Drucksache 18 / 12 832 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 29. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. November 2017) zum Thema: EU-Unterstützung für ehemalige Air-Berlin-Beschäftigte? und Antwort vom 14. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Stefan Evers (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12832 vom 29.11.2017 über EU-Unterstützung für ehemalige Air-Berlin-Beschäftigte? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat der Senat bei seinen Bemühungen zur Unterstützung ehemaliger Air-Berlin-Mitarbeiter neben der Beteiligung der Lufthansa, des Bundes oder anderer Bundesländer auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme europäischer Mittel geprüft und wenn nein, warum nicht? Zu 1.: Die PersonalTransfer GmbH hat für die Transfergesellschaft Air Berlin einen Antrag auf Förderung im Rahmen des Operationellen Programms des Landes Berlin für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2014 - 2020 bei der für die ESF-Förderung zuständigen Stelle, Europäisches Fördermanagement GmbH (EFG), eingereicht. Der Antrag wird derzeit geprüft. Gegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen des Coachings und der Qualifizierung für 880 Beschäftigte mit Maßnahmekosten von 2,654 Mio. €, die aus ESF-Mitteln finanziert werden. Projektlaufzeit ist 09.11.2017 bis 31.03.2019. Die zuständige Stelle hat die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zum 09.11.2017 erteilt. 2. Ist dem Senat bekannt, unter welchen Voraussetzungen beispielsweise ehemalige Beschäftigte der französischen Fluglinie Air France 2014 mit Mitteln aus dem EU-Globalisierungsfonds bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz mit 25,9 Mio. EUR unterstützt werden konnten? Zu 2.: Der Senat verweist auf die Dokumente der Kommission der Europäischen Union (EU-Kommission) „COM(2014) 701 final“ vom 11. November 2014 und den Beschluss (EU) 2015/44 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014. Die Dokumente sind öffentlich im Internetangebot der EU-Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=582&langId=de&egfAppsId=136&furtherEgfAp ps=yes Der Senat war nicht an dem Verfahren beteiligt und verweist im Hinblick auf die Zuständigkeit für das nationale Antragsverfahren und die Prüfung von Voraussetzungen auf Mittel aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) auf die Ausführungen zur Frage 3. 3. Liegen nach der Einschätzung des Senats im Fall Air Berlin hinreichende Voraussetzungen für die Beantragung von Unterstützung aus Mitteln des EU-Globalisierungsfonds vor und wenn nein, warum nicht? Zu 3.: Da die gestellte Frage Sachverhalte betrifft, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann, hat er das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) um eine Stellungnahme gebeten. Danach ist festzuhalten: Zuständige Verwaltungsbehörde für den EGF in Deutschland ist das BMAS. Nur von dort können Mittel des EGF bei der EU-Kommission beantragt werden. Eine Förderung der entlassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Mitteln des EGF ist bei einer ESF- Förderung durch das Land Berlin jedoch ausgeschlossen, da EGF-Mittel nur dann zum Tragen kommen, wenn die Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der EU unterstützt werden. Nach Artikel 9 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 muss der antragstellende Mitgliedstaat sicherstellen, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union, wie zum Beispiel dem ESF, unterstützt werden. 4. Gab es in Berlin andere Beispiele für die Beantragung von Unterstützung aus Mitteln des EU- Globalisierungsfonds und wenn ja, welche? Zu 4.: Es liegen bislang keine Beispiele für die Beantragung von Unterstützung aus Mitteln des EGF im Land Berlin vor. Berlin, den 14. Dezember 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales S18-12832 S18-12832