Drucksache 18 / 12 977 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Taschner (GRÜNE) vom 14. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dezember 2017) zum Thema: Mieterstrom Berlin und Antwort vom 28. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Herrn Abgeordneten Dr. Stefan Taschner (Bündnis90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12977 vom 14. Dezember 2017 über Mieterstrom Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat in Teilen nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wurden daher die Stromnetz Berlin GmbH und die Berliner Stadtwerke GmbH um Stellungnahme gebeten. Von dort erstellte und übermittelte Angaben werden nachfolgend in ihren maßgeblichen Teilen wiedergegeben. Grundsätzliche Anmerkungen zu Frage 1. bis 3.: Der Begriff „Mieterstromanlage“ ist nicht abschließend definiert. Als Mieterstrom bezeichnet man in der Regel Vermarktungsmodelle für Strom, der verbrauchernah und dezentral an oder in Mehrfamilienhäusern erzeugt und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung geliefert und im Gebäude verbraucht wird. Meist wird der Strom mit einer Solaranlage, einem BHKW (Blockheizkraftwerk) oder einer ähnlichen Stromerzeugungsanlage erzeugt. Es gibt verschiedene Arten von Mieterstrommodellen , die bereits seit Jahren umgesetzt werden. Neu ist, dass mit dem Mieterstromgesetz , welches am 25. Juli 2017 in Kraft trat, für bestimmte Modelle im EEG 2017 (EEG: Erneuerbare-Energien-Gesetz) eine direkte Förderung in Form eines „Mieterstromzuschlags “ eingeführt wurde. Hierdurch stand zuletzt insbesondere Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen im öffentlichen Diskurs. Gemäß § 21 Absatz 3 EEG 2017 besteht ein Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher in diesem Gebäude oder in Wohngebäuden und Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung geliefert und verbraucht worden ist. Diese Legaldefinition umfasst jedoch nur eine „Art“ von Mieterstrom: Mieterstromprojekte mit einer Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die nach dem 25.07.2017 in Betrieb genommen wurden. Es gab und gibt darüber hinaus auch Mieterstromangebote, die unabhängig von der Förderung durch das Mieterstromgesetz umgesetzt werden. Für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage greift ein Bezug auf das Mieterstromgesetz entsprechend zu kurz. Des Wei- 2 teren kann aktuell noch keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Anbieter den Mieterstromzuschlag für Mieterstromanlagen in Anspruch nehmen werden. Der Anlagenbetreiber kann der Nachweispflicht zu den förderfähigen Energiemengen bis März 2018 nachkommen, sodass erst im Anschluss die Testierung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber erfolgt. Bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wurde aufgrund der aufgezeigten Gründe in den Fragen 1. und 3. nicht auf Mieterstromprojekte, die nach dem EEG 2017 einen Anspruch auf Förderung haben sondern auf Kundenanlagen gemäß §3 Nr. 24 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), die zur Versorgung von Mieterinnen sowie Mietern und Kleingewerbe genutzt werden, Bezug genommen. Dies hat zur Folge, dass neben Mieterstromprojekten mit Photovoltaikanlagen beispielsweise auch Mieterstromprojekte mit Blockheizkraftwerken, die zur Energieversorgung einer zugehörigen Liegenschaft dienen, abgebildet sind. 1. Wie viele Mieterstrom-Anlagen sind in Berlin installiert? Bitte nach Betreiber und Leistung aufschlüsseln . Zu 1.: Die aktuelle Anzahl und Leistung der Kundenanlagen in Berlin zum Stichtag 20.12.2017 können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Betreibernamen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt werden. Aktuell in Betrieb Betreiber Kundenanlagen (Anlagenanzahl) Leistung (in kW) gesamt Betreiber 1 66 1.876 Betreiber 2 51 1.953 Betreiber 3 29 423 Betreiber 4 17 2.239 Betreiber 5 12 180 Betreiber 6 