktfälle in Bezug auf das Tragen eines Kopftuches vor. a) Die bei der Antidiskriminierungsbeauftragten eingehenden Beschwerden beziehen sich nicht auf das Tragen von religiösen Symbolen. b) Das Tragen eines religiösen Symbols bzw. Kleidungsstücks ist im „Umfeld Schule“ teilweise verboten. Nach § 2 des sog. Neutralitätsgesetzes dürfen Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole und keine auffallenden (..) Kleidungsstücke tragen. Damit wird Konflikten präventiv vorgebeugt. In mehreren Fällen haben Lehrkräfte, die mit Kopftuch an einer Grundschule unterrichten wollten, Entschädigungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhoben. Diese Lehrkräfte erhielten ein Angebot, an einer beruflichen Schule zu unterrichten, da dort das Verbot nicht gilt. Berlin, den 04. Dezember 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-12741 S18-12741