Drucksache 18 / 12 932 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 04. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dezember 2017) zum Thema: Knast oder Therapie? Nutzt Berlin die Möglichkeiten des § 35 BtMG? und Antwort vom 27. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12932 vom 4. Dezember 2017 über Knast oder Therapie? Nutzt Berlin die Möglichkeiten des § 35 BtMG? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Inhaftierte gab es in Berlin in 2015 und 2016? Wie viele Inhaftierte gab es in 2015 und in 2016 in den anderen Bundesländern? Zu 1.: Die Angaben beziehen sich auf den Stichtag 31.03. des Jahres (Meldungen der Länder an das Statistische Bundesamt zum Bestand der Gefangenen und Verwahrten). Bundesland Anzahl der Gefangenen und Verwahrten 2015 Anzahl der Gefangenen und Verwahrten 2016 Baden-Württemberg 6.790 7.009 Bayern 11.045 11.486 Berlin 4.132 3.990 Brandenburg 1.408 1.381 Bremen 514 573 Hamburg 1.548 1.720 Hessen 4.669 4.799 Mecklenburg-Vorpommern 1.161 1.073 Niedersachsen 5.006 4.922 Nordrhein-Westfalen 16.253 16.532 Rheinland-Pfalz 3.298 3.254 Saarland 777 781 Sachsen 3.566 3.631 Sachsen-Anhalt 1.777 1.710 Schleswig-Holstein 1.295 1.208 Thüringen 1.724 1.670 2. Wie viele Inhaftierte galten in Berlin in 2016 als Drogenkonsumierende? Wie viele Inhaftierte galten in den anderen Bundesländern als Drogenkonsumierende? 2 Zu 2.: Im Rahmen der „Bundeseinheitlichen Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug“ werden drogenkonsumierende Gefangene aller Vollzugsformen (männlich/weiblich) in den Kategorien Gefangene mit Substanzabhängigkeit und Gefangene mit Substanzmissbrauch jeweils zum Stichtag 31.03. des Jahres erfasst. Gefangene und Verwahrte mit Substanzabhängigkeit im Berliner Justizvollzug 2016 Gefangene und Verwahrte mit Substanzmissbrauch im Berliner Justizvollzug 2016 1.075 499 Die in den anderen Bundesländern erhobenen Daten im Rahmen der „Bundeseinheitlichen Erhebung zur stoffgebundenen Suchtproblematik im Justizvollzug“ sind nach Abstimmung mit den Ländern erst dann in der Gesamtheit freizugeben, wenn die Datenqualität bezüglich Validität und Reliabilität gesichert ist. Dieses wird voraussichtlich im Rahmen der Stichtagserhebung 31.03.2018 erfolgen können. Angaben zu anderen Bundesländern können somit nicht gemacht werden. 3. Wie lautet in Berlin die Definition von Drogenkonsum und wie wird im Land Berlin eine Abhängigkeit bei der Inhaftierung festgestellt? Zu 3.: Die Bestimmung bezüglich einer Substanzabhängigkeit oder eines Substanzmissbrauches erfolgt in den Berliner Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V) der Weltgesundheitsorganisation . Die Diagnoseerstellung erfolgt in der Regel im Rahmen der medizinischen Zugangsuntersuchungen . 4. Wie viele Anträge gemäß § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung) wurden in Berlin in 2015 und 2016 gestellt und wie viele davon wurden abgelehnt? a) Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge nach § 35 BtMG durch die Berliner Staatsanwaltschaft? b) Werden Ablehnungsgründe erfasst? c) Wenn ja, welche werden angeführt? Zu 4. a) - c): Im Aktenverwaltungsprogramm MESTA (Mehrländer-Staatsanwaltschafts- Automation)der Staatsanwaltschaft Berlin sind Anträge auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die von einzelnen Personen teils mehrfach gestellt wurden, wie folgt erfasst: Jahr Anzahl der Anträge davon abgelehnt Anzahl der Antragsteller 2015 407 129 336 2016 412 147 336 Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer und die Gründe für die Zurückweisung eines Antrags nach § 35 BtMG werden in MESTA nicht statistisch erfasst. Nach hiesigen Erfahrungswerten nimmt die Bearbeitung in der Regel mindestens drei Monate in Anspruch; in kompliziert gelagerten Fällen kann die Bearbeitungszeit auch erheblich länger sein. Die Bearbeitungsdauer wird nicht allein durch die Staatsanwaltschaft beeinflusst, da die erkennenden Gerichte, deren ausgeurteilte Strafe zurückgestellt werden soll, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zurückstellung zustimmen müssen. Der Entscheidungsfindung ist eine eigene, durch das Gericht vorzunehmende Prüfung des Antrages vorgeschaltet . Zusätzlich ist in Bezug auf die Bearbeitungsdauer festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Berlin in Vorbereitung einer Entscheidung in den Fällen, in denen Antragstellerinnen bzw. Antragsteller inhaftiert sind, regelmäßig eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Justizvollzugsanstalt einholt. 