Drucksache 18 / 12 993 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 19. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dezember 2017) zum Thema: „Unnützes Hin- und Herfahren“ in Berlin? und Antwort vom 03. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Gelbhaar (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12993 vom 19. Dezember 2017 über "Unnützes Hin- und Herfahren" in Berlin? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet der Senat das Fahren von Kraftfahrzeugen, auf denen großflächige Werbeplakate installiert sind, welche teilweise in Kolonnen von mehreren Fahrzeugen insbesondere durch die Innenstadt fahren, offensichtllich ohne einen Zielort anzustreben, sondern allein mit dem Hintergrund des „Gesehen-Werdens“? Antwort zu 1: Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedem im Rahmen des Gemeingebrauch gestattet. Kein Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung, liegt vor, wenn die Straße nicht zum Verkehr, sondern vorwiegend zu anderen Zwecken benutzt wird. Sind Fahrzeuge bereits rein äußerlich als rollende Werbetafeln zu identifizieren, stellen sie demnach eine Sondernutzung gemäß § 11 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) dar, die genehmigungspflichtig wäre, da diese - anders als Fahrzeuge, die zumindest überwiegend zum Transport von Personen oder Sachen bestimmt sind - ausschließlich verkehrsfremden Zwecken dienen. Frage 2: Stellt nach Ansicht des Senats das Fahren ohne Zielort mit Fahrzeugen, auf denen großflächige Werbeplakate installiert sind, innerhalb geschlossener Ortschaften eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 30 (1) Satz 3 „unnützes Hin- und Herfahren“ dar? Antwort zu 2: Der Tatbestand des unnützen Hin- und Herfahrens erfordert eine konkrete (tatsächliche) Belästigung anderer. Solange diese nicht vorliegt, ist das o. g. Verhalten mit Blick auf den Bezug zu § 30 Absatz 1 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht zu beanstanden. 2 Frage 3: Wenn ja, sind von den Betreibern dieser Werbefahrten Sondernutzungen oder andere Genehmigungen zu beantragen und beantragt worden? Wie geht das Land Berlin damit um? Antwort zu 3: Sollten derartige Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gemäß § 11 BerlStrG bzw. Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO gestellt werden, werden diese regelmäßig von den zuständigen Bezirksämtern von Berlin abgelehnt. Frage 4: Sind Ordnungswidrigkeitsverfahren in den letzten Jahren (ab 2015) wegen Verstoßes gegen Paragraf 30 (1) Satz 3 allgemein (bitte ausführen) oder konkret auf den geschilderten Sachverhalt eingeleitet worden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort zu 4: Im Rahmen der Statistik werden lediglich die allgemein nach § 30 Absatz 1 Satz 3 StVO festgestellten Tatbestände erfasst. Sie sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr 2015 2016 2017 Anzahl der festgestellten Tatbestände 17 23 20 (Quelle: Datawarehouse BOWI 21, Stand 30.11.2017) Berlin, den 03.01.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12993 S18-12993