Drucksache 18 / 12 925 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 05. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dezember 2017) zum Thema: Erkenntnisse des Senats zum Islamismus und Antwort vom 20. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12925 vom 05. Dezember 2017 über Erkenntnisse des Senats zum Islamismus ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In der 33. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsschutz der 17. Wahlperiode am 21.01.2016 hat der damalige Senator für Inneres, Frank Henkel, nach dem Inhalt des Protokolls erklärt: „Nach unseren Erkenntnissen, gibt es den Islamisten nicht. Es gibt kein Muster." Wie erklärt der Senat vor diesem Hintergrund, dass die Berliner Behörden Anis Amri nicht länger als terroristischen Gefährder angesehen haben wollen, weil er sich "unislamisch" verhalten habe, wenn es doch bereits nach dem Stand der Hausleitung bereit im Jahr 2015 kein spezifisches Verhaltensmuster gab? Zu 1.: Anis Amri wurde am 17. Februar 2016 vom Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein- Westfalen (NW) als Gefährder eingestuft. Am 10. / 11. März 2016 erfolgte die Ausstufung in NW und Einstufung aufgrund der dortigen Erkenntnisse in Berlin. Wegen der Wohnsitzanmeldung in NW erfolgte am 06. Mai 2016 die Ausstufung als Gefährder in Berlin. Am 10. Mai 2016 stufte das LKA NW Amri wegen seiner Wohnsitzanmeldung wieder als Gefährder ein. Diese Einstufung hatte bis zum Tod Amris Bestand. 1 Die Feststellung von erkennbar „unislamischem“ Verhalten führte nicht zur Ausstufung als Gefährder. Dem Senat ist bekannt, dass ein von außen wahrnehmbares, so genanntes unislamisches Verhalten im Phänomenbereich des gewaltbereiten, islamistischen Terrorismus differenziert zu bewerten ist. Berlin, den 20. Dezember 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport 1 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2017/chronologieamri .html S18-12925 S18-12925