11 615 Betreiber 7 9 1.307 Betreiber 8 7 971 Betreiber 9 6 126 Betreiber 10 4 220 Betreiber 11 4 92 Betreiber 12 2 40 Betreiber 13 2 71 Betreiber 14 2 120 Betreiber 15 2 58 Betreiber 16 2 72 Betreiber 17 2 21 Betreiber 18 2 59 Betreiber 19 2 41 Betreiber 20 1 9 Betreiber 21 1 50 Betreiber 22 1 34 Betreiber 23 1 20 Betreiber 24 1 6 Betreiber 25 1 6 3 Betreiber 26 1 20 Betreiber 27 1 6 Betreiber 28 1 20 Betreiber 29 1 20 Betreiber 30 1 6 Betreiber 31 1 5 Betreiber 32 1 5 Betreiber 33 1 50 Betreiber 34 1 20 Betreiber 35 1 6 Betreiber 36 1 15 Betreiber 37 1 17 Betreiber 38 1 20 Betreiber 39 1 20 Betreiber 40 1 15 Betreiber 41 1 6 Betreiber 42 1 20 Betreiber 43 1 22 Betreiber 44 1 50 Betreiber 45 1 11 Betreiber 46 1 34 Betreiber 47 1 20 Betreiber 48 1 20 Betreiber 49 1 20 Betreiber 50 1 15 Betreiber 51 1 16 Betreiber 52 1 9 Betreiber 53 1 40 Betreiber 54 1 27 Betreiber 55 1 16 Betreiber 56 1 6 Betreiber 57 1 58 Betreiber 58 1 19 Betreiber 59 1 15 Betreiber 60 1 6 Betreiber 61 1 5 Betreiber 62 1 6 Betreiber 63 1 25 Betreiber 64 1 6 Betreiber 65 1 20 Betreiber 66 1 13 Betreiber 67 0 0 Betreiber 68 0 0 Betreiber 69 0 0 Betreiber 70 0 0 Summe 279 11.351 4 2. Wie viele Anlagen befinden sich in Planung und/oder im Genehmigungsverfahren? Bitte nach Betreiber und Leistung aufschlüsseln. Zu 2.: Eine Abfrage aller Betreiber zu ihrer Planung ist nicht möglich. Die nach Kenntnisstand der Stromnetz Berlin GmbH aktuell (Stand 20.12.2017) in Berlin geplanten Kundenanlagen, für die gemäß § 21 Absatz 3 EEG 2017 ein Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 bestehen wird, können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Betreibernamen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt werden. Aktuell in Planung Betreiber Kundenanlagen (Anlagenanzahl) Leistung (in kW) gesamt Bezirk Betreiber 3 1 350 Lichtenberg Betreiber 6 1 75 Mitte Betreiber10 1 200 Treptow / Köpenick Summe 3 625 3. Wie viele Berliner*innen nutzen das Mieterstrom-Angebot? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln Zu 3.: Bei der Beantwortung der Frage ist zu beachten, dass potentielle Kundinnen und Kunden aufgrund von Wechselfristen von bestehenden Verträgen gegebenenfalls erst deutlich verzögert nach Inbetriebnahme von Anlagen Mieterstromkundin oder Mieterstromkunde werden können. Dies ist insbesondere bei Anlagen, die im letzten Jahr in Betrieb genommen wurden, relevant. Die nach Bezirk aufgeschlüsselten aktuell durch die Betreiber der Kundenanlagen versorgten Kundinnen und Kunden zum Stichtag 20.12.2017 können der folgenden Tabelle entnommen werden. Bezirk Anzahl der durch die Betreiber der Kundenanlagen versorgte Kunden Charlottenburg / Wilmersdorf 54 Friedrichshain / Kreuzberg 268 Lichtenberg 128 Marzahn / Hellersdorf 219 Mitte 181 Neukölln 47 Pankow 696 Reinickendorf 315 Spandau 339 Steglitz / Zehlendorf 196 Tempelhof / Schöneberg 218 Treptow / Köpenick 352 Summe 3013 5 4. Wie sieht das Arbeitsprogramm der Mieterstromplattform aus? Wie arbeiten einzelne Arbeitsgruppen? 5. Welche Arbeitsschritte wurden bereits eingeleitet und welche folgen zeitnah? 6. Ist geplant weitere Akteure in die Mieterstromplattform einzubinden? Wenn ja, wann und welche Akteure? Zu 4. bis 6.: Die Mieterstromplattform ist im Aufbau begriffen. Der Letter of Intent zur Kooperation der Berliner Stadtwerke GmbH mit den kommunalen Wohnungsunternehmen wurde am 20. November 2017 abgeschlossen. Dementsprechend erfolgt aktuell eine Arbeitsplanung. Begonnen wurde bereits mit der Erstellung eines Standard -Dachflächenpachtvertrages. Geplant ist, dass Arbeitsgruppen in einzelnen Arbeitspaketen Anfang des neuen Jahres ihre Arbeit aufnehmen werden. Gegebenenfalls kann eine Einbindung von weiteren Akteurinnen und Akteuren zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Berlin, den 28.12.2017 In Vertretung Henner B u n d e .......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-12977 S18-12977