Drucksache 18 / 12 927 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 06. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Dezember 2017) zum Thema: Bundeseinheitlicher Presseausweis und Antwort vom 20. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12927 vom 06. Dezember 2017 über Bundeseinheitlicher Presseausweis ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Position hat der Senat in der Innenministerkonferenz betreffend die Einführung eines sogenannten "Bundeseinheitlichen Presseausweises" vertreten? Zu 1.: Berlin hat in der Innenministerkonferenz – zuletzt in der 205. Sitzung vom 29. bis 30. November 2016 – presserechtliche Bedenken gegen die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises geäußert. 2. Nach Art. 14 Abs. 2 der Verfassung von Berlin hat "jedermann das Recht, sich über die Meinung anderer (...) durch die Presse oder Nachrichtenmittel aller Art zu unterrichten." Diese Norm dürfte noch weitgehender als Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen sein und eindeutig auch jedwede elektronischen Medien umfassen. Inwieweit hat der Senat diesen Umstand bei der Einführung eines "Bundeseinheitlichen Presseausweises" berücksichtigt? Zu 2.: Die Informationsfreiheit aus Art. 14 Abs. 2 Verfassung von Berlin wurde im Rahmen einer rechtlichen Gesamtschau in den Meinungsbildungsprozess des Senats einbezogen. Da sie unmittelbar jedoch nicht die Presse und andere Medien, sondern deren Rezipienten schützt, kommt ihr vorliegend keine vordergründige Bedeutung zu. 3. Soweit ein solcher nur an "hauptberufliche Journalisten" ausgegeben werden soll, würden nebenberuflich Tätige sowie etwa Online-Journalisten einen solchen Ausweis nicht erlangen können. Allerdings können wie bisher auch die einzelnen Verbände ebenfalls Presseausweise ausgeben. Plant der Senat, die Inhaber eines "Bundeseinheitlichen Presseausweises" hinsichtlich seiner eigenen Pressearbeit anders zu behandeln als die Inhaber anderer Presseausweise? Wenn ja, aus welchen Gründen und wie ist diese Ungleichbehandlung zu begründen? 2 Zu 3.: Journalistinnen und Journalisten, die den bundeseinheitlichen Presseausweis nicht besitzen, können auch weiterhin nach Maßgabe des Berliner Pressegesetzes den gleichen Zugang zu Informationen beanspruchen, wenn sie sich in anderer Form als Vertreterin oder Vertreter der Presse ausweisen. Berlin, den 20. Dezember 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12927 S18-12927