Drucksache 18 / 12 752 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 20. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. November 2017) zum Thema: Polizeiausbildung – Anwesenheitspflicht zu den Unterrichtseinheiten in der Polizeiakademie für die angehenden Polizeivollzugsbeamten/innen (II) und Antwort vom 06. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12752 vom 20. November 2017 über Polizeiausbildung – Anwesenheitspflicht zu den Unterrichtseinheiten in der Polizeiakademie für die angehenden Polizeivollzugsbeamten/innen (II) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Müssen die angehenden Polizeivollzugsbeamten/innen an der Polizeiakademie pünktlich an den Unterrichtseinheiten teilnehmen? Zu 1.: Für alle angehenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten besteht die Verpflichtung, pünktlich zu den Unterrichtseinheiten an der Polizeiakademie zu erscheinen. 2. Wie und durch wen wird die Anwesenheit der angehenden Polizeivollzugsbeamten/innen an der Polizeiakademie festgestellt bzw. kontrolliert? 3. Wird jede festgestellte Verspätung im „Klassenbuch“ dokumentiert? 4. Wird jede festgestellte und dokumentierte Verspätung der Personalstelle PA St 3 gemeldet? Zu 2. bis 4.: Für die Auszubildenden im mittleren Polizeivollzugsdienst stellt die jeweils unterrichtende Dienstkraft die Anwesenheit vor Unterrichtsbeginn fest und dokumentiert Abwesenheiten und Verspätungen im Klassenbuch sowie in einer Stärkemeldung für das Geschäftszimmer. In der an der Polizeiakademie durchgeführten fachpraktischen Ausbildung der Studierenden des gehobenen Dienstes wird durch die jeweilige Seminarleitung eine Anwesenheitsliste geführt und anschließend ebenfalls der Ausbildungsleitung übermittelt. Alle dokumentierten Verspätungen werden der Polizeiakademie, Stab 32 (PA St 32) – Geschäftszimmer Auszubildende (PA St 323) bzw. Geschäftszimmer Studierende (PA St 324) – gemeldet. 5. Ab wie viel festgestellten Verspätungen der angehenden Polizeivollzugsbeamten/innen werden dienstrechtliche Schritte eingeleitet? Zu 5.: Jede festgestellte und dokumentierte Verspätung wird einer Einzelfallüberprüfung unterzogen und kann im Ergbenis zur Einleitung dienstrechtlicher Schritte führen. Nach spätestens drei festgestellten Verspätungen werden mit den betroffenen Auszubildenden bzw. Studierenden Gespräche geführt. Ziel dieser Gespräche ist es, eine positive und nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen. Führen diese Gespräche nicht zum gewünschten Erfolg, werden die gesammelten Verspätungen in einem Vorgang über die Ausbildungsleitung an die Personalstelle bzw. Disziplinarstelle gemeldet. 6. Sind bei festgestellten Verspätungen der angehenden Polizeivollzugsbeamten/innen schon dienstrechtliche Schritte eingeleitet worden und wenn ja, wie viele? Zu 6.: Verspätungen führen regelmäßig zu der dienstrechtlichen Prüfung, ob ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt. Darüber hinaus werden Fehlzeiten und Verspätungen ggf. in die Beurteilung der charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf einbezogen. Nachfolgend ist die Anzahl eingeleiteter Disziplinarverfahren gegen Auszubildende und Studierende wegen Fernbleibens vom Dienst zu entnehmen (Stand: 28. November 2017): 2014: 5 Disziplinarverfahren, 2015: 1 Disziplinarverfahren, 2016: 6 Disziplinarverfahren, 2017: 12 Disziplinarverfahren. Auf den in diesem Zeitraum erfolgten erheblichen Anstieg der Ausbildungszahlen wird hingewiesen. Berlin, den 06. Dezember 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12752 S18-12752