Drucksache 18 / 12 973 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 15. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2017) zum Thema: Entlassungen aus dem Strafvollzug und Antwort vom 02. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12973 vom 15. Dezember 2017 über Entlassungen aus dem Strafvollzug -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen wurden seit 2012 aus dem Berliner Strafvollzug entlassen? Zu 1.: Für alle Entlassungen aus dem Berliner Justizvollzug ergibt sich seit dem Jahr 2012 folgendes Bild: 2012 2013 2014 2015 2016 2017* Anzahl der Personen 5.114 4.846 4.557 4.347 4.668 4.427 * bis einschließlich November 2017 2. Wie viele dieser Personen wurden nach Halbstrafenverbüßung entlassen? Zu 2.: Bereits nach Verbüßung der Halbstrafe wurde aus dem Berliner Justizvollzug seit 2012 die folgende Anzahl von Personen entlassen: 2012 2013 2014 2015 2016 2017* Anzahl der Personen 27 21 11 7 10 1 * bis einschließlich November 2017 3. Wie viele dieser Personen wurden nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit entlassen? Zu 3.: Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit wurde aus dem Berliner Justizvollzug seit 2012 die folgende Anzahl von Personen entlassen: 2 2012 2013 2014 2015 2016 2017* Anzahl der Personen 362 346 303 345 320 244 * bis einschließlich November 2017 4. Welchen Platz belegte Berlin beim Anteil der vorzeitigen Entlassungen im Bundesvergleich jeweils seit 2012 mit jeweils welcher Quote? Zu 4.: Die Daten wurden ermittelt, indem auf der Grundlage der Anzahl aller vorzeitigen Entlassungen (§§ 57, 57 a Strafgesetzbuch - StGB - ; §§ 88, 89 Jugendgerichtsgesetz - JGG -) in den Monaten März, August und November eines jeden Jahres ein Durchschnittswert gebildet wird. Dieser wird dann ins Verhältnis zu den Durchschnittswerten der übrigen Länder gesetzt. Danach ergibt sich folgendes Bild: (Quelle: Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsanstalten nach ihrer Unterbringung auf Haftplätze des geschlossenen und offenen Vollzuges.) 2012 2013 2014 2015 2016 2017* Deutschland insgesamt 17,85% 17,68% 16,58% 15,37% 14,56% 14,32% Baden-Württemberg 22,13% 22,97% 19,74% 18,89% 15,92% 17,54% Bayern 24,61% 23,97% 23,39% 20,25% 20,30% 20,00% Berlin 8,04% 9,60% 7,72% 8,59% 7,01% 6,80% Brandenburg 17,61% 14,74% 18,05% 21,84% 17,43% 19,92% Bremen 14,80% 13,56% 15,84% 10,19% 24,10% 25,20% Hamburg 21,93% 17,82% 18,38% 13,78% 13,85% 11,22% Hessen 14,72% 17,26% 13,65% 14,15% 11,54% 12,18% Mecklenburg-Vorpommern 17,69% 18,93% 17,88% 16,40% 17,91% 12,38% Niedersachsen 20,37% 18,91% 18,49% 17,38% 14,56% 14,19% Nordrhein-Westfalen 13,98% 13,80% 13,98% 12,57% 11,93% 13,98% Rheinland-Pfalz 14,46% 14,56% 14,53% 15,15% 15,82% 12,65% Saarland 19,46% 25,79% 23,46% 19,38% 16,25% 24,22% Sachsen 18,54% 15,68% 12,47% 13,81% 14,83% 13,41% Sachsen-Anhalt 18,40% 12,79% 12,29% 10,60% 10,82% 10,72% Schleswig-Holstein 21,97% 20,94% 22,94% 15,07% 17,65% 13,18% Thüringen 23,14% 25,40% 19,46% 14,86% 14,92% 14,76% * Es liegen bisher nur Daten vom 31. März und vom 31. August 2017 vor 5. Welche Bemühungen wird der Senat unternehmen, um den Anteil der vorzeitigen Entlassungen zu erhöhen und damit dem gesetzlichen Regelfall des § 57 Abs. 1 StGB näher als bisher zu kommen? Zu 5.: Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt neben der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und der Einwilligung der bzw. des Gefangenen voraus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Diese Abwägungsentscheidung wird in jedem Einzelfall durch das Gericht getroffen. Somit ist die Frage der vorzeitigen Entlassung eine richterliche Entscheidung, deren Steuerung nur bedingt im Justizvollzug liegt. Die (auch künftige) Aufgabe der Berliner Justizvollzugsanstalten besteht unter anderem darin, die Gefangenen auf ihre Entlassung aus der Haft individuell vorzubereiten und diese - im Falle der Eignung zu einer bedingten vorzeitigen Entlassung - zu beraten und zu begleiten. Nach § 3 Berliner Strafvoll- 3 zugsgesetz (StVollzG Bln) ist der Justizvollzug nunmehr auch gesetzlich verpflichtet, von Beginn des Vollzuges an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hinzuwirken. In diesem Zusammenhang müssen der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen unter anderem Angaben zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt enthalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG Bln). Der Entlassungszeitpunkt wird im Wege einer Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung einer möglichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung festgelegt und gibt den vorläufigen zeitlichen Rahmen für die weitere Vollzugsplanung und die Möglichkeiten ihrer Gestaltung vor. Die Planung soll hierfür aufzeigen, wie die oder der Gefangene bei optimalem Verlauf zum frühestmöglichen Zeitpunkt entlassen werden kann (vgl. Begründung zu § 10 StVollzG Bln). Die regelmäßige Betrachtung des möglichen - vorzeitigen - Entlassungszeitpunktes bei der jeweiligen Vollzugsplanung bzw. Vollzugsplanfortschreibung lässt erwarten, dass Entscheidungen gemäß § 57 bzw. § 75a StGB befördert werden. Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug leisten hierbei einen maßgeblichen Beitrag. Unabhängig von den innervollzuglichen Maßnahmen bedarf es immer auch der Einwilligung der bzw. des Gefangenen in ihre bzw. seine vorzeitige Entlassung mit der zwingenden Folge der Anordnung einer Bewährungszeit. Berlin, den 2. Januar 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-12973 S18-12973