Drucksache 18 / 12 880 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ines Schmidt (LINKE) vom 04. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Dezember 2017) zum Thema: Gleichstellungsbeauftragte der Berliner Bezirke und Antwort vom 18. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Abgeordnete Ines Schmidt (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12880 vom 04. Dezember 2017 über Gleichstellungsbeauftragte der Berliner Bezirke ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eines Bezirkes zu erfüllen? 2. Wie sieht das Ausschreibungsprofil aus? Da die formalen und fachlichen Voraussetzungen für eine Stelle in einem Anforderungsprofil dargestellt werden, werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Zu 1. und 2.: Die Bezirke bestellen eine hauptamtliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, deren ausschließliche Aufgabe es ist, den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gleichstellung und gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in den Bezirken durchzusetzen, § 21 Abs. 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). Das Amt der hauptamtlichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Bezirke kann nur durch eine Frau ausgeübt werden. Grundsätzlich bedarf es für die Ausschreibung einer Stelle eines Anforderungsprofils. Ein Anforderungsprofil enthält die Auswahlkriterien, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Diese ergeben sich hier aus dem gesetzlich verankerten Aufgabenbereich der bezirklichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Das Anforderungsprofil muss daher mindestens folgende Aufgabenbereiche gemäß § 21 LGG darstellen: Anregung von Vorhaben und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Frauen im Bezirk Zusammenarbeit mit gesellschaftlich relevanten Gruppen, Behörden und Betrieben Information an die Öffentlichkeit über die Gleichstellung und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern im Bezirk - 2 - 2 Empfehlungen an das Bezirksamt zur Verwirklichung des Gebots zur Gleichstellung von Frauen und Männern Einbringen von Vorlagen über das Bezirksamt zur Kenntnisnahme der Bezirksverordnetenversammlung in Angelegenheiten, die frauenpolitische Belange oder Fragen der Gleichstellung berühren. Vor dem Hintergrund dieses Aufgabenbereichs sind die Fachkompetenzen als Leistungsmerkmal zu beschreiben und danach zu gewichten, ob sie für die Erfüllung des zuvor beschriebenen Aufgabenbereichs unabdingbar, sehr wichtig, wichtig oder erforderlich sind. Von den Fachkompetenzen her sind dann die formalen Anforderungen zu entwickeln. Es gibt kein einheitliches, bezirksweites Anforderungsprofil für die Ausschreibung des Amtes der hauptamtlichen bezirklichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Die Gestaltung des konkreten Anforderungsprofils ist Aufgabe des jeweiligen Bezirkes. Da die Bestellung der bezirklichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Bezirkshoheit unterfällt , können die Ausführungsvorschriften zum LGG (AVLGG) nur Empfehlungen formulieren , vgl. AVLGG zu § 21 LGG: In Anbetracht der Größe der Bezirke ist die hauptamtliche Tätigkeit mit Vollzeittätigkeit gleichzusetzen. Soweit es organisatorisch möglich und gewünscht ist, kann die Vollzeitstelle auf mehrere Stelleninhaberinnen verteilt werden. Wegen der vielfältigen, komplexen und interdisziplinären Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung von Vorteil. Es wird daher empfohlen, dies bei der Eingruppierung zu berücksichtigen . Weitergehende Anforderungen bzw. Voraussetzungen, z.B. bezüglich eines spezifischen Hochschulabschlusses nennt weder das LGG noch die AVLGG. Bei der Benennung bestimmter Hochschulabschlüsse im Anforderungsprofil und in der Stellenausschreibung ist darauf zu achten, dass nicht bestimmte Bewerberinnen aufgrund ihres Lebensalters von vornherein von der Bewerbung ausgeschlossen werden, obwohl sie die geforderten Fachkompetenzen vorweisen könnten. Zu denken ist hier an Studiengänge, die es zum Teil erst seit ein paar Jahren bzw. Jahrzehnten gibt, wie Bachelor Abschlüsse in der Fachrichtung Gender Studies oder Geschlechterforschung. Einer der ersten Studiengänge für Gender Studies wurde zum Beispiel erst zum Wintersemester 1997/98 an der Humboldt- Universität zu Berlin eingerichtet. Ein Ausschluss von Frauen, die ihre Ausbildung zu diesem Zeitpunkt schon beendet hatten , würde eine mehrdimensionale Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Lebensalters bedeuten. 3. Wie werden die Gleichstellungsbeauftragten der einzelnen Bezirke vergütet (bitte getrennt nach den einzelnen Bezirken aufführen)? Zu 3.: Die gegenwärtigen Vergütungen der bezirklichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in den einzelnen Bezirken sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: - 3 - 3 Bezirk Vergütung Charlottenburg-Wilmersdorf A 13s Friedrichshain-Kreuzberg E 11 Lichtenberg E 11 Marzahn-Hellersdorf E 11 Mitte E 11 Neukölln E 11 Pankow E 11 Reinickendorf E 11 Spandau E 11 Steglitz-Zehlendorf E 11 Tempelhof-Schöneberg E 11 Treptow-Köpenick A 11 Berlin, den 18. Dezember 2017 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-12880 S18-12880