Drucksache 18 / 12 957 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Henkel (CDU) vom 11. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Dezember 2017) zum Thema: Nikolaiviertel und Antwort vom 21. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2017) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Frank Henkel (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 12 957 vom 11. Dezember 2017 über Nikolaiviertel Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchem Bearbeitungsstand befindet sich die seitens des Bezirksamtes Mitte von Berlin am 05.01.2016 an das Landesdenkmalamt gestellte Bitte um Prüfung, ob das gesamte Nikolaiviertel als Flächendenkmal in die Denkmalliste aufgenommen werden kann (Umsetzung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vom 17.12.2015, Drucksache Nr. 2456/IV)? Antwort zu 1: Das Landesdenkmalamt hat den Denkmalwert des Nikolaiviertels überprüft. Eine Eintragung des Denkmalbereichs in die Denkmalliste Berlin wird nach Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen in absehbarer Zeit erfolgen. Frage 2: Welche Aktivitäten bestehen derzeit seitens des Senates (oder sind in Vorbereitung), um das Nikolaiviertel als Flächendenkmal unter die Zuständigkeit des Senates zu stellen und in welcher Form findet eine Bürgerbeteiligung statt? Antwort zu 2: Das Nikolaiviertel befindet sich in der Flächenkulisse der „Stadtdebatte Berliner Mitte“. In diesem Rahmen werden umfangreiche Beteiligungen der Öffentlichkeit durchgeführt. 2 Die zuständige Senatsverwaltung beabsichtigt darüber hinaus, für den Kernbereich dieser Flächenkulisse gem. § 9 AGBauGB ein Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung zu erlassen. Das Gebiet „Nikolaiviertel“ soll Bestandteil dieses Gebietes werden. Frage 3: Sofern Aktivitäten des Senates bestehen sollten (Frage 2), zu welchem Zeitpunkt ist mit einer Entscheidung oder Beschlussfassung zu rechnen? Antwort zu 3: Mit einer Entscheidung ist in Abstimmung mit dem Bezirk Mitte im 1. Quartal 2018 zu rechnen. Frage 4: Welche Vorteile bieten sich aus Sicht des Senates für das Nikolaiviertel bei einer Verwaltung als Flächendenkmal durch den Senat gegenüber einer Verwaltung durch den Bezirk, insbesondere unter Betrachtung der Möglichkeiten des Senats, die touristische Attraktivität durch überregionale Marketingmaßnahmen zu fördern oder die Möglichkeit senatseigene oder überregionaler Mittel zur Erhaltung und Förderung des Nikolaiviertels zur Verfügung zu stellen? Antwort zu 4: Es wird eine gesamthafte Betrachtung der Berliner Mitte angestrebt, mit der auch Synergien für einzelne Bestands- und Neubauquartiere erwartet werden. Das Nikolaiviertel soll von der Qualifizierung der benachbarten Grünfläche des Rathausforums profitieren und starke Impulse aus der Entwicklung des angrenzenden Neubauquartiers am Molkenmarkt erhalten. Das betrifft auch das Stadtmarketing sowie den zukünftigen Einsatz möglicher Fördermittel. Frage 5: Ist dem Senat der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin zur Erstellung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung für das Nikolaiviertel (Drucksache Nr. 2456/IV) bekannt und falls ja, seit wann? Antwort zu 5: Die BVV Mitte von Berlin hat in ihrer Sitzung am 05.01.2016 die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Nikolaiviertel“ (Bezirksamtsvorlage Nr. 1413) beschlossen und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen darüber informiert.Der Beschluss ist dem Senat auch formell über das Anzeigeverfahren gemäß § 30 AGBauGB bekannt. Demnach muss das zuständige Bezirksamt einen Monat vor Erlass einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuchs diese der zuständigen Senatsverwaltung anzeigen. Dies ist mit dem Schreiben des Fachbereichs Stadtplanung Mitte vom 10.11.2017 erfolgt. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung vom 03.11.2017 an den Fachbereich Stadtplanung wurde mitgeteilt, dass dringende Gesamtinteressen Berlins dem Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bezirksamt nicht entgegenstehen. 3 Frage 6: Ist, sofern dem Senat der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin zur Erstellung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung für das Nikolaiviertel (Drucksache Nr. 2456/IV) bekannt ist (Frage 5), seitens des Senates bei der Erstellung einer solchen Satzung eine Kooperation mit dem Bezirk beabsichtigt, angestrebt oder bereits in Durchführung insbesondere, um die – nicht nur den Bezirk sondern ganz Berlin auch in der Außenwirkung als Geburtsstätte Berlins betreffende - Situation des Nikolaiviertels zu verbessern? Frage 7: Falls eine solche Kooperation angestrebt ist oder bereits durchgeführt wird (Frage 6), welche Ergebnisse werden diesbezüglich angestrebt oder liegen bereits vor? Antwort zu 6. und 7. Die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen, die Entwicklung der Ziele und der Prüfkriterien für den Genehmigungsvollzug der städtebaulichen Erhaltungsverordnung obliegt zwar formal allein dem Bezirksamt als Verordnungsgeber. Wie bereits erwähnt, hat es dazu aber laufenden Austausch mit den für die Stadtgestaltung und den Denkmalschutz zuständigen Bereichen des Senats gegeben, die in der Umsetzungsphase intensiviert werden sollen. Frage 8: Welche Auswirkungen auf beispielsweise Genehmigungsverfahren von Veranstaltungen, Genehmigungen von Sondernutzungen durch Anlieger, Denkmalpflege und ähnliches ergäben sich aus einer durch den Bezirk aufgestellten Erhaltungssatzung im Hinblick auf die jeweiligen Zuständigkeiten und Genehmigungsverfahren? Frage 9: Sofern das Nikolaiviertel Flächendenkmal wird, welche Auswirkungen auf beispielsweise Genehmigungsverfahren von Veranstaltungen, Genehmigungen von Sondernutzungen durch Anlieger, Denkmalpflege und ähnliches ergäben sich aus einer durch den Bezirk aufgestellten Erhaltungssatzung im Hinblick auf die jeweiligen Zuständigkeiten und Genehmigungsverfahren und welche Behörden wären für die konkreten Vorgänge jeweils zuständig? Frage 10: Inwieweit ist eine vom Bezirk beschlossene Erhaltungssatzung für den Senat bindend und inwiefern kann eine vom Bezirk beschlossene Erhaltungssatzung durch den Senat verändert oder ergänzt werden? Antwort zu 8 bis 10: Durch eine städtebauliche Erhaltungsverordnung unterliegen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einem besonderen Genehmigungsvorbehalt. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch darf zudem die Genehmigung der Errichtung einer baulichen Anlage versagt werden, wenn die Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch Maßnahmen im öffentlichen Raum wie z.B. Möblierung sofern sie auf öffentlichem Straßenland geplant und installiert werden. Temporäre Nutzungen wie Veranstaltungen unterliegen keinem erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Die erhaltungsrechtliche Prüfung obliegt dem Stadtplanungsamt. Das erhaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren läuft im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens soweit es 4 sich nicht um verfahrensfreie Vorhaben nach der Bauordnung Berlin handelt. Zuständigkeiten und Genehmigungsverfahren anderer Ressorts werden durch die Erhaltungsverordnung nicht berührt. Die Erhaltungsverordnung ist eine Rechtverordnung, die sowohl für den Bezirk als auch den Senat bindend ist. Deshalb hat sich das zuständige Bezirksamt frühzeitig ein informelles Einvernehmen dazu mit den für die Stadtgestaltung und den Denkmalschutz zuständigen Bereichen des Senats hergestellt. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen, die zum Erlass der Verordnung geführt haben, sich verändern, kann auch die Rechtsverordnung aktualisiert werden. Berlin, den 21.12.17 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-12957 S18-12957