Drucksache 18 / 12 763 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 20. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. November 2017) zum Thema: Offizialdelikte und Legalitätsprinzip am Beispiel der Berliner Polizei und Antwort vom 01. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 763 vom 20. November 2017 über Offizialdelikte und Legalitätsprinzip am Beispiel der Berliner Polizei Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat die Berliner Staatsanwaltschaft Kenntnis davon, dass die nunmehrige Vizepolizeipräsidentin Margarete Koppers nach einem Bericht des „Tagesspiegel“ vom 04.03.2017 (http://www.tagesspiegel.de/berlin/ kandidatin -fuer-generalstaatsanwaltschaft-berlins-polizei-vize-koppers-immer-mehr-unter-druck/1947 1720.html) im Jahr 2013 bereits rechtskräftige Bewertungen von Beamten nachträglich nach oben wie nach unten verändert haben soll? 2. Hat die Berliner Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip und dem Offizialprinzip diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 269 StGB oder weiteren Straftaten (wenn ja, welchen?) eingeleitet? Falls nein, weshalb nicht? 3. Da die Staatsanwaltschaft jedenfalls im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage Kenntnis von dem im Artikel dargestellten Sachverhalt hat, prüft die Staatsanwaltschaft nun das Vorliegen eines Anfangsverdachts? Zu 1. bis 3.: Die Staatsanwaltschaft Berlin hat von dem Bericht des „Tagesspiegels“ vom 4. März 2017 „Berlins Polizei-Vize Koppers immer mehr unter Druck“ Kenntnis. Bei der Staatsanwaltschaft Berlin wurde insoweit ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung , § 267 Strafgesetzbuch (StGB), eingeleitet. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafbares Verhalten lagen nicht vor, so dass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. Für die erneute Prüfung des Vorliegens eines Anfangsverdachts zu dem im Artikel dargestellten Sachverhalt bestand im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage keine Veranlassung. Berlin, den 1. Dezember 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12763 S18-12763a