Drucksache 18 / 13 023 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 04. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Januar 2018) zum Thema: Gleicher als gleich? – Entlohnung der Gleichstellungsbeauftragten in Charlottenburg-Wilmersdorf und Antwort vom 15. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13023 vom 04. Januar 2018 über Gleicher als gleich? – Entlohnung der Gleichstellungsbeauftragten in Charlottenburg-Wilmersdorf ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Gründe gibt es dafür, dass ausweislich der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/12880 unter Punkt 3 elf von zwölf Gleichstellungsbeauftragten der Berliner Bezirke gleich verdienen, hingegen die Stelleninhaberin in Charlottenburg-Wilmersdorf eine sogar um zwei Gehaltsgruppen höhere Vergütung aufweist? 2. Sollte angeführt werden, dass die Stelleninhaberin Zusatzaufgaben ausführt, wie erklären sich diese vor dem Hintergrund der gesetzlich besonderen Stellung von Gleichstellungsbeauftragten, die eben gerade keinen anderen Aufgaben wahrnehmen und sich ausschließlich um Gleichstellungsfragen kümmern sollen ? 3. Wie bewertet der Senat diese Eingruppierung im Vergleich zu den Stellenbewertungen der anderen elf Bezirke und innerhalb der Beauftragten im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf? 4. Welche Bewertung für die Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten ist nach Ansicht des Senats angemessen und maßgeblich? Zu 1. - 4.: Dem Senat sind die Gründe des Bezirks für die Entlohnung der Gleichstellungsbeauftragten des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf nicht bekannt. Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Daher fallen die Bestellung und die Frage der Eingruppierung der bezirklichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unter die Bezirkshoheit der einzelnen Bezirke. Aus diesem Grund formulieren die Ausführungsvorschriften zum LGG (AVLGG) bezüglich der bezirklichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nur Empfehlungen. - 2 - 2 Die AVLGG weisen darauf hin, dass wegen der vielfältigen, komplexen und interdisziplinären Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung von Vorteil ist. Es wird daher empfohlen, dies bei der Eingruppierung zu berücksichtigen, vgl. AVLGG zu § 21 LGG. Damit empfehlen die AVLGG den Bezirken einen Mindeststandard bezüglich der Eingruppierung. Dem Senat obliegt aufgrund der Bezirkshoheit in diesem Bereich keine Handhabe gegenüber den Bezirken bezüglich der Eingruppierung der einzelnen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten . Berlin, den 15. Januar 2018 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung S18-13023 S18-13023