Drucksache 18 / 13 003 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 18. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dezember 2017) zum Thema: Abschiebungshaft als Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht von verurteilten Straftätern am Beispiel des Späti-Mordes vom 05. November 2017 und Antwort vom 05. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13 003 vom 18. Dezember 2017 über Abschiebungshaft als Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht von verurteilten Straftätern am Beispiel des Späti-Mordes vom 5. November 2017 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass am 05. November 2017 der Späti-Verkäufer Than N. in Wilmersdorf ermordet worden ist? 2. Trifft die Berichterstattung der BZ vom 16. Dezember 2017 zu, nach der des Mordes dringend tatverdächtige türkische Staatsbürger Mahmut A. flüchtig ist? 3. Trifft es zu, dass es sich bei ihm um einen bekannten Intensivtäter handelt, der die Justiz bereits seit 10 Jahren mit mehr als 60 Strafverfahren beschäftigt hat? 4. Wann ist der dringend tatverdächtige Mahmut A. nach Deutschland eingereist und welchen Aufenthaltsstatus hat er erhalten? 5. Von welchem Zeitpunkt an verfügte er über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, sondern war ausreisepflichtig ? 6. Trifft es zu, dass er zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist wegen eines Raubüberfalls am 15. Juni 2013, im Zuge dessen er u.a. mit einer Eisenstange auf einen Mann eingeschlagen hat, der aufgrund dessen sein linkes Auge verlor und wochenlang im Koma lag? 7. In welchem Zeitraum hat er die Haftstrafe verbüßt? 8. Wurde während der Haftstrafe seine Abschiebung direkt aus der Ende März 2017 endenden Strafhaft vorbereitet und wenn nein, warum nicht? 9. Wurde seine Direktabschiebung aus der Strafhaft versucht und wenn nein, warum nicht? 10. Trifft es zu, dass er nach Verbüßung seiner Haftstraße auf freien Fuß gesetzt worden ist? 11. Trifft es zu, dass er sich nach seiner Haftstrafe beim zuständigen Einwohnermeldeamt mit einer Wohnanschrift im Wedding angemeldet hat? 12. Ist für die Zeit nach Verbüßung der Haftstrafe Abschiebungshaft bei Gericht beantragt worden und wenn nein, warum nicht? 2 Zu 1. bis 12.: Die öffentliche Mitteilung bereits gewonnener Erkenntnisse zu dem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren betreffend den Sachverhalt vom 5. November 2017 würde den strafprozessualen Untersuchungszweck gefährden. Einzelheiten zu dem Verfahren - insbesondere zur Person und Identität etwaiger Beschuldigter sowie den bisherigen Ermittlungsergebnissen - können daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mitgeteilt werden. Berlin, den 5. Januar 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S18-13003 S18-13003