Drucksache 18 / 12 895 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) vom 20. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2017) zum Thema: Staatliche Europaschulen Berlin (SESB) - Einrichtung von 7. Klassen und Antwort vom 20. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Claudio Jupe (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12895 vom 20. November 2017 über Staatliche Europaschulen Berlin (SESB) – Einrichtung von 7. Klassen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf gibt es eine Genehmigung für die Einrichtung von drei 7. Klassen in der 04 K 02 – Friedensburg-Oberschule im Bereich SESB deutsch/spanisch. Wie die zuständige Stadträtin in der Sitzung des Schulausschusses der BVV am 10.10.2017 auf Nachfrage mitteilte, hat der Schulleiter eigenmächtig bei der Gesamtzahl von 80 angemeldeten Schülerinnen und Schülern statt drei wie von der Senatsverwaltung für Bildung grundsätzlich genehmigt vier 7. Klassen im laufenden Schuljahr mit jeweils 20 Schülerinnen und Schülern eingerichtet. Ich frage dazu die zuständige Senatorin: 1. Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung von vier 7. Klassen an der 04 K 02 im Bereich SESB deutsch/spanisch ab dem 01.08.2017? a. Wenn ja, wo ist diese Rechtsgrundlage definiert und fixiert? b. Wenn nein, wird die Senatorin zum nächst möglichen Zeitpunkt die rechtswidrige Zahl auf die rechtskonforme Zahl von drei 7. Klassen zurückführen? c. Wann wird das geschehen? 2. Sollte der Schulleiter nicht rechtskonform gehandelt haben, ist dann davon auszugehen, dass das disziplinarrechtlich aufgearbeitet werden wird und wenn nein, warum nicht? Zu 1. und 2.: Die Rechtsgrundlagen für Einrichtung von 7. Klassen in der SESB sind die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 und die Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) vom 31. März 2010. Die Aufnahme VO SbP regelt in § 3 Absatz 6 Satz 2, welche Schülerinnen und Schüler in die SESB aufgenommen werden können: „…In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden - - 2 zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Danach werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Darüber hinaus führt die Schule zur Feststellung der Sprachkenntnisse ein Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann.“ Die Sekundarstufe I-Verordnung regelt in § 5 Absatz 7 das Übergangsverfahren: „ … An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundärschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.“ § 3 Absatz 10 VO-SbP legt darüber hinaus Folgendes fest: „ ... In allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind drei Wochen vor Unterrichtsbeginn zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder von insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.“ Die Friedensburg-Oberschule nimmt danach bis drei Wochen vor Unterrichtsbeginn 23 geeignete Schülerinnen und Schüler in die Klassen der 7. Jahrgangsstufe der SESB auf. Als durchgängig konzipierter Bildungsgang von der 1. bis zur 13. Klasse sollten alle SESB- Schülerinnen und Schüler der beiden SESB-Grundschulstandorte mit der gleichen Sprachenkombination die Möglichkeit erhalten, diesen an der Friedensburg-Oberschule fortzusetzen . Die Anmeldezahlen (Erstwünsche) und die Zahl der dann noch dazukommenden Seiteneinsteiger übersteigt die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze. Die Einrichtung einer 4. Klasse für das Schuljahr 2017/2018 wurde durch die regionale Schulaufsicht gewährt. Die Friedensburg-Oberschule ist im Schuljahr 2017/2018 noch der einzige weiterführende bilinguale und bikulturelle Schulstandort, der spanischsprachige Schülerinnen und Schüler - auch aus Willkommensklassen - als Seiteneinsteigerin/Seiteneinsteiger in allen Jahrgansstufen aufnehmen kann. - - 3 3. Gibt es eine weitere Oberschule im Bereich SESB deutsch/spanisch im Land Berlin? a. Wenn ja, wie viele Klassen sind dort zur Einrichtung von 7. Klassen genehmigt? b. Wie viele Klassen wurden dort eingerichtet? 4. Wie viele Schülerinnen und Schüler werden dort im laufenden Schuljahr in den jeweiligen 7. Klassen unterrichtet? 5. Ist ein möglicher Frequenzausgleich zwischen den verschiedenen Standorten versucht worden und wenn nein, warum nicht? Zu 3., 4. und 5.: Für das Schuljahr 2018/2019 ist die Einrichtung einer weiteren 7. SESB-Klasse an der Albrecht-von-Graefe-Schule geplant. Gemeinsam mit zwei ebenfalls zum Schuljahr 2018/2019 einzurichtenden SESB-Zügen an der Lemgo Grundschule soll perspektivisch in Friedrichshain-Kreuzberg ein neuer SESB-Campus der Sprachkombination Deutsch- Spanisch aufgebaut werden. 6. In der 04 Y 01 Schiller-Gymnasium wurden im SESB Teil deutsch/englisch wohl rechtskonform zwei 7. Klassen eingerichtet. Gibt es eine Obergrenze für die Einrichtung dieser Klassen und wenn ja, wie ist die exakte Zahl? Zu 6.: Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium wird ebenfalls durch § 5 Sekundarstufe I-Verordnung geregelt. „Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden.“ 7. Hätte man bei den Frequenzen von 30 bzw. 31 Schülerinnen und Schülern der beiden 7. Klassen im laufenden Schuljahr eine weitere 7. Klasse einrichten können und dürfen, z. B. um eine vergleichbare Frequenz von jeweils 20 Schülerinnen und Schülern in den beiden angefragten Standorten sowohl in der ISS als auch im Gymnasium im Bezirk 04 zu erreichen und wenn ja, wann wird das im laufenden Schuljahr geschehen? Zu 7.: Nein, siehe Antwort auf Frage 6. Für die Sprachkombination Deutsch-Englisch bestehen drei weiterführende SESB- Standorte. Das Schiller-Gymnasium, die Peter-Ustinov-Schule (Integrierte Sekundarschule), und die Hans-Litten-Schule, die den SESB-Bildungsgang am Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft in Kooperation mit der Peter-Ustinov-Schule fortsetzt. In § 10 Abatz 7 der Aufnahme VO-SbP ist das Verfahren bei mehreren zur Verfügung stehenden weiterführenden Standorten einer Sprachkombination geregelt. - - 4 „Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an Schulen unterschiedlicher Schularten fortgesetzt werden kann, erfolgt die Aufnahme am Gymnasium nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium, 2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und 3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium. Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden , erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose.“ 8. Sind die Einrichtungsfrequenzen bei den SESB im Land Berlin im Oberschulbereich für alle Sprachenkombinationen unterschiedlich je nach Gymnasium oder ISS? Wenn ja, warum und wie hoch sind die jeweiligen Einrichtungsfrequenzen? Zu 8.: Siehe Antwort zu 1. und 2. 9. Gibt es im Land Berlin in weiteren SESB Oberschulen vergleichbar eigenmächtiges Handeln von Schulleitungen bei der Einrichtung von 7. Klassen und wenn ja, an welchen Schulen? Zu 9.: Es liegt kein eigenmächtiges Handeln von Schulleitungen vor. Berlin, den 20. Dezember 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie S18-12895 S18-12895