Drucksache 18 / 12 923 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dezember 2017) zum Thema: Die Verfassung von Berlin an Berliner Hochschulen III und Antwort vom 27. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12923 vom 5. Dezember 2017 über Die Verfassung von Berlin an Berliner Hochschulen III ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die mein Haus nicht ohne Beiziehung der Humboldt- Universität zu Berlin (HU) beantworten kann. Diese wurde um Stellungnahme gebeten. 1. Welche Aufsichtsbehörde überwacht die Studentische Selbstverwaltung an der Humboldt Universität? Zu 1.: Die Studierendenschaft untersteht gemäß § 18 Abs. 4 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in Verbindung mit § 10 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung vom 24. Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) der Rechtsaufsicht des Präsidiums der HU, welches insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, hier also der Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung untersteht. 2. Über welchen jährlichen Etat verfügte die Verfasste Studierendenschaft an der Humboldt Universität in den Jahren 2015, 2016 und 2017? Aus welchen Quellen stammen diese Mittel? Zu 2.: Die Etats belaufen sich gemäß den jeweiligen Haushaltsplänen für 2015 auf 824.000 €, für 2016 auf 932.400 € und für 2017 auf 779.400 €. Der Etat für 2017 enthält noch keinen Nachtragshaushalt, die Ergebnisse aus 2016 sind demzufolge noch nicht etatisiert. Den ganz überwiegenden Teil der Einnahmen der Studierendenschaft machen Beiträge aus, welche die Studierendenschaft gemäß § 20 Abs. 1 BerlHG von ihren Mitgliedern erhebt . Hinzu treten eine Zuschussbeteiligung der HU für eine von der Studierendenschaft betriebene Kindertageseinrichtung, Einnahmen aus Erträgen des Geldbestandes sowie in geringfügigem Umfang sonstige Einnahmen. - - 2 3. Wer überwacht die Rechtmäßigkeit der Mittelverwendung der Studentischen Selbstverwaltung? In welchen Abständen wird durch wen diese Mittelverwendung geprüft? Zu 3.: Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 BerlHG bedarf der Haushaltsplan der Studierendenschaft der Genehmigung der Leitung der Hochschule. Der Genehmigung geht die Prüfung auf haushaltsmäßige Richtigkeit durch die Haushaltsabteilung der HU voraus. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BerlHG ist die Rechnung der Studierendenschaft von einem öffentlich bestellten Rechnungsprüfer oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Haushaltsabteilung der HU überwacht das Vorliegen des Prüfberichts . Die Entlastung erteilt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung gemäß § 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BerlHG unterliegt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft der Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin. 4. Soweit aus den Mitteln der Studentischen Selbstverwaltung Veranstaltungen finanziell unterstützt werden, handelt es sich hierbei um ausschließlich hochschulpolitische Veranstaltungen? 5. Welche konkreten Veranstaltungen sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis heute jeweils mit welchen Beiträgen gefördert worden? Zu 4. und 5.: Die HU kann hierzu bislang keine Angaben machen. Sie hat rechtsaufsichtliche Schritte eingeleitet, um die entsprechenden Informationen zu erhalten. 6. Wie interpretiert die Aufsichtsbehörde die Regelung des § 8 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft? „Die Amtszeit der RefRat-Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist nur einmal möglich.“ Zu 6.: Die Leitung der HU interpretiert die Regelung wie folgt: Die Referentinnen und Referenten der Referate des Allgemeinen Studentenausschusses, der sich an der HU ReferentInnenrat bzw. RefRat nennt, werden von Referentinnen oder Referenten geleitet. Pro Referat ist eine höchstens zweimalige Amtszeit als Referentin bzw. Referent möglich. Der Wechsel in ein anderes Referat wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 7. Nach Medienberichten soll es Personen geben, die mehr als zwei Mal als „RefRat-Mitglied“ der Verfassten Studierendenschaft der Humboldt-Universität gewählt worden sind und aus dieser Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung beziehen. Gibt es Fälle, in denen eine Person länger als zwei Wahlperioden Mitglied des „RefRat“s gewesen ist? Zu 7.: Die HU kann hierzu bislang keine Angaben machen. Sie hat rechtsaufsichtliche Schritte eingeleitet, um die entsprechenden Informationen zu erhalten. - - 3 8. Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung sein sollte, das § 8 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft eine Wiederwahl nach der ersten verbietet, was unternimmt diese konkret, um gegen etwaige Zuwiderhandlungen vorzugehen? Zu 8.: Abhängig von den Umständen des Einzelfalls würde die Leitung der HU erforderliche rechtsaufsichtliche Schritte nach Maßgabe von § 18 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Satz 3 BerlHG und §§ 10 bis 13 und § 28 Abs. 5 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes einleiten. 9. Trifft es zu, dass Mitglieder des „RefRat“s bis zu 735 € monatlich als Aufwandsentschädigung erhalten? Handelt es sich dabei um Bezüge im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG? Zu 9.: Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der StudentInnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin wird für die Referentinnen und Referenten der Kernreferate des ReferentInnenrates eine Aufwandsentschädigung in Höhe des BAföG-Höchstsatzes gewährt. Für die Referentinnen und Referenten des Finanzreferates wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 0,75-fachen BAföG-Höchstsatzes gewährt. Alle weiteren Referentinnen und Referenten erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des halben BAföG-Höchstsatzes. Die Maximalförderung nach BAföG beläuft sich gemäß §§ 13 und 13a BAföG auf 735 €. Bei der Aufwandsentschädigung handelt es sich um Bezüge im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. 10. Welche Gesamtaufwandsentschädigungen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis heute an die Mitglieder des „RefRat“s der Humboldt-Universität geleistet? Zu 10.: 2015: 106.631,55 € 2016: 107.492,08 € 2017: 109.717,47 € Berlin, den 27. Dezember 2017 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - S18-12923 S18-12923