Drucksache 18 / 12 891 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sibylle Meister (FDP) vom 06. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2017) zum Thema: Sonderbaurecht bei modularen Unterkünften für Flüchtlinge (MUF) und Antwort vom 21. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Frau Abgeordnete Sibylle Meister (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12891 vom 06. Dezember 2017 über Sonderbaurecht bei modularen Unterkünften für Flüchtlinge (MUF) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die erfragten Informationen betreffen Sachverhalte, die die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nicht vollständig aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Sie ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die eigenen nachgeordneten Behörden und Bezirke um Stellungnahme gebeten. Die sich aus den erfolgten Zuarbeiten ergebenden Informationen werden nachfolgend wiedergegeben. 1. Wie viele modulare Unterkünfte für Flüchtlinge (MUF) wurden bisher jeweils von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und von der BEFU (Berliner Gesellschaft zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften mbH & Co. KG) fertiggestellt? Wie viele befinden sich aktuell in Bau oder Planung? Zu 1.: Mit Stand zum 18. Dezember 2017 sind 9 modulare Unterkünfte für Flüchtlinge (MUF) baulich fertig gestellt. Weitere 8 MUF sind in Bau und 11 standortkonkret in Planung. 2. Auf welcher baurechtlichen Grundlage wurden diese jeweils errichtet? 3. Was ist in diesem Zusammenhang unter „Sonderregelung zum Flüchtlingsbaurecht" in der roten Nummer 0391.C zu verstehen? 4. Sind entsprechende Ausnahme- oder Sonderregelungen für die einzelnen Standorte zeitlich befristet oder an andere Bedingungen geknüpft? Bitte nach Standort auflisten. 2 5. Für welchen Zeitraum gelten die jeweiligen Ausnahme- oder Sonderregelungen und für welche Nutzungsdauer in Jahren sind die errichteten MUFs nach Herstellerangaben geeignet? 6. Welchen Einfluss haben die Ausnahme- oder Sonderregelungen auf eine mögliche anschließende Wohnnutzung durch andere Nutzergruppen? 7. Wurde eine nachfolgende bauplanungsrechtliche Sicherung einer Nutzung zu Wohnzwecken der Standorte, an denen MUFs errichtet wurden, geplant oder bereits durchgeführt? 8. Was unternimmt der Senat um bauplanungsrechtliche Hindernisse für eine zukünftige Nutzung zu Wohnzwecken zu beseitigen und somit sicherzustellen, dass die MUFs für eine Wohnnutzung zur Verfügung stehen? Zu 2. bis 8.: Die baurechtlichen Grundlagen für die Errichtung der fertiggestellten und im Bau befindlichen MUF können der beigefügten Übersicht entnommen werden. Mit der „Sonderregelung zum Flüchtlingsbaurecht“ sind die § 249 Abs. 8 bis 17 Baugesetzbuch (BauGB) gemeint. Diese gelten ausschließlich für Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende. Die Sonderregelungen sind befristet bis zum 31.12.2019. Das bedeutet aber nicht, dass die Genehmigungen zu diesem Zeitpunkt enden. MUF werden unbefristet genehmigt. Es sind solide Betonbauten mit einer Lebensdauer von mindestens 80 Jahren. Die Sonderregelungen gelten für die Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, aber nicht für andere Nutzergruppen. Eine Wohnnutzung wäre eine Nutzungsänderung, die einer Genehmigung bedarf. In diesen Fällen sind die Bezirke aufgefordert, einen Bebauungsplan mit dieser Zielsetzung aufzustellen. Der Senat geht davon aus, dass die Bezirke ihrer Verantwortung gerecht werden und die Planverfahren rechtzeitig einleiten und zügig durchführen werden. Berlin, den 21. Dezember 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Anlage zur Schriftlichen Anfrage 18/12891 Übersicht genehmigte MUF 18.12.2017 Strasse Bauherrin Status planungsrechtliche Grundlage Genehmigungsgrundlage Nutzungsart Paul-Schwenk-Str. (ehem. Martha-Arendsee-Str.) SenSW fertiggestellt unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB Wittenberger Str. SenSW fertiggestellt unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB Bernauer Straße GEWOBAG fertiggestellt beplanter Bereich § 30 Abs. 1 BauGB Rudolf-Leonhard-Str. SenSW fertiggestellt unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB Wolfgang-Heinz-Str. SenSW fertiggestellt unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB Albert-Kuntz-Str. SenSW fertiggestellt unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB Hagenower Ring HOWOGE fertiggestellt Außenbereich § 246 Abs. 9 BauGB Wartenberger Str. SenSW fertiggestellt Außenbereich § 246 Abs. 9 BauGB Freudstraße GEWOBAG fertiggestellt beplanter Bereich § 30 BauGB Kiefholzstraße SenSW im Bau beplanter Bereich § 246 Abs. 14 BauGB Bäkestr. degewo im Bau beplanter Bereich § 31 Abs. 2 BauGB Senftenberger Ring GESOBAU im Bau unbeplanter Innenbereich / beplanter Bereich § 34 BauGB / § 31 Abs. 1 i.V.mit § 246 Abs. 11 BauGB Falkenberger Str. GESOBAU im Bau Außenbereich § 246 Abs. 9 BauGB Lindenberger Weg SenSW im Bau unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB Chris-Gueffroy-Str. Stadt und Land Wohnbau im Bau Außenbereich § 246 Abs. 9 BauGB Leonorenstraße SenSW im Bau beplanter Bereich § 31 Abs. 1 i. V. mit § 246 Abs. 11 BauGB Seehausener Str. BEFU im Bau unbeplanter Innenbereich § 34 BauGB SenSW = Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-12891 S18-12891 S1812891_Anlage Tabelle1