Drucksache 18 / 12 803 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 27. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. November 2017) zum Thema: Warum geht es nicht voran beim Alexa-Hochhaus? und Antwort vom 12. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 803 vom 27.11.2017 über Warum geht es nicht voran beim Alexa- Hochhaus? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann und wie wurde der am 1. Juli 2016 eingereichte Bauantrag für das Hochhaus neben dem Einkaufszentrum Alexa beschieden bzw. wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand? Antwort zu 1: Mit dem am 01.07.2016 beim Bezirksamt (BA) Mitte eingegangenen Bauantrag wurden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans I-B4d beantragt, darunter eine Befreiung von der festgesetzten Geschossfläche (GF) von 42.000 m2 zugunsten einer GF von 48.500 m2. Das Bezirksamt Mitte hatte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) mit dem Schreiben vom 09.12.2017 um Stellungnahme zum Bauantrag gebeten. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte SenStadtWohn dem Bezirksamt Mitte mit, dass das Bauvorhaben aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Geschossfläche um 6.500 m2 dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt. Die beantragte Befreiung für die Abweichung von der Geschossfläche wurde nicht befürwortet. Begründet wurde dies u.a. damit, dass nicht auszuschließen ist, dass durch die Erhöhung der Geschossfläche Spannungen in die Umgebung hineingetragen werden könnten, etwa durch stärkere Verschattungseffekte auf Grund größeren Baukörpervolumens oder durch höheres Verkehrs- und Lärmaufkommen wegen zusätzlicher Bewohner bzw. Beschäftigter. Zudem wurde auf eine mögliche negative Vorbildfunktion verwiesen, da die Eigentümer der Baugrundstücke, für die in benachbarten Bebauungsplänen ebenfalls Hochhäuser festgesetzt sind, durch eine Befreiung dazu animiert werden könnten, ebenso eine Überschreitung der festgesetzten Geschossflächen zu begehren. Das Bezirksamt Mitte teilte der Antragstellerin am 17.02.2017 mit, dass die Befreiung seitens SenStadtWohn nicht befürwortet wird. Mit Schreiben vom 22.02.2007 ersuchte die MonArch das BA Mitte um Fristverlängerung ohne festen zeitlichen Rahmen, da man mit SenStadtWohn noch einmal das Gespräch über die Befreiung von der festgesetzten Geschossfläche suchen wollte. 2 Im Anschluss an einen Gesprächstermin zwischen der zuständigen Senatorin Lompscher und Vertretern der MonArch Group am 18.04.2017 erfolgte seitens SenStadtWohn eine nochmalige Prüfung bzgl. der Überschreitung der Geschossfläche. Mit Schreiben vom 09.10.2017 teilte Senatorin Lompscher der MonArch mit, dass die nochmalige Prüfung erneut zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Überschreitung der festgesetzten GF seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen nicht befürwortet wird. Der Antrag vom 01.07.2016 wurde nach Auskunft des Bezirks noch nicht beschieden, da der Fristverlängerung zur Anhörung auf Versagung seitens des BA Mitte zugestimmt wurde. Auf Grund der Anhörung vor Versagung wurden am 17.10.2017 durch die MonArch eine Austauschplanung zum Bauantrag eingereicht. Diese Planung wird derzeit seitens des Bezirksamtes – unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – geprüft. Es gilt eine dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß der Bauordnung für Berlin. Frage 2: Entspricht der Bauantrag inhaltlich den im Rahmen der Bauberatung erfolgten Vorabstimmungen mit dem Bauantragsteller und wenn ja, warum wurde er nicht unverzüglich positiv beschieden? Antwort zu 2: Das mit dem am 01.07.2016 eingegangenen Bauantrag beantragte Vorhaben wich in drei Punkten, darunter die Überschreitung der festgesetzten GF um 6.500 m2, von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Ein Antrag auf Befreiung ist nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Diese Prüfung kann nicht im Rahmen von Vorabstimmungen erfolgen, sondern erst bei Vorliegen der vollständigen Bauantragsunterlagen. Ein positiver Bescheid kam aus den unter Pkt. 1. ausgeführten Gründen nicht in Betracht. Frage 3: Welche Geschossfläche für das Bauwerk ist planungsrechtlich maximal zulässig und welche Geschossfläche wurde tatsächlich beantragt? Antwort zu 3: Der am 20.01.2006 festgesetzte Bebauungsplan I-B4d setzt für das geplante Hochhaus eine Geschossfläche (GF) von 42.000 m2 fest. Mit dem am 01.07.2016 