Drucksache 18 / 12 827 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 28. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. November 2017) zum Thema: Eingangsbestätigungen bei Berliner Jobcentern und Antwort vom 14. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Katina Schubert (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12827 vom 28. November über Eingangsbestätigungen bei Berliner Jobcentern ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl um eine sachgerechte Antwort bemüht und hat daher die zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RDBB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) um Stellungnahme gebeten, die bei der nachfolgenden Beantwortung berücksichtigt ist. 1. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, dass Jobcenter in Berlin keine Bestätigungen mehr über den Eingang von Unterlagen ausstellen? Zu 1.: Es gibt keine gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB) für die Ausstellung einer Eingangsbestätigung. In den Jobcentern gab und gibt es keine konzeptionellen Prozesse, die eine schriftliche Bestätigung der Antrags- /Unterlagenabgabe vorsehen. 2. Soweit es zutreffend ist, dass die Abgabe von Unterlagen in Berliner Jobcentern nicht mehr bestätigt wird: Welche Gründe gab es für Berliner Jobcenter, die bisherige Praxis der Bestätigung der Abgabe von Unterlagen zu ändern? Zu 2.: Es gab keine Prozessumstellung, daher entfallen auch diesbezügliche Gründe. 2 3. Soweit es zutreffend ist, dass die Abgabe von Unterlagen in Berliner Jobcentern nicht mehr bestätigt wird: Wurden die Bedarfsgemeinschaften in den Anschreiben zur Abgabe von Unterlagen über die geänderte Praxis informiert und wenn ja, in welcher Form? Zu 3.: Mangels geänderter Praxis, bedurfte es keiner Kundeninformation. 4. Soweit es zutreffend ist, dass die Abgabe von Unterlagen in Berliner Jobcentern nicht mehr bestätigt wird: Welche Auswirkungen wird die geänderte Praxis haben, insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass die Abgabebescheinigung für Leistungsempfänger/-innen oft das einzige Beweismittel hinsichtlich der Erfüllung von Mitwirkungspflichten in Gerichtsverfahren ist? Zu 4.: Es ist den Kundinnen und Kunden unbenommen, im Einzelfall eine Quittierung der Unterlagenabgabe zu erfragen. 5. Soweit es zutreffend ist, dass die Abgabe von Unterlagen in Berliner Jobcentern nicht mehr bestätigt wird: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, dass zur bisherigen Praxis wieder zurückgekehrt wird? Zu 5.: Dem Senat sind mit einer Ausnahme keine Fälle bekannt, in denen in der Vergangenheit die Ausstellung einer Empfangsbestätigung persönlich übergebener Unterlagen durch ein Berliner Jobcenter verweigert wurde. Zwischenzeitlich hat auch das betreffende Jobcenter Berlin Neukölln mit Blick auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern seine ursprüngliche Entscheidung, keine Empfangsbestätigungen mehr auszustellen, zurückgenommen. Die Hausleitung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wird das Thema im Rahmen ihrer regelmäßigen Besprechungen mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit (RDBB) erörtern. Berlin, den 14. Dezember 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12827 S18-12827