Drucksache 18 / 12 951 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 08. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dezember 2017) zum Thema: Entgeltpflicht für Anfängerschwimmkurse für Flüchtlinge und Antwort vom 28. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12951 vom 8. Dezember 2017 über Entgeltpflicht für Anfängerschwimmkurse für Flüchtlinge ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie beurteilt der Berliner Senat die Tatsache, dass förderungswürdige Sportvereine, die Anfängerschwimmkurse in Bädern der Berliner Bäder Betriebe (BBB) anbieten wollen, dafür Entgelte entrichten sollen, da die Personen nicht Mitglied im betreffenden Verein sind? Zu 1.: Die Nutzung der Schwimmbäder der Berliner Bäder-Betriebe (BBB) durch Sportvereine richtet sich nach dem Bäderanstaltsgesetz (BBBG), der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe (Nutzungssatzung) sowie ergänzend (bei nicht unentgeltlichen Nutzungen) nach der Tarifsatzung der Berliner Bäder- Betriebe (Tarifsatzung). Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 BBBG ist die Nutzung der Schwimmbäder nach Maßgabe der Nutzungssatzung unentgeltlich unter anderem sicherzustellen für förderungswürdige Sportorganisationen für ihren schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb. Die Nutzungssatzung gilt für die unentgeltliche Nutzung der Schwimmbäder der BBB, unter anderem durch die vorgenannten förderungswürdigen Sportorganisationen (siehe § 1 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Nutzungssatzung). Dabei wird der unentgeltliche Eintritt zu den Schwimmbädern (nur) Vereinsmitgliedern unter Vorlage eines gültigen Mitgliedsausweises gewährt (siehe § 2 Abs. 7 Satz 2 Nutzungssatzung). Eine Abweichung hiervon ist in der Nutzungssatzung nicht vorgesehen. Für Nichtmitglieder gilt die Tarifsatzung der BBB für alle allgemein zugänglichen Schwimmbäder im Rahmen des öffentlichen Badebetriebs. 2. Wie beurteilt der Senat, den Wert bzw. die Sinnhaftigkeit Anfängerschwimmkurse für Flüchtlinge anzubieten? Seite 2 von 3 Zu 2.: Da das Erlernen der Schwimmfähigkeit ein wichtiger Beitrag für das Selbstvertrauen und die Sicherheit darstellt, ist das grundsätzliche Anbieten von Anfängerschwimmkursen für Flüchtlinge begrüßenswert. 3. Wie sieht die Stellungnahme des Landesssportbundes zum Thema aus? Zu 3.: Der Landessportbund Berlin bedauert, dass die BBB keine großzügigere Regelung hinsichtlich der Schwimmkurse für Flüchtlinge zulassen, zumal allgemein die Verbesserung der Schwimmfähigkeit der Berlinerinnen und Berliner angestrebt wird. Der Landessportbund Berlin wird prüfen, ob die Kosten der Schwimmkurse für Flüchtlinge aus dem entsprechenden LSB-Förderprogramm von Sportangeboten für geflüchtete Menschen übernommen werden können. Von den BBB kann allerdings erwartet werden, dass ermäßigte Kostensätze nach der Tarifsatzung angeboten werden, die der Realisierung solcher Angebote keine unüberwindbaren Hürden entgegenstellen . 4. Inwieweit kann der Senat die Reaktion des Vereins nachvollziehen, dass dann kein Anfängerschwimmkurs für Flüchtlinge angeboten wird? Zu 4.: Grundsätzlich werden viele förderungswürdige Aktivitäten im Rahmen der Flüchtlingshilfe angeboten. Etliche davon sind aber ebenfalls nicht kostenlos durchführbar. Auch viele Vereine haben in der Regel Kostenträger für diese Aktivitäten. 5. Wie beurteilt der Berliner Senat das Handeln der BBB, die 20 € pro Angebots-/Kursstunde plus dem Eintrittsgeld vom Sportverein verlangen? Zu 5.: Bei Schwimmkursen für Erwachsene ist nach § 2 Absatz 6 und § 4 Absatz 1 der Nutzungssatzung ein Entgelt von 20 Euro pro Stunde (45 Minuten Wasserzeit) zu entrichten . Dieses Entgelt gilt allerdings nur für förderungswürdige Sportorganisationen. Für private „Personal Trainer“ gelten andere Konditionen. 6. Welche Lösungsansätze sieht der Berliner Senat, diese unbefriedigende Situation im Sinne der Betroffenen zu klären? Zu 6.: Es besteht in vielen förderungswürdigen Sportorganisationen die Möglichkeit der (zum Teil) kostenlosen Probemitgliedschaft. Im Falle einer solchen Mitgliedschaft könnten sich die Betroffenen als Vereinsmitglieder ausweisen und profitieren von der unentgeltlichen Nutzung der Schwimmbäder. Dies sieht der Senat durchaus als generelle Möglichkeit der Lösung an. Zudem besteht im Rahmen des Teilhabeprogramms der Senatsverwaltung grundsätzlich die Möglichkeit einer Förderung, sofern die förderungswürdigen Sportorganisationen ein auf die eine der dort genannten Zielgruppen – unter anderem Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Migrationshintergrund – ausgerichtetes Projekt zur Erlangung der Schwimmfähigkeit durchführt. Der Projektaufruf für das Teilhabeprogramm 2018 wird im Januar erfolgen. Seite 3 von 3 Berlin, den 28. Dezember 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-12951 S18-12951