eingegangene Bauantrag wurde eine GF von 48.500 m2 beantragt. Mit der am 17.10.2017 eingegangenen Austauschplanung wurde eine GF von 42.000 m2 beantragt. Frage 4: Welche Geschossflächenzahl (GFZ) ist für die Bebauung des Hochhaus-Grundstücks planungsrechtlich zulässig und welche GFZ wurde tatsächlich beantragt? Antwort zu 4: Der Bebauungsplan I-B4d setzt keine GFZ fest. Rechnerisch ergibt sich aus der festgesetzten GF von 42.000 m2 und der Größe des Baugrundstücks (1.876 m2) eine GFZ von ca. 22,4. Bei einer GF von 48.500 m2 (gem. Bauantrag vom 01.07.16) ergäbe sich eine GFZ von ca. 25,9. Frage 5: Wie ist der in der Berliner Zeitung vom 4. Juli 2016 zitierte Satz des seinerzeit zuständigen Senators Geisel („Mit dem jetzigen Bauantrag werden unsere Ideen weithin sichtbar“) damit in Einklang zu bringen, dass noch immer kein Baubeginn in Sicht ist? 3 Antwort zu 5: Der Umstand, dass bislang nicht mit dem Bau begonnen werden konnte, ist durch die Bauherrin zu vertreten, welche erst mit der am 17.10.2017 eingegangenen Austauschplanung – vorbehaltlich der noch nicht abgeschlossenen diesbezüglichen Prüfung – ein Bauvorhaben beantragt hat, welches die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossfläche einhält (vgl. Antwort zu Frage 9). Frage 6: Wie viele Wohnungen und welchen Flächenanteil für Wohnungen sieht der Bauantrag für das Hochhaus vor? Antwort zu 6: Der Bauantrag (Stand Austauschplanung, 17.10.2017) sieht 377 Wohnungen mit einer GF von insgesamt 33.567 m2 vor. Dies entspricht einem Anteil an der Gesamt-GF (42.000 m2) von 79,9 %. Frage 7: Gab es formelle oder informelle Gespräche mit dem Bauantragsteller über die Möglichkeit der Erstellung mietpreisgebundenen Wohnraums im Objekt oder über einen Teilerwerb von Wohnungen durch landeseigene Wohnungsbaugesellschaften und wenn ja, durch wen und mit welchem Ergebnis? Antwort zu 7: Vor dem Hintergrund, dass der Bauherr deutlich machte, dass er an der Höhe der Gesamt-Geschossfläche festhalte, regte die Senatorin Lompscher in dem o.g. Gespräch mit Vertretern der MonArch Group am 18.04.2017 an, im Rahmen der erforderlichen Bebauungsplan - Änderung zu prüfen, ob für einen Teil der geplanten Wohnungen eine Mietpreisbindung in Betracht gezogen werden könnte. Die Möglichkeit eines Teilerwerbs von Wohnungen durch landeseigene Wohnungsbaugesellschaften wurde nicht erörtert. Da der Bebauungsplan I-B4d bereits seit 2006 rechtskräftig ist, besteht derzeit rechtlich keine Möglichkeit, die Bauherrin zur Herstellung von mietpreisgebundenen Wohnungen zu verpflichten, solang der geltende Bebauungsplan Handlungsgrundlage ist. Frage 8: Wurden dem Bauantragsteller in diesem Zusammenhang Gegenleistungen in Aussicht gestellt und wenn ja, in welcher Hinsicht und von wem? Antwort zu 8: Der Bauantragstellerin wurden keine Gegenleistungen in Aussicht gestellt. Frage 9: Ist es aus der Sicht des Senats überhaupt noch möglich, das Hochhaus innerhalb der Fertigstellungsfrist bis zum 31.12.2018 zu errichten und wenn nein, wie gedenkt der Senat mit diesem Umstand umzugehen? Antwort zu 9: Die Einhaltung der Frist für die gebrauchsfertige Herstellung bis zum 31.12.2018 ist aus Sicht des Senats äußerst kritisch. Bislang hat die Bauherrin keinen Antrag auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist gestellt. 4 Die voraussichtliche Nichteinhaltung der Frist ist nicht durch den Senat oder das Bezirksamt Mitte, sondern durch die Bauantragstellerin zu vertreten. Der ALEXA Shopping Centre GmbH (Voreigentümerin) wurde am 05.05.2014 ein Bauvorbescheid auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans I-B4d erteilt. Ein Antrag auf Verlängerung liegt im BA Mitte nicht vor. Die Einhaltung der Herstellungsfrist wäre möglich gewesen, wenn die MonArch im Anschluss an die Erteilung des Bauvorbescheides zeitnah einen ebenfalls mit dem Bebauungsplan konformen Bauantrag eingereicht hätte. Stattdessen ist erst am 01.07.2016 ein Bauantrag eingegangen welcher in Teilen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abwich. Der längere Prüfzeitraum ist insbesondere auf den Wunsch der Antragstellerin zurückzuführen, mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen über eine Befreiung von der festgesetzten Geschossfläche zu verhandeln – verbunden mit der Bitte an das BA Mitte, die Bescheidungsfrist für einen unbestimmten Zeitraum auszusetzen. Berlin, den 12.12.2017 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-12803 S18-12803