3 5. Wie viele Anträge gem. 35 § BtMG wurden in 2016 in den anderen Bundesländern gestellt. Wie viele davon wurden abgelehnt und wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Anträge nach § 35 BtMG durch die Staatsanwaltschaften der anderen Bundesländer? Zu 5.: Angaben anderer Bundesländer zu Anträgen und möglichen Ablehnungen von Zurückstellungen der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG liegen nicht vor. 6. In welchen Bundesländern gibt es Kriterienkataloge, bzw. standardisierte Verfahren für das Ermessen der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Anträge nach § 35 BtMG? a) Nach welchen Kriterien wird in den anderen Bundesländern über Anträge nach § 35 BtMG entschieden? b) Nach welchen Kriterien wird in Berlin über Anträge nach §35 BtMG entschieden? Zu 6.: Zu der Praxis anderer Bundesländer liegen keine Erkenntnisse vor. Die bei der Prüfung der Zurückstellung der Strafvollstreckung anzuwendenden Kriterien folgen in Berlin den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 35, 36 BtMG. Jede Prüfung ist im Hinblick auf den individuellen Einzelfall zu führen. Die Prüfschritte im Rahmen dieses vielschichtigen und komplexen Prüfverfahrens sind im Wesentlichen: Formelle Voraussetzungen: Betäubungsmittelabhängigkeit zum Tatzeitpunkt und Kausalität zur Tat muss festgestellt sein, die zum Zurückstellungszeitpunkt offene Strafe bzw. der offene Strafrest darf pro Verfahren nicht mehr als 2 Jahre betragen, der Aufnahmetermin der Therapieeinrichtung muss bestätigt sein, sofern notwendig, muss die Kostenübernahmeerklärung vorliegen. Weiterhin sind in jedem Einzelfall folgende Fragen zu prüfen Wie waren die bisherigen Vollstreckungs- bzw. Therapieverläufe bei vorangegangenen Zurückstellungen? Ist die gewählte Einrichtung bzw. Therapieform für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller geeignet? Gibt es Verfahren, die eine Zurückstellung ggf. sperren könnten, wie z. B. laufende Strafverfahren, die in Kürze zu einer Aburteilung führen? Gibt es nicht zurückstellungsfähige noch nicht (vollständig) vollstreckte Urteile? Wie lautet der Tenor der Stellungnahme bzw. die Empfehlung der Justizvollzugsanstalt ? Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen sowie die Antworten auf die weiteren vorgenannten Fragestellungen fließen in die auf den individuellen Einzelfall bezogene Entscheidung über die Einholung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung ein. 7. In welchen Bundesländern werden Stellungnahmen von Gruppenleitern und Gruppenleiterinnen der Haftanstalten für die Prüfung der Anträge nach „35 BtMG durch die Staatsanwaltschaft angefordert? Zu 7.: Die Staatsanwaltschaft Berlin holt Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten bei jedem Antrag auf Zurückstellung der Strafverfolgung gemäß § 35 BtMG ein, sofern sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in Haft befindet. Zu der Praxis anderer Bundesländer liegen keine Erkenntnisse vor. 4 8. Welche Kriterien wenden die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter der Haftanstalten des Landes Berlin bei den Stellungnahmen für die Staatsanwaltschaft an? Zu 8.: Die für die Antragstellenden zuständigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter berücksichtigen in Stellungnahmen zum Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG im Wesentlichen die Prüfung der unter 6. aufgeführten Kriterien. Weitere individuelle, gefangenenbezogene Angaben werden nur dann berücksichtigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Antragstellung wesentlich sind. 9. Wie viele Inhaftierte werden im Land Berlin in den einzelnen Haftanstalten pro Gruppenleiterin und Gruppenleiter betreut? (Soll-/Ist-Zustand für 2015 und 2016) Zu 9.: In der folgenden Übersicht werden die Belegungszahlen der Justizvollzugsanstalten zum Stichtag 30.09. des Jahres mit