Drucksache 18 / 12 750 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 20. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. November 2017) zum Thema: Polizeiausbildung - Einstellungsvoraussetzungen und Antwort vom 01. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12750 vom 20. November 2017 über Polizeiausbildung - Einstellungsvoraussetzungen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Werden Bewerber/innen für den Polizeivollzugsdienst eingestellt, wenn es eingestellte Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft gibt? 2. Bis zu welcher Anzahl von eingestellten Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft werden Bewerber/innen für den Polizeivollzugsdienst eingestellt? Zu 1. und 2.: Nicht jedes eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren steht einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst entgegen. Der Feststellung der persönlichen Eignung bzw. Nichteignung (Leumundsprüfung) für den Polizeiberuf liegt eine aufwändige Einzelfallprüfung zu Grunde, wenn Vorstrafen (Abfrage im Bundeszentralregister) oder sonstige polizeiliche Erkenntnisse vorliegen. Dabei sind nach den Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, eine Vielzahl entscheidungsrelevanter Umstände zu berücksichtigen. Hierzu gehören u. a. die Deliktsart, die Tathandlung, Vorbereitung und Planung, kriminelle Energie, das Alter zum Tatzeitpunkt, Gesamtzahl der Taten, Nachtatverhalten und Verhalten im Ermittlungsverfahren sowie die Persönlichkeitsentwicklung seit der Tat. Grundsätzlich geht das (Straf-)Rechtssystem von der Möglichkeit der Besserung und der (positiven) Persönlichkeitsveränderung aus, so dass allein das Begehen einer Straftat oder auch das mehrfache In-Verdacht-Geraten nach den Vorgaben der Verwaltungsgerichte nicht automatisch eine lebenslange Nichteignung für den Polizeiberuf implizieren kann. Die Rechtsprechung geht darüber hinaus grundsätzlich davon aus, dass ein aus dem Bundeszentralregister getilgter Eintrag nicht mehr für die Bewertung der Persönlichkeit herangezogen werden darf. Eine maximal zulässige Zahl eingestellter Seite 2 von 2 Strafverfahren ist demzufolge nicht festgelegt. Gefordert sind Entscheidungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalles. Berlin, den 01. Dezember 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12750 S18-12750