Drucksache 18 / 12 907 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Dezember 2017) zum Thema: Transparenz bei Akteneinsichtsersuchen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) und Aktenanforderungen des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses und Antwort vom 22. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12907 vom 05. Dezember 2017 über Transparenz bei Akteneinsichtsersuchen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) und Aktenanforderung des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche konkreten Gründe haben im Einzelnen dazu geführt, dass meinem Akteneinsichtsersuchen nach Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) vom 19.06.2017 betreffend sämtliche der in Berlin gültigen Polizeidienstvorschriften bis zum heutigen Tage nicht entsprochen worden ist? (Unter Darlegung der einzelnen Bearbeitungsschritte mit einer genauen Datumsangabe für die jeweiligen Stellen der Bearbeitung.) Zu 1.: Die in der Frage formulierte Feststellung, dass dem Akteneinsichtsgesuch bis heute nicht entsprochen wurde, spiegelt nicht den bisherigen Verfahrensstand wider. Bereits mit Schreiben vom 09.08.2017 wurden Sie darüber informiert, wie der weitere Verfahrensablauf zur Einsichtnahme der in Berlin gültigen Polizeidienstvorschriften (PDVen), die überwiegend auch bundesweit Gültigkeit besitzen, geregelt ist. Dabei wurde Ihnen der Unterschied zwischen als Verschlusssache (VS) eingestuften und nicht als VS eingestuften PDVen dargestellt, verbunden mit der Bitte, die für Sie relevanten PDVen zu benennen. Nach Ihrer Rückmeldung und der Benennung der für Sie relevanten PDVen wurde Ihrem Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 22.09.2017 in Teilen entsprochen. In diesem Schreiben wurden Sie gebeten, sich mit der Polizeibibliothek in Verbindung zu setzen, um die 19 freigegebenen, nicht als VS eingestuften PDVen einzusehen. Nach Rückmeldung der Polizei Berlin vom 13.12.2017 haben Sie von der Möglichkeit der Akteneinsichtnahme bis dahin keinen Gebrauch gemacht. Seite 2 von 3 Die Freigabe der als VS eingestuften PDVen wurde mit Schreiben vom 22.09.2017 erbeten. Sie obliegt der Geschäftsstelle der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder (IMK). Die erbetene Freigabe, welche die IMK- Geschäftsstelle von Bund und Ländern einholen muss, ist bislang nicht erfolgt. 2. Soweit die in der Polizeibibliothek teilweise zugänglichen Polizeidienstvorschriften trotz entsprechender Bitte bis zum heutigen Tage nicht übersandt worden sind, aus welchem Grund geschieht dies nicht? Soweit der Staatssekretär erklärt hat, eine Übersendung sei erst nach persönlicher Ansicht vor Ort möglich, aus welchem sachlichen Grund wird diese Auffassung vertreten? Welchem Zweck dient dieses Vorgehen? Zu 2.: Sie wurden mit Schreiben vom 27.10.2017 darauf hingewiesen, dass eine Überlassung von Kopien erst in Betracht kommt, wenn die betreffenden PDVen durch Sie persönlich vor Ort (Polizeibibliothek) eingesehen worden sind. Erst danach besteht die Möglichkeit der Überlassung in Form von Kopien von Auszügen bzw. der in ihrer Gesamtheit eingesehenen PDVen. Dieser Verfahrensablauf fußt auf dem Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshof (BerlVGH) vom 10.02.2016 – 31/15 -. Bis zum 13.12.2017 haben Sie mit der Polizeibibliothek keinen Termin für eine Akteneinsichtnahme vereinbart. 3. Welche konkreten Gründe haben im Einzelnen dazu geführt, dass meinem Akteneinsichtsersuchen nach Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (VvB) vom 03.07.2017 betreffend " Einsichtnahme in POLIKS dahingehend, dass ich durch eine sogenannte "Rollenabfrage" selbst aus dem System ersehen kann, welche Person wann zwischen dem 01.11.2016 und dem 18.05.2017 die beiden Vermerke betreffend den Drogenhandel des Amri gelesen bzw. gedruckt hat" bis zum heutigen Tage nicht entsprochen worden ist? (Unter Darlegung der einzelnen Bearbeitungsschritte mit einer genauen Datumsangabe für die jeweiligen Stellen der Bearbeitung.) Zu 3.: Am 03.07.2017 ist das Akteneinsichtsersuchen von Ihnen per E-Mail eingegangen. Zur weiteren Steuerung des Auftrages erfolgte ein Papierausdruck, der am 04.07.2017 an die zuständige Organisationseinheit weitergeleitet wurde. Durch ein Büroversehen wurde jedoch nur die Vorderseite des Ausdrucks weitergeleitet. Dadurch blieb die Rückseite mit dem zweiten Teil des Ersuchens („Rollenabfrage“ in POLIKS) unberücksichtigt. Am 05.09.2017 haben Sie in das im ersten Teil des Ersuchens enthaltene Schriftstück bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Einsicht genommen. Der zweite Teil Ihres Ersuchens fand dabei keine Erwähnung. Die zuständige Organisationseinheit hatte daher erst durch Ihre E-Mail vom 17.11.2017 Kenntnis erlangt. In der Folgezeit wurde die Polizei Berlin gebeten, mit Ihnen einen Termin zur Einsichtnahme in das System POLIKS zu vereinbaren. Darüber wurden Sie inzwischen informiert. 4. Wann hat die Senatsverwaltung für Inneres dem 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss die mit Beschluss aller Fraktionen vom 14.07.2017 angeforderten "sämtlichen Herrn Bruno Jost zur Durchführung seiner Untersuchung zur Verfügung gestellten Unterlagen einschließlich des Beauftragungsschreibens durch den Senat von Berlin" überlassen? Seite 3 von 3 Zu 4.: Für die Überlassung der angeforderten Unterlagen werden zahlreiche Freigaben durch andere Landes- und Bundesbehörden benötigt. Diese sind unmittelbar nach Fertigstellung des Abschlussberichts (10.10.2017) erbeten worden, liegen jedoch bislang erst teilweise vor. Sobald die notwendigen Freigaben eingetroffen und die Unterlagen gemäß den darin getroffenen individuellen Vorgaben aufbereitet und vervielfältigt worden sind, werden sie dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt. Da nicht absehbar ist, wann und mit welchen Vorgaben die noch ausstehenden Freigaben erfolgen, ist beabsichtigt, dem Untersuchungsausschuss schnellstmöglich Teillieferungen zu übersenden. Dies gilt auch für das „Beauftragungsschreiben“ (Senatsbeschluss und Werkvertrag). Berlin, den 22. Dezember 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12907 S18-12907