den vorhandenen und besetzten Stellen im Sozialdienst gegenübergestellt. Eine direkte Fallzahlzuordnung pro Gruppenleiterin und Gruppenleiter kann nicht vorgenommen werden, da der Betreuungsschlüssel in allen Berliner Justizvollzugsanstalten abhängig von den Unterbringungsbereichen variiert. Justizvollzugsanstalten (JVA) Belegung am 30.09.2015 Stellen Sozialdienst 09/2015 Besetzte Stellen Sozialdienst 09/2015 JVA Tegel 830 46 44,50 JVA Heidering 530 18 17,00 JVA Moabit 884 17 17,00 JVA Plötzensee 412 13 11,25 JVA des Offenen Vollzuges Berlin 721 25 22,00 JVA für Frauen Berlin 189 5 5,00 Jugendstrafanstalt Berlin 312 23 19,00 Justizvollzugsanstalten (JVA) Belegung am 30.09.2016 Stellen Sozialdienst 09/2016 Besetzte Stellen Sozialdienst 09/2016 JVA Tegel 847 43 41,00 JVA Heidering 604 21 17,00 JVA Moabit 934 17 17,00 JVA Plötzensee 468 14 10,25 JVA des Offenen Vollzuges Berlin 681 27 19,00 JVA für Frauen Berlin 181 9 8,00 Jugendstrafanstalt Berlin 311 17 16,00 10. Wie viele Inhaftierte werden in den anderen Bundesländern pro Gruppenleiterin und Gruppenleiter betreut ? (Soll-/Ist-Zustand für 2015 und 2016) Zu 10.: Angaben zum Betreuungsschlüssel anderer Bundesländer liegen nicht vor. 11. Wie häufig führen Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen in Berliner Haftanstalten Gespräche mit Inhaftierten (Soll-/Ist-Zustand), die einen Antrag nach §35 BtMG gestellt haben und wie lange dauern diese Gespräche im Durchschnitt? Zu 11.: Im Rahmen der kontinuierlichen Betreuung der Gefangenen durch Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter werden neben anderen für den Vollzugsalltag relevanten Themenschwerpunkten auch Antragstellungen gemäß § 35 BtMG besprochen. Hierbei arbeiten die Mitarbeitenden der Justizvollzugsanstalten mit Trägern der externen Suchthilfe 5 zusammen, die gemeinsam mit den Gefangenen Therapieaufnahmen vorbereiten. Eine Eingrenzung nach Häufigkeit der themenspezifischen Gespräche kann nicht vorgenommen werden, da sie entsprechend der individuellen Voraussetzungen der Gefangenen festgelegt werden. 12. Wie viele Gruppenangebote (zur Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung, zur Therapievorbereitung ) und wie viele Plätze darin gibt es für inhaftierte Abhängige von illegalen Drogen in den anderen Bundesländern ? (Soll-/Ist-Zustand für 2015 und 2016) Zu 12.: Angaben zu themenspezifischen Gruppenangeboten anderer Bundesländer liegen nicht vor. 13. Wie viele Gruppenangebote (zur Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung, zur Therapievorbereitung ) und wie viele Plätze darin gibt es für inhaftierte Abhängige von illegalen Drogen in den einzelnen Haftanstalten des Landes Berlin? (Soll-/Ist-Zustand je Haftanstalt für 2015 und 2016) Zu 13.: In der folgenden Übersicht sind die Angebote der themenspezifischen Gruppen aufgeführt. Da in der Regel alle vorhandenen Plätze kontinuierlich besetzt sind, wird auf einen Soll-Ist-Vergleich verzichtet. Justizvollzugsanstalten (JVA) Anzahl der Gruppenangebote Sucht und/ oder Therapievorbereitung in 2015 Vorhandene Plätze in 2015 Anzahl der Gruppenangebote Sucht und/ oder Therapievorbereitung in 2016 Vorhandene Plätze in 2016 JVA Tegel 10 108 11 189 JVA Heidering 5 60 6 72 JVA Moabit 5 48 6 58 JVA Plötzensee 4 48 4 48 JVA des Offenen Vollzuges Berlin Kein anstaltsinternes Gruppenangebot für Suchtmittelabhängige JVA für Frauen Berlin 2 20 2 20 Jugendstrafanstalt Berlin 7 52 2 32 14. Wie viele Stellen gibt es im Berliner Strafvollzug im Bereich des Sozialdienstes (Soll-/Ist-Zustand 2015 und 2016)? Zu 14.: Hierzu verweise ich auf die Antwort zu Frage 9. 15. Wie oft finden in Berlin Vollzugsplankonferenzen (VPKs) für die Inhaftierten statt? (Soll-/ Ist-Zustand 2015 und 2016)? Zu 15.: In den Berliner Justizvollzugsanstalten werden Vollzugsplankonferenzen seit 2016 zum Zeitpunkt der in den Berliner Vollzugsgesetzen vorgegebenen Fristen zur Fortschreibung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung durchgeführt: § 9 (3) Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln): alle sechs Monate, spätestens alle zwölf Monate, § 11 (3) Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG Bln): alle vier Monate, bei Jugendstrafen über drei Jahre alle sechs Monate. Die Durchführung der Vollzugsplankonferenzen wurde in den Jahren 2015 und 2016 nicht statistisch erfasst. 