Drucksache 18 / 12 906 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Dezember 2017) zum Thema: Duldungen in Berlin und Antwort vom 18. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12906 vom 05. Dezember 2017 über Duldungen in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Duldungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG sind im Jahr 2015, wie viele im Jahr 2016 und wie viele bisher im Jahr 2017 (für 2017 bitte nach Monaten angeben) durch die zuständigen Behörden in Berlin erteilt worden? Zu 1.: Da Verlaufsstatistiken bei der Berliner Ausländerbehörde nicht geführt werden, kann lediglich mitgeteilt werden, dass zum Stand 31.10.2017 der Aufenthalt von insgesamt 9.475 Personen geduldet war. 2. In wie vielen dieser Fälle ist in den jeweiligen Jahren 2015 ff. für die Dauer der Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet worden? Zu 2.: 3.745 geduldete Personen dürfen nach zuvor einzuholender Zustimmung der Berliner Ausländerbehörde einer Beschäftigung nachgehen und 309 Personen gehen einer Beschäftigung mit Zustimmung der Berliner Ausländerbehörde nach. 938 Personen ist die Beschäftigung uneingeschränkt gestattet. 3. In wie vielen dieser Fälle hat in den jeweiligen Jahren 2015 ff. eine Arbeitsmarktprüfung stattgefunden? Trifft es zu, dass die Arbeitsmarktprüfung nach vier Jahren der dauerhaften Duldung voll-ständig entfällt? Zu 3.: Bei den 309 Personen, die mit Zustimmung der Berliner Ausländerbehörde einer Beschäftigung nachgehen, wurde die Arbeitsagentur beteiligt. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 der Beschäftigungsverordnung kann nach einem ununterbrochenen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt Personen mit Duldung ohne Zustimmung der Arbeitsagentur eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden, soweit keine Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Damit erhalten diese Seite 2 von 3 geduldeten Ausländerinnen und Ausländer einen uneingeschränkten und mit deutschen bzw. diesen gleichgestellten Arbeitssuchenden gleichrangigen Zugang zur Beschäftigung. 4. Welche (Bar- und Sach)Leistungen erhält ein geduldeter Ausländer? Welcher Gesamtaufwand entsteht dem Land Berlin jährlich durch Duldungen (2015 ff.)? Zu 4.: Nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind unter anderem Personen nach diesem Gesetz leistungsberechtigt, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind. Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen sind individuell verschieden und ergeben sich aus den §§ 1a - 4, 6 AsylbLG, auf deren Wortlaut verwiesen wird. Wie sich aus der Aufzählung in § 1 Absatz 1 AsylbLG ergibt, werden Leistungen nach diesem Gesetz auch anderen Personengruppen gewährt. In der Ausgabenstatistik werden die Ausgaben nach den zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen der Leistungen ausgewiesen, nicht jedoch getrennt nach Aufenthaltsstatus, so dass eine Differenzierung im Rahmen der Ausgabenstatistik nicht möglich ist. 5. Kann ein leistungsberechtigter, geduldeter Ausländer wie ein Empfänger von Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB II sanktioniert werden, wenn er eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht annimmt? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Zu 5.: Für Fälle, in denen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht angenommen wird, existieren im AsylbLG keine Sanktionsmöglichkeiten entsprechend den §§ 31, 31a SGB II. 6. Hat ein geduldeter Ausländer in Ausbildung Anspruch auf Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz? Zu 6.: Ausländern und Ausländerinnen, die nach § 60a AufenthG geduldet sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, erhalten gemäß § 8 Abs. 2a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Ausbildungsförderung, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. 7. Wie viele Duldungen zum Zwecke der Berufsausbildung sind in den Jahren 2015 ff. in Berlin erteilt worden? In wie vielen dieser Fälle haben die geduldeten Ausländer in der Folge Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz bezogen? Zu 7.: Erst mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 wurde die Aufnahme und Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG definiert. Zum 31.10.2017 war der Aufenthalt von 88 Personen zum Zweck der qualifizierten Berufsausbildung geduldet. In wie vielen dieser Fälle in der Folge Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen wurden, wird nicht statistisch erfasst. 8. Wie viele Duldungen sind in den Jahren 2015 ff. in Berlin aus humanitären, wie viele aus medizinischen, wie viele aus rechtlichen und wie viele aus tatsächlichen Gründen erteilt worden? (bitte geben Sie auch Beispiele für die jeweiligen Kategorien an) Seite 3 von 3 Zu 8.: Eine Differenzierung zwischen rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen findet bereits seit 2013 nicht mehr statt. Differenziert wird nach folgenden Duldungsgründen: Duldungsgrund Anzahl (31.102017) 1. Kein Reisedokument 4.043 2. medizinische Gründe (seit November 2015) 114 Familiäre Bindung zu Duldungsinhaberinnen und Duldungsinhabern nach 1. oder 2. 395 Sonstige Gründe 3.916 Darüber hinaus war am 31.10.2017 der Aufenthalt von 29 Personen geduldet, deren vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren für notwendig erachtet wird (§ 60a Abs. 2 S. 2 AufenthG) sowie von 978 Personen auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (dringende humanitäre oder persönliche Gründe, erhebliche öffentliche Interessen). Berlin, den 18. Dezember 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12906 S18-12906