Drucksache 18 / 12 997 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 18. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dezember 2017) zum Thema: Ab 2020 Fluglärm ohne Schallschutz? und Antwort vom 08. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Frau Abgeordnete Emine Demirbüken-Wegner (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/12997 vom 18. Dezember 2017 über Ab 2020 Fluglärm ohne Schallschutz? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Sieht der Senat grundsätzlich zusätzlichen Schallschutzbedarf für die Anwohnerinnen und Anwohner am, bis mindestens Oktober 2020 in Betrieb befindlichen, Flughafen TXL? Antwort zu 1: Der Anspruch auf Schallschutz ist durch den Gesetzgeber gem. § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) normiert. Der Bedarf ergibt sich demnach aus der Festsetzung des Lärmschutzbereiches. Frage 2: Welche „Terminleiste“ ergibt sich aus einem solchen Schallschutzbedarf, da die Sondergenehmigung für den Flugbetrieb ohne weiteren Lärmschutz spätestens Ende 2019 ausläuft? Antwort zu 2: Eine Festlegung des Lärmschutzbereiches ist bis Ende 2019 vorgesehen. Dafür wird derzeit das sog. Datenerfassungssystem entwickelt, um darauf aufbauend den Lärmschutzbereich zu berechnen und festzulegen. Für Anwohner des Verkehrsflughafens Berlin-Tegel ergibt sich ein Anspruch im Sinne des FluLärmG frühestens ab dem 01.01.2020. 2 Frage 3: Zu welchem Zeitpunkt plant der Senat, die zusätzlichen Schallschutzbereiche festzulegen und die bereits vor Jahrzehnten definierten Schallschutzbereiche zu evaluieren? Antwort zu 3: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Frage 4: Hält es der Senat im Interesse des Gesundheitsschutzes der Anwohnerinnen und Anwohner für geboten, die nunmehr unstreitig notwendige Erfüllung zusätzlichen Schallschutzes rund um den Standort TXL zeitlich so vorzuziehen, dass bereits mit dem Ende des Jahres 2019 ein Großteil der Rechtsansprüche auf zusätzlichen Lärmschutz erfüllt sein können? Antwort zu 4: Mit der Entwicklung des Datenerfassungssystems ist der erste Schritt zur Festlegung des Lärmschutzbereiches initiiert worden. Eine signifikante Beschleunigung des Vorgangs ist aufgrund der Prozesscharakteristik und -komplexität unwahrscheinlich. Aufgrund der gesetzlichen Normierung ist die Festlegung des Lärmschutzbereiches voraussetzendes Kriterium für die Geltendmachung von Ansprüchen. Frage 5: Mit welchen Kosten rechnet der Senat, um die rechtlich wahrscheinlich notwendigen zusätzlichen Schallschutzbedürfnisse zu erfüllen? Frage 6: Sofern eine belastbare Kostenschätzung nach Meinung des Senats noch nicht vorgenommen werden kann: Wann wird der Senat eine diesbezügliche Bezifferung der Kosten vornehmen lassen und der Öffentlichkeit diese vorstellen? Antwort zu 5 und 6: Eine detaillierte Kostenschätzung lässt sich erst mit Vorliegen des Lärmschutzbereiches vornehmen. Frage 7: Plant der Senat zur Finanzierung dieser Kosten auch im Landeshaushalt entsprechende Mittel bereitzustellen und erfolgt dies ggf. über einen Nachtragshaushalt? Antwort zu 7: Entsprechend § 12 FluLärmG ist zur Zahlung der Entschädigung nach § 8 FluLärmG, zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 FluLärmG und zur Zahlung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 FluLärmG der Flugplatzhalter verpflichtet. Mittel dafür sind im Landeshaushalt 2018/2019 nicht eingestellt. 3 Frage 8: Welche alternativen Finanzierungsmodelle zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf Lärmschutz rund um den Flughafen TXL hält der Senat für realistisch? Antwort zu 8: Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Frage 9: Wann und in welchen Schritten plant der Senat, die betroffenen Berlinerinnen und Berliner sowie die betroffenen Bezirksverwaltungen über sein inhaltliches und terminliches Vorgehen zu informieren und welche Formen eines ständigen öffentlichen wie nichtöffentlichen Informationsaustausches in dieser Sache mit allen Beteiligten stellt sich der Senat vor? Antwort zu 9: Ein ständiger Informationsaustausch zum Thema Fluglärm erfolgt u.a. im Rahmen der Fluglärmschutzkommission TXL gem. § 32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Vertreten sind in der Fluglärmschutzkommission vor allem Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Berliner Bezirke (beispielsweise Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte), die Bundesvereinigung gegen Fluglärm, die Bürgerinitiative gegen das Luftkreuz, Vertreterinnen und Vertreter der Fluggesellschaften sowie der Berliner Flughafen- Gesellschaft. Die Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Berlin, den 8. Januar 2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-12997 S18-12997