6 16. Wie oft finden in den anderen Bundesländern Vollzugsplankonferenzen (VPKs) für die Inhaftierten statt? (Soll-/Ist-Zustand 2015 und 2016) Zu 16.: Angaben zu Vollzugsplankonferenzen anderer Bundesländer liegen nicht vor. 17. Wie viele Beschwerden wurden von Inhaftierten gem. §108 StVollzG, bzw. §99 StVollzG Bln in 2014, in 2015 und 2016 in Berlin eingereicht (aufgeschlüsselt nach Haftanstalt)? Zu 17.: In den Berliner Justizvollzugsanstalten werden keine Statistiken über schriftlich eingegangene Beschwerden der Gefangenen an die Anstaltsleitungen geführt. Die Beschwerden werden nach Bearbeitung durch den zuständigen Bereich zu den Gefangenenpersonalakten genommen. In zwei Berliner Justizvollzugsanstalten wird eine anstaltsinterne Erfassung über schriftlich eingereichte Beschwerden vorgenommen: Justizvollzugsanstalt (JVA) Anzahl der Beschwerden (§ 108 StVollzG) 2014 Anzahl der Beschwerden (§ 108 StVollzG) 2015 Anzahl der Beschwerden (§ 108 StVollzG und § 99 (1) StVollzG Bln) 2016 JVA Heidering (ausschließlich an die Anstalt) 8 8 2 JVA Plötzensee (an die Anstalt und an die Aufsichtsbehörde) 108 78 75 18. Was haben diese Beschwerden zum Gegenstand? Zu 18.: Die Beschwerden an die Anstaltsleitungen und an die Aufsichtsbehörde bewegen sich um die unterschiedlichsten individuellen Themen der Gefangenen. Eine inhaltliche Zuordnung zu möglichen Rubriken wird nicht vorgenommen. 19. Gibt es für die Berliner Justizvollzugsanstalten ein Beschwerdemanagement? Zu 19.: Beschwerdemöglichkeiten sind in den Berliner Justizvollzugsgesetzen normiert. Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Die Justizvollzugsanstalten sind gehalten, Beschwerden sachgerecht und zeitnah zu bearbeiten und die Beschwerdeführenden - im Falle negativer Entscheidungen mit nachvollziehbarer Begründung - über das Ergebnis zu informieren. Für die Bearbeitung von Beschwerden werden gegebenenfalls Stellungnahmen der betroffenen Bereiche eingeholt. Die Beschwerden müssen nicht zwingend schriftlich beschieden werden; eine mündliche Klärung kann unter Umständen beispielsweise bei unklaren Sachverhalten neue Missverständnisse vermeiden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden und Eingaben an weitere Stellen zu wenden (insbesondere die Aufsichtsbehörde, Interessenvertretungen , Anstaltsbeiräte, der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin). 20. Wie viele Suizide und wie viele Suizidversuche gab es jährlich in den Haftanstalten der einzelnen Bundesländer seit 2006? 7 Zu 20.: In der folgenden Übersicht sind die Suizidversuche und die Suizide im Berliner Justizvollzug sowie die Suizide im Justizvollzug der Bundesländer (mit Berlin) aufgeführt. Eine Zuordnung zu einzelnen Bundesländern kann nicht vorgenommen werden. Für die Jahre 2016 und 2017 liegen noch keine bundesweiten Daten vor. Jahr Suizidversuche Berlin Suizide Berlin Suizide alle Bundesländer 2006 18 10 76 2007 22 6 72 2008 18 2 67 2009 27 9 64 2010 25 5 58 2011 23 2 53 2012 20 2 57 2013 19 3 50 2014 21 7 60 2015 13 2 66 2016 16 7 o.A. 2017 (bis 14.12.) 19 7 o.A. 21. Welche Art von Drogen wurden in 2015 und 2016 in den Berliner Haftanstalten aufgefunden (aufgeschlüsselt nach Haftanstalt, Menge und Art der Drogen)? Zu 21.: Die Antwort ergibt sich aus der nachstehenden Aufstellung: Justizvollzugsanstalt (JVA) Cannabis (g) Heroin (g) Kokain (g) Subutex (g/Tabletten - Tab) 2015 2016 2015 2016 2015 2016 2015 2016 JVA Tegel 1622,19 1889,70 99,56 25,04 32,90 16,83 206,21 223,86 JVA Moabit 1066,90 1458,48 8,80 8,40 20,90 32,80 12 Tab 73 Tab JVA Heidering 534,50 1072,50 - 0,15 5,13 7,96 57,43 89,90 JVA Plötzensee 262,90 168,00 - 1,55 - 0,10 - 5 Tab Jugendstrafanstalt Berlin 215,10 415,70 - 2,40 - 3,70 - - JVA für Frauen Berlin* 2015: 7 Funde 2016: 8 Funde JVA des Offenen Vollzuges Berlin 12 Funde 6 Funde - - - 2 Funde - - *) Bei der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin erfolgt keine Differenzierung nach Art der Fundstücke. Berlin, den 27. Dezember 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12932 S18-12932