Drucksache 18 / 12 903 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 06. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Dezember 2017) zum Thema: Schießprüfungen bei der Polizei II und Antwort vom 20. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12903 vom 06. Dezember 2017 über Schießprüfungen bei der Polizei II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Nach dem Verständnis des Senats werden nur unter den Ziffern 1, 3 und 5 Fragen gestellt, so dass die einleitende Passage: „Auf meine diesbezügliche Anfrage (18/12708) hat der Senat unvollständig geantwortet und sich so der verfassungsgemäßen Kontrolle durch das Parlament entzogen. Ich frage daher noch einmal:“ sowie die Ziffern 2 und 4 2. Frage 2 wurde beantwortet. 4. Frage 4 wurde beantwortet. bei der Beantwortung außer Acht bleiben. Auf meine diesbezügliche Anfrage (18/12708) hat der Senat unvollständig geantwortet und sich so der verfassungsgemäßen Kontrolle durch das Parlament entzogen. Ich frage daher noch einmal: 1. Wie viele Schießprüfungen sind in den Jahren 2001 bis heute jährlich bei der Berliner Polizei durchgeführt worden? Zu 1.: Es wird klargestellt, dass der Nachweis der Waffenträgereigenschaft für Basisdienstkräfte der Polizei Berlin durch das erfolgreiche Absolvieren der Grundlagenund Kontrollübung erbracht wird. Die Grundlagen- und Kontrollübung kann insofern als „Schießprüfung“ verstanden werden, auch wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit dem Schießtraining innerhalb der Fortbildung der Polizei Berlin nicht üblich ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 der Schriftlichen Anfrage vom 16. November 2017, Drucksache 18/12708, verwiesen. 3. Wie viele der jährlich durchgeführten Schießprüfungen seit 2001 sind im ersten Versuch bestanden worden, wie viele sind nicht bestanden worden? (Hierbei ist unerheblich, ob es dazu angeblich keine Statistik gibt, wie der Senat in der Drucksache 18/12708 behauptet hat, da jedenfalls die Ergebnisse vorliegen müssen, sofern es ein geordnetes Prüfwesen bei der Polizei Seite 2 von 2 gibt. Allein daran kann das Parlament als Vertreter des Souveräns erkennen, wie es um die Qualität des Schießtrainings bei der Berliner Polizei bestellt ist.) Zu 3.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 der Schriftlichen Anfrage vom 16. November 2017, Drucksache 18/12708, verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Sollte eine Grundlagen- und Kontrollübung nicht beim ersten Mal bestanden werden, wird kurzfristig ein Nachholtermin vereinbart. Die Waffenträgereigenschaft bleibt in dieser Zeit erhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn erhebliche Mängel bei der Handhabung oder der abgeleisteten Schießleistung erkannt werden. Dann wird nach entsprechender Entscheidung der oder des Vorgesetzten die Waffenträgereigenschaft ruhend gestellt, ein Trageverbot bezüglich der Dienstwaffe ausgesprochen und die Waffe durch die zuständige Waffenkammer vorläufig eingezogen. Dasselbe gilt, wenn eine Dienstkraft beim zweiten Termin der Grundlagen- und Kontrollübung die erforderliche Leistung nicht erbracht hat. Für leistungsschwache Schützinnen und Schützen gibt es einen gesonderten dreitägigen Lehrgang an der Polizeiakademie. Erst nach erfolgtem Nachweis einer erfolgreich absolvierten Grundlagen- und Kontrollübung darf die Dienstkraft ihre Waffe wieder führen. Soweit bekannt, konnten bisher alle Dienstkräfte, deren Waffenträgereigenschaft kurzfristig ruhte, nachträglich die Voraussetzungen zum Führen der Schusswaffe nachweisen. In der Ausbildung findet die Leistungsüberprüfung durch mehrere Schießprüfungen statt. Die Leistungsüberprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens drei der fünf Schießprüfungen bestanden wurden. Das Nichtbestehen führt zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung und damit auch zum Nichtbestehen der Ausbildung bzw. des Studiums. Ein Fall der Nichtzulassung wegen nicht bestandener Schießprüfungen ist hier nicht bekannt. 5. Werden - und falls ja, in welchem Turnus oder unter welchen sonstigen Voraussetzungen - bestandene Schießprüfungen wiederholt? Zu 5.: Es wird auf die Antwort zur Frage 1 sowie auf die Antwort zur Frage 5 der Schriftlichen Anfrage vom 16. November 2017, Drucksache 18/12708, verwiesen. Berlin, den 20. Dezember 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12903 S18-12903