Drucksache 18 / 12 860 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank-Christian Hansel (AfD) vom 29. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Dezember 2017) zum Thema: Moschee-Planungen in Alt-Mariendorf? und Antwort vom 14. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen II C Jur 1 Fernruf: 90139-3971 Herrn Abgeordneten Frank-Christian Hansel (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12860 vom 29. November 2017 über Moschee-Planungen in Alt-Mariendorf Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Kulturzentrum mit Moschee in Alt-Mariendorf erfolgt in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung des Bezirksamtes Tempelhof- Schöneberg. Deshalb wurde das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg um Stellungnahme gebeten. Eine bezirkliche Unterrichtung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung nach § 17 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) ist nicht erfolgt und auch nicht erforderlich. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat wie folgt Stellung genommen: Frage 1: Ist es zutreffend, dass auf einem Grundstück nahe der Dorfkirche Mariendorf mehrere alte, ortsbildprägende Gebäude abgerissen wurden? Falls ja: Welche Behörde hat diesen Abriss genehmigt und warum? Antwort zu 1: Es trifft zu, dass Gebäude auf den Grundstücken Friedenstraße 15 und 16 zwischenzeitlich beseitigt wurden. Diese Gebäude waren nicht als Denkmal in der Berliner Denkmalliste eingetragen. Sie unterlagen somit nicht den denkmalrechtlichen Schutzbestimmungen. Auch liegt hier kein städtebauliches Erhaltungsgebiet gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) vor. Damit war die Beseitigung gemäß § 61 Abs. 3 Bauordnung für Berlin verfahrensfrei, deshalb musste die Beseitigung der Gebäude nicht bauordnungsrechtlich angezeigt und keine Abrissgenehmigung erteilt werden. 2 Die Gebäude wiesen in der Tat dorfähnliche Bebauungsmerkmale auf, jedoch waren sie in einem fortgeschrittenen Verfallsstadium, so dass in der Zeit vor der Beseitigung das Bezirksamt mehrfach Anordnungen zum Schutz der Öffentlichkeit vor von den Gebäuden ausgehenden Gefahren treffen musste. Frage 2: Treffen Gerüchte zu, dass auf diesem, neben der fast 800 Jahre alten Dorfkirche gelegenen Grundstück, eine Moschee errichtet werden soll? Falls nein, was für ein Bau ist an dieser Stelle geplant? Antwort zu 2: Für das Grundstück Friedenstraße 15 und 16 ist mit Datum vom 20.05.2014 ein positiver Vorbescheid erteilt worden, der auf Antrag vom 09.05.2017 um ein Jahr bis zum 20.05.2018 verlängert wurde. Antragsgegenstand ist die Errichtung eines türkischen Kulturzentrums. Es wurde hierbei nur die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit gestellt; diese wurde bejaht. Das Abstellen auf „Gerüchte“ ist nicht erforderlich, weil das Vorhaben bereits seit Jahren vielfach Gegenstand politischer Anfragen auf Bezirksebene sowie aus der Öffentlichkeit war, die das Bezirksamt dokumentiert beantwortet hat. Frage 3: Falls Frage 2) bejaht wurde: In welcher Form wurden die Bürger bisher über dieses Vorhaben informiert? Falls bisher keine Bürgerinformation stattgefunden hat: Warum nicht? Antwort zu 3: Da das Vorhaben aufgrund des geltenden Planungsrechtes grundsätzlich zulässig ist, ist die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens mit entsprechenden Beteiligungsschritten gemäß § 3 des Baugesetzbuches nicht erforderlich. Das Bezirksamt beabsichtigt nicht, zu diesem Vorhaben eine eigene Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen, zumal es davon ausgeht, dass das Vorhaben im Grundsatz bereits öffentlich bekannt ist (zuletzt wurde über den Sachstand in der Oktober-2017-Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung informiert). Das Bezirksamt hat den Antragsteller aber darauf hingewiesen und wird darauf hinwirken, dass für das Vorhaben eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt wird. Dies wäre jedoch Aufgabe des Bauherrn, nicht des Bezirksamtes. Frage 4: Welches Bauvolumen und welche Bauhöhe sind geplant? Antwort zu 4: Da noch kein Bauantrag vorliegt, kann hier nur auf den derzeitigen Planungstand, wie dieser in der Oktober-Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vorgestellt wurde, und der der weiteren Abstimmung mit dem Bezirksamt bedarf, Bezug genommen werden. 