Drucksache 18 / 12 743 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 15. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. November 2017) zum Thema: Kleinfeuerungsanlagen III und Antwort vom 07. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12743 vom 15.11.2017 über Kleinfeuerungsanlagen III Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Feuerstätte wurden in den vergangenen zehn Jahren durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, aufgeschlüsselt nach Bezirken, ausgestellt Frage 2: Wie viele dieser Bescheinigungen wurden in den vergangenen zehn Jahren für Feuerstätten, die in den im Flächennutzungsplan festgelegten Vorranggebieten für Luftreinhaltung liegen, ausgestellt? Bitte aufgeschlüsselt nach Vorranggebiet. Antwort zu 1 und 2: Dem Senat liegen keine Kenntnisse vor, da die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger keine Statistik führen, die beispielsweise zwischen Gasthermen, Warmwasseraufbereitern und Kaminöfen unterscheidet. 2 Frage 3: Wie haben sich die Messergebnisse der Luftgüte, bezogen auf Emissionen von Feststoffverbrennung durch KFA bzw. die durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigten Feuerstätten, in den Heizperioden der letzten zehn Jahre in den Bezirken und den Vorranggebieten für Luftreinhaltung verändert? Antwort zu 3: Auch hierzu sind keine Statistiken verfügbar. Im Übrigen werden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die der seit dem 01.01.2015 geltenden Stufe 2 des § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV entsprechen, von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht gemessen. Frage 4: Plant der Senat eine Limitierung des Einbaus von KFA bzw. des Gebrauchs von KFA als zusätzliche Heizung, da sich die Feststoffverbrennung durch KFA negativ auf die Luftgüte in Berlin auswirkt? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4: Die Frage einer über die bundesweiten Anforderungen hinausgehenden Begrenzung der Emissionen aus Festbrennstoffheizungen wird im Rahmen der zurzeit laufenden Fortschreibung des Berliner Luftreinhalteplans behandelt werden. Wie die ersten Ergebnisse des soeben beendeten länderübergreifenden Untersuchungsvorhabens zu den Ursachen der Feinstaubbelastung in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gezeigt haben, führt ein auf Berlin begrenztes Verbot vermutlich nur zu einer sehr begrenzten Reduzierung von Überschreitungstagen von Feinstaub (PM10), da ein beträchtlicher Beitrag aus der Holzbrennung in Brandenburg stammt. Hinsichtlich möglicher Maßnahmen für bestehende Kleinfeuerungsanlagen soll deshalb zunächst die Wirkung der Anforderungen für den Ersatz von Altanlagen in der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz beobachtet werden. Mit Bezug auf Heizungsanlagen in neuen Gebäuden wird im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans geprüft, ob und welche emissionsseitige Vorgaben über das bestehende Luftreinhaltevorranggebiet hinaus im gesamten Stadtgebiet sinnvoll erscheinen. Berlin, den 07.12.2017 In Vertretung S t e f a n T i d o w ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12743 S18-12743