Drucksache 18 / 13 011 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 20. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Dezember 2017) zum Thema: Bauverzug S Bahn am Karower Kreuz und Antwort vom 11. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 13 011 vom 20. Dezember 2017 über Bauverzug S Bahn am Karower Kreuz Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Deutsche Bahn AG (DB AG) um eine Stellungnahme gebeten, die nachfolgend – entsprechend gekennzeichnet – wiedergegeben wird. Frage 1: Welche Gründe führen zur Verzögerung des Ausbaus am Karower Kreuz? Seit wann sind diese Gründe bekannt? Wer hat diese Gründe verursacht? Wer ist hierfür verantwortlich? Antwort zu 1: Die DB AG führt hierzu aus: „Der gestörte Bauablauf des Bahnbauvorhabens am Karower Kreuz ist im Wesentlichen auf die nicht genügende personelle und maschinelle Ressourcenausstattung der bauausführenden Firma und erforderliche Projektänderungen auf Grund nicht bekannter oder im Baufeld befindlicher Bestandskabel zurückzuführen.“ 2 Frage 2: Warum konnten die für November geplanten Brückenbauarbeiten nicht stattfinden? Antwort zu 2: Die DB AG führt hierzu aus: „Für den Monat November war geplant, die Kreuzungsbauwerke über den Berliner Außenring und die Verbindungskurve nach Schönfließ / Oranienburg zu errichten. Der bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Baufortschritt an den Brückenbauwerken ließ die Einrichtung und zeitgerechte Aufhebung der Totalsperrung der S-Bahnstrecke Blankenburg-Karow nicht zu. Die Bahn hat sich deshalb entschieden, den Brückeneinbau auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.“ Frage 3: Wann ist mit einem Baubeginn am Karower Kreuz nun zu rechnen? Antwort zu 3: Die DB AG führt hierzu aus: „Der Baubeginn am Karower Kreuz hat am 09.02.2017 stattgefunden.“ Frage 4: Wann ist mit einer endgültigen Fertigstellung zu rechnen? Antwort zu 4: Die DB AG führt hierzu aus: „Weiterhin ist die Fertigstellung der Arbeiten an der Bahnstrecke bis Ende 2020 vorgesehen.“ Frage 5: Welche Maßnahmen trifft der Senat, um die Berufspendler zu entlasten? Antwort zu 5: Die DB AG führt hierzu aus: „Der S-Bahnverkehr wird weitestgehend aufrecht erhalten. In der Zeit der erforderlichen Totalsperrung wird ein Schienenersatzverkehr eingerichtet. Für den Regionalverkehr ist eine Umleitungsstrecke eingerichtet.“ Seitens der Senatsverwaltung findet zusätzlich auch eine Koordinierung der verschiedenen Baustellen und der dadurch hervorgerufenen Einschränkungen statt, um die negativen Auswirkungen auf den Schienenersatzverkehr zu minimieren. Aufgrund der schwierigen Lage in dieser Region mit nur wenigen Querungsmöglichkeiten der Bahnanlagen lassen sich aber staubedingte Fahrzeitverlängerungen der Schienenersatzverkehrsbusse nicht vollständig ausschließen. 3 Frage 6: Kann für die Verzögerungen beim Bau Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden? Wenn ja, in welcher Höhe, wenn nein, warum nicht? Antwort zu 6: Die DB AG führt hierzu aus: „Es ist davon auszugehen, dass der Fertigstellungstermin eingehalten wird und derzeit lediglich Anpassungen an Bauzwischenterminen vorgenommen werden. Ein unmittelbarer Schaden ist somit nicht ohne weiteres ableitbar. Sehr wohl sind im Vertragsverhältnis mit der bauausführenden Firma Fertigstellungstermine und Bauzwischentermine pönalisiert. Inwieweit die Vertragsstrafe auch gezogen werden kann, bleibt einer späteren rechtlichen Bewertung der Terminverschuldung vorbehalten.“ Berlin, den 11. Januar 2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13011 S18-13011