3 Danach soll im vorderen Bereich des Grundstücks entlang der Baulinie des dort geltenden Bebauungsplanes 7-22 ein 4-geschossiger Baukörper entstehen. Dieser soll verschiedene Nutzungen beherbergen, wie z.B. Gastronomie, Kindertagesstätte, Läden, Seminar- und Büroräume, Räume für die kulturelle Nutzung (Versammlungen etc.) sowie Wohnungen für Betriebsangehörige. Im rückwärtigen bzw. östlichen Bereich des Grundstückes (am Platz) soll ein Sakralbau (Moschee) mit Kuppel entstehen. Hier sollen auf 2 Ebenen die kulturellen bzw. kirchlichen Veranstaltungen des türkischen/muslimischen Kulturzentrums des Vereins stattfinden. Die Moschee soll ein Minarett erhalten. Für die rituellen Waschungen ist ein Waschplatz zwischen den beiden Bauten an der südlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Das Stadtentwicklungsamt äußert sich zu einigen städtebaulichen und planungsrechtlichen Aspekten kritisch, u.a. bezüglich der Kindertagesstätte, des Waschplatzes, der Baukörperstellung und Platzsituation, der Kuppel und des Minaretts der Moschee sowie der Flächenbilanz unter Abzug des Straßenlandes. Der Entwurf wird aktuell vom Architekten überarbeitet. Frage 5: Ist die Errichtung von Minaretten geplant? Falls ja: Wie hoch sollen diese sein? Antwort zu 5: Grundsätzlich ja (vgl. Antwort zu 4). Frage 6: Wann ist der geplante Baubeginn, wann soll der Bau fertiggestellt sein? Antwort zu 6: Über den geplanten Baubeginn und die Baufertigstellung ist dem Bezirksamt nichts bekannt. Es liegt noch kein Bauantrag vor. Es ist aber festzuhalten, dass nach Erteilung einer Genehmigung diese erst dann erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von 7 Jahren nach Genehmigung nicht fertiggestellt worden ist (§ 73 Bauordnung für Berlin). Frage 7: Welche Erkenntnisse haben Senat und/oder Bezirk über die Herkunft der für den Bau notwendigen Finanzmittel? Gibt es insbesondere Erkenntnisse darüber, ob Finanzmittel für die Moschee aus fundamentalislamischen Staaten wie Saudi Arabien oder Katar stammen? Antwort zu 7: Hierüber haben das Bezirksamt und der Senat keine Erkenntnisse. Frage 8: Falls keine Erkenntnisse über die Herkunft der Finanzmittel vorliegen: Was werden Senat und der Bezirk Tempelhof-Schöneberg unternehmen, um die Geldströme für dieses Bauprojekt aufzuklären? 4 Antwort zu 8: Das Bezirksamt und der Senat beabsichtigen nicht, der Frage der Herkunft der Finanzmittel nachzugehen. Dies wäre auch im Rahmen der Prüfung eines Vorhabens hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften nicht relevant. Die Finanzierung eines Bauvorhabens ist nie Gegenstand einer baurechtlichen Prüfung auf Genehmigung. Frage 9: Werden Senat und Bezirk den Bau stoppen, sollten Geldströme aus den o.g. Ländern nachgewiesen werden? Antwort zu 9: Die rechtlichen Grundlagen für einen Baustopp sind im § 79 der Bauordnung für Berlin abschließend aufgeführt. Frage 10: Wer wird Betreiber der geplanten Moschee sein? Wie ist sichergestellt, dass es sich nicht um einen weiteren Ableger der extremistischen Al-Nur-Moschee aus Neukölln handelt (wie. z.B. schon die Al-Khalil-Moschee in der Colditzstraße)? Antwort zu 10: Es handelt sich um den Dachverband, der bereits am Mariendorfer Damm tätig ist. Frage 11: Welche Argumente sprechen aus Sicht des Senats aus städtebaulichen und auch symbolischen Aspekten für die Errichtung einer Moschee direkt neben der ortsbildprägenden und identitätsstiftenden historischen Dorfkirche? Antwort zu 11: Der Anteil von Menschen mit einem türkischen Migrationshintergrund an der Mariendorfer Wohnbevölkerung liegt aktuell bei rund zehn Prozent. Es ist daher sehr gut nachvollziehbar, dass diese muslimischen Nachbarn mit einem Kulturzentrum das muslimische Gemeindeleben auch in Mariendorf fördern wollen, zumal ein entsprechendes Kulturzentrum bereits seit Jahren am Mariendorfer Damm ohne bekannte Beschwerden betrieben wird. Planungsrechtlich ist grundsätzlich von der allgemeinen Zulässigkeit einer solchen Nutzung auszugehen. Das im Stadtentwicklungsamt vorgestellte Vorhaben war hinsichtlich Lage und Größe der beabsichtigten baulichen Anlagen auf dem Grundstück noch nicht genehmigungsfähig. Die derzeitige Überarbeitung der Bauplanung durch den Architekten des Bauherrn soll der Anpassung an die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen dienen. Die Belange des Denkmalschutzes (Umgebungsschutz der Dorfkirche sowie der gegenüberliegenden Schule) hat das Bezirksamt bereits jetzt im Blick, eine endgültige Beurteilung kann aber erst im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. 5 Wenn sich das Bauvorhaben innerhalb des Rahmens bauplanungsrechtlicher und denkmalrechtlicher Genehmigungsfähigkeit hält, hat der Bauherr einen Anspruch auf Genehmigung. Berlin, den 14.12.17 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-12860 S18-12860