Drucksache 18 / 12 969 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 13. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Dezember 2017) zum Thema: Fahrkartenkontrollen bei der BVG und Antwort vom 27. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12 969 vom 13. Dezember 2017 über Fahrkartenkontrollen bei der BVG Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe, Anstalt des öffentlichen Rechts (BVG AöR) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfolgend wiedergegeben. Frage 1: Wieviel eigene bei der BVG angestellte Fahrkartenkontrolleure und wieviel bei Fremdfirmen angestellte Fahrkartenkontrolleure gibt es bei der S Bahn Berlin? Bei welcher / welchen Fremdfirmen sind diese angestellt? Antwort zu 1: Die BVG teilte hierzu mit: „Es werden 1/3 intern und 2/3 durch Dienstleister beauftragte Fahrkartenkontrolleure im täglichen Einsatz gestellt. Zurzeit sind folgende Dienstleister für die BVG AöR tätig: WISAG Sicherheit & Service Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG KÖTTER Sicherheits- und Ordnungsdienst SE & Co. KG Berliner Objektschutz und Service Eltan GmbH (B.O.S.)“ 2 Frage 2: Wie hoch ist der durchschnittliche Stundenlohn von BVG eigenen Kontrolleuren? Wie hoch ist der durchschnittliche Stundenlohn von Fahrkartenkontrolleuren bei Fremdfirmen im Auftrag der BVG? Welchen durchschnittlichen Stundensatz erhalt/erhalten die Fremdfirmen von der S Bahn? Wieviel befristete Arbeitsverträge gibt es bei den Fremdfirmen beschäftigten Fahrkartenkontrolleuren? Antwort zu 2: Die BVG teilte hierzu mit: „Die eigenen Fahrausweisprüfer und Fahrausweisprüferinnen der BVG AöR werden nach dem gültigen Tarifvertrag (TV-N) nach EG 3 vergütet. Die Vergütung der einzelnen Fahrausweisprüfer/-innen der Dienstleister unterliegt der Vertragsgestaltung zwischen der beauftragten Firma und deren Beschäftigten. Wie sich die konkrete Vergütungslogik der Fahrausweisprüfer/-innen bei dem für die BVG AöR tätigen Dienstleister gestaltet, entzieht sich unserer Kenntnis. Die BVG AöR wirkt jedoch darauf hin, dass die Beschäftigten im Fahrausweisprüfdienst nicht anhand von reinen Feststellungsprämien vergütet werden. Die Dienstleister sind vertraglich verpflichtet, mindestens Mindestlohn bzw. nach dem gültigen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Sicherheitsbranche in Berlin und Brandenburg zu vergüten. Über die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge bei den für die BVG AöR tätigen Dienstleistern liegen uns keine Informationen vor.“ Frage 3: Warum stellt die BVG nicht alle Fahrkartenkontrolleure selber an? Hat ein staatliches Tochterunternehmen hier nicht eine Vorzeigerolle die gegen das Leiharbeitsgeschäftsmodel sprich? Wie beurteilt dies der Senat? Beabsichtigt der Senat in Zukunft darauf hin zu wirken, das Fahrkartenkontrolleure bei der BVG direkt und in unbefristeten Arbeitsverhältnissen angestellt werden? Antwort zu 3: Die BVG teilte hierzu mit: „Die BVG AöR setzt seit Jahrzehnten erfolgreich einen Mix von eigenen und externen Fahrausweisprüfungen ein. Hierdurch können Prüfzeiten besser koordiniert und gewährleistet werden.“ Die Personalverantwortung liegt bei der BVG. Es obliegt ihrer unternehmerischen Verantwortung, sich teilweise des Personals externer Dienstleister zu bedienen. Aus und Weiterbildungen sowie Ausstattung mit Sachmitteln obliegt den Dienstleistern. Frage 4: Wie stellt die BVG eine qualifizierte Ausbildung und ein korrektes Handeln der Fahrkartenkontrolleure sicher? Antwort zu 4: Die BVG teilte hierzu mit: „Die BVG AöR stellt eine qualifizierte Ausbildung im Rahmen von Schulungen und Unterweisungen sowie anschließender Prüfung sicher. Die Dienstleister sind zusätzlich vertraglich verpflichtet für jeden/jede Fahrausweisprüfer/in ein Befähigungsnachweis zu erstellen. Es dürfen nur Mitarbeiter/-innen eingesetzt werden, die über einen Befähigungsnachweis verfügen. Die BVG AöR führt bei den Dienstleistern eine permanente Kontrolle der zu erbringenden Leistung durch. Nicht erbrachte und nicht den Qualitätsvorgaben der BVG AöR entsprechende Leistungen werden sanktioniert. Hierzu werden von der BVG AöR u. a. 3 Stichproben durchgeführt sowie Qualitätsprüfer der BVG AöR eingesetzt, die u.a. das Auftreten und das Verhalten der eingesetzten Fahrausweisprüfer/-innen kontrollieren.“ Frage 5: Warum lesen viele Fahrkartenkontrolleure die elektronischen Monatstickets nicht mit den Lesegeräten ein, um die Gültigkeit zu überprüfen, sondern machen nur Sichtkontrollen, mit denen man aber die Gültigkeit eines E Tickets nicht überprüfen kann? Antwort zu 5: Die BVG teilte hierzu mit: „Generell sind alle Fahrausweisprüfer/-innen verpflichtet, elektronische Fahrausweise (EFS) mit den ihnen zur Verfügung gestellten mobilen Datenerfassungsgeräten (MDE) zu überprüfen. Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen diese Verpflichtung, werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.“ Frage 6: Erhalten die Fahrkartenkontrolleure bei der BVG / bei den Fremdfirmen bzw. die Fremdfirma sogenannte „Fangprämien“ für Festgestellte Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis? Falls ja, wie hoch sind diese Prämien? Antwort zu 6: Die BVG teilte hierzu mit: „Die BVG AöR zahlt generell keine sogenannten „Fangprämien“ (s. auch AW zu 2).“ Berlin, den 27.12.2017 In Vertretung J e n s – H o l g e r K i r c h n e r ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12969 S18-12969