Drucksache 18 / 12 785 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Carsten Schatz (LINKE) vom 23. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. November 2017) zum Thema: Verpflegungsgeld und Antwort vom 11. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Carsten Schatz (Die LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12785 vom 23.11.2017 über Verpflegungsgeld ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum ist der Senat von Berlin nicht bereit, das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2016, Az.: L 16 R 649/14, und das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13.10.2016, Az.: L 3 RS 11/15, als eine generelle Regelung zur Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes als Arbeitsentgelt für alle Anspruchsberechtigten des Sonderversorgungssystems der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges, Anlage 2 Ziffer 2 des AAÜG, anzuerkennen ? Zu 1.: Die Entscheidungen des Landessozialgerichtes (LSG) Berlin-Brandenburg vom 24.2.2016 – L 16 R 649/14 – und des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.4.2017 – L 1 RS 3/15 und 13.10.2016 – L 3 RS 11/15 - können deshalb nicht als gefestigte Rechtsprechung zum Thema der Anerkennung des Verpflegungsgeldes als Entgeltbestandteil angesehen werden, weil es eine Entscheidung des LSG Sachsen vom 7.7.2015 – L 5 RS 183/11 – gibt, die zum gegenteiligen Ergebnis kommt. Zwei weitere Verfahren stehen noch zur Entscheidung an. Da eine höchstrichterliche Klärung nicht erfolgt ist (das LSG Berlin-Brandenburg hatte die Revision nicht zugelassen, in anderen Fällen verwies das Bundessozialgericht – BSG – an die Landessozialgerichte zurück), kann von einer einheitlichen Rechtsauffassung erst gesprochen werden, wenn auch in den anstehenden Verfahren das Verpflegungsgeld als Entgeltbestandteil angesehen wird. 2. Warum schließt sich der Senat von Berlin den diesbezüglichen Bestimmungen der Länder Brandenburg (Erlass des Innenministers vom 09. Juli 2009) und Sachsen-Anhalt (Drucksache des Landtages 7/1987 vom 18.10.2017) nicht an? 2/2 Zu 2.: Das Urteil des BSG vom 23.8.2007 – B 4 RS 4/06 R –, das von Brandenburg umgesetzt wurde, entschied nur über die sogenannte Jahresendprämie, nicht über sonstige Zahlungen der ehemaligen DDR an Beschäftigte. Das Land Berlin beabsichtigt, die ausstehenden LSG-Entscheidungen sowie ggf. eine BSG-Entscheidung abzuwarten, bevor aus der dann gefestigten Rechtsprechung Konsequenzen gezogen werden. Bisher war ausschließlich vom Verpflegungsgeld die Rede. Über die von Ihnen genannten übrigen möglichen Entgeltbestandteile (Bekleidungsgeld, Einmalzahlungen bei Dienstjubiläen und Geldprämien) hat sich schon gar keine einheitliche Rechtsauffassung herausgebildet. 3. Wie groß ist die Zahl der Anspruchsberechtigten, die einen Antrag nach § 44 des SGB X auf Überprüfung des Entgeltbescheides zur Anerkennung der Zahlungen des Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes sowie von Einmalzahlungen bei Dienstjubiläen und Geldprämien bei der Serviceeinheit des Polizeipräsidenten gestellt haben? Zu 3.: Der Polizeibehörde liegen aktuell 1.796 Anträge vor. 4. Wie muss die Serviceeinheit beim Polizeipräsidenten personell verstärkt werden, damit bei einer generellen Anerkennung der o.g. Urteile die anliegenden Anträge auf Überprüfung der Entgeltbescheide zeitnah bearbeitet werden können? Zu 4.: Bislang liegen keine näheren Erkenntnisse zu dem aus einer Anerkennung des Verpflegungsgeldes resultierenden Arbeitsaufwand vor. Berlin, den 11.12.2017 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen S18-12785 S18-12785