Drucksache 18 / 12 866 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 01. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Dezember 2017) zum Thema: Unterschiedliche Grundsteuer-Wertermittlung für Einfamilienhäuser in den Bezirken des ehemaligen Ostteils und Westteils von Berlin? und Antwort vom 19. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 866 vom 01.12.2017 über Unterschiedliche Grundsteuer-Wertermittlung für Einfamilienhäuser in den Bezirken des ehemaligen Ostteils und Westteils von Berlin? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es im Rahmen der Ermittlung des Grundsteuerbetrages bei der Bemessung der Werte von Einfamilienhäusern (Bemessungsgrundlage) in Bezirken des ehemaligen Ostteils und des Westteils Berlin unterschiedliche Verfahrensarten? 2. Bejahendenfalls, inwiefern und warum? Zu 1. und 2.: Die Frage betrifft allein das Bundesrecht. Hierzu wird erläuternd ausgeführt, dass die Grundsteuer und die Bemessungsgrundlage Einheitswert bundesgesetzlich im Grundsteuergesetz (GrStG) und im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt sind. Der Steuermessbetrag (§ 13 GrStG) wird durch die Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt. Für Grundstücke im ehemaligen Ostteil Berlins gelten die Einheitswerte 1935 (3. Abschnitt BewG, § 129 f. BewG) und für die Steuermesszahlen aus der Grundsteuerdurchführungsverordnung v. 01.07.1937 (§ 41 GrStG). Diese Regelungen wurden mit dem Einigungsvertrag zur Herstellung einer allgemeinen Steuerpflicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getroffen. Für Grundstücke im ehemaligen Westteil Berlins gelten die Einheitswerte 1964 (1. Abschnitt des BewG, § 68 f BewG) und die Steuermesszahlen aus dem Grundsteuergesetz (§§ 14, 15 GrStG). 3. Ist eine solche Ungleichbehandlung von Einfamilienhäusern nach 27 Jahren nach der Deutschen Einheit noch gerechtfertigt und angemessen? Zu 3.: Der Senat von Berlin setzt sich seit langem für eine bundesgesetzliche Neuregelung der Grundsteuer ein. Diese Neuregelung wurde mit Beschluss des Bundesrats v. 04.11.2016 (BR-Drs 515/16) für eine Bemessung der Grundsteuer nach dem Kostenwert eingebracht. Das Land Berlin hat diesem Beschluss zugestimmt. Berlin, den 19. Dezember 2017 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen S18-12866 S18-12866