Drucksache 18 / 13 024 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 04. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Januar 2018) zum Thema: Was gilt der Denkmalschutz bei der St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin? und Antwort vom 18. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 3 Senatsverwaltung für Kultur und Europa Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 13 024 vom 04. Januar 2018 über Was gilt der Denkmalschutz bei der St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie begründet der Senat die Bereitstellung von rund 8 Millionen Euro Steuergeldern aus dem SI- WANA-Fonds für die geplante Sanierung der St.-Hedwigs-Kathedrale vor dem Hintergrund der Trennung von Staat und Religion und der Tatsache, dass der Unterhalt der Bauwerke Dritter nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sein sollte? Zu 1.: Der Senat trägt zur Finanzierung der Sanierung von religiösen Gebäuden grundsätzlich bei (etwa bei der Jüdischen Gemeinde oder den Kirchen), sofern dadurch das gesamtstädtische Interesse betroffen ist. Das Projekt St. Hedwig- Kathedrale/Bernhard-Lichtenberg-Haus wird vor allem durch die Katholische Kirche selbst finanziert, aber auch die Bundesregierung stellt hierfür Mittel zur Verfügung. Der Senat unterstützt die Sanierung dieses zentralen Gebäudeensembles im Innenstadtbereich teilweise aus dem Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds-Fonds (SIWANA-Fonds). In diesem Zusammenhang geht es vorwiegend um die Förderung der Sanierung des Bernhard-Lichtenberg- Hauses. Es handelt sich also nicht um den Unterhalt für ein kirchliches Bauwerk. 2. Auf welcher sachlichen und rechnerischen Annahme beruht die in Rede stehende Summe und für welche genauen Bauleistungen ist sie gedacht? Zu 2.: Die Gesamtkosten des Umbaus belaufen sich nach Angaben des durch die Kirche beauftragten Architekten auf insg. ca. 60 Mio. Euro. Davon tragen das Erzbistum und die anderen Bistümer der Kirche ca. 40 Mio. Euro; 12 Mio. Euro werden durch die Bundesregierung und 8 Mio. Euro durch das Land finanziert. Bei diesem Projekt geht es um die Umgestaltung der Kathedrale und vorwiegend den Neubau des Bernhard-Lichtenberg-Hauses. Seite 2 von 3 3. Welches Senatsmitglied hat wann den Antrag auf Bereitstellung dieser großzügigen finanziellen Mittel für die St.-Hedwigs-Kathedrale eingebracht und wann erfolgte der entsprechende Beschluss? Zu 3.: Die Leistungen des Senats an das Erzbistum sind in den abschließenden Protokollen von 1970 verbindlich festgelegt. Ein Zusammenhang mit dem Bauprojekt besteht nicht. 4. Ist es zutreffend, dass der von der Leitung des Erzbistums Berlin beim Bezirksamt Mitte gestellte Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung für die geplanten Umbaumaßnahmen im Inneren der Kathedrale nicht vom Leiter der Unteren Denkmalschutzbehörde sondern von dem ihm übergeordneten Bezirksstadtrat selbst bearbeitet wurde und wie bewertet der Senat diese ungewöhnliche politische Einmischung in einen fachlichen Vorgang? Zu 4.: Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehört auf dem Gebiet des Denkmalschutzes nach der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz Nr. 22 (ZustKat Ord) unter anderem die Ordnungsaufgabe zur Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie § 11 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln). Die Erteilung der Genehmigung für das Umbau- und Neubaubegehren zur St. Hedwigs-Kathedrale und Bernhard -Lichtenberg-Haus fällt in die Zuständigkeit des Bezirksamtes. Da das Bezirksamt das notwendige denkmalrechtliche Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt Berlin nicht herstellen konnte, hat das zuständige Mitglied des Bezirksamtes wegen der besonderen Bedeutung dieses Vorhabens die Oberste Denkmalschutzbehörde um Entscheidung ersucht. Im Übrigen ist das Bezirksamt die untere Denkmalschutzbehörde . 5. Ist es zutreffend, dass das Landesdenkmalamt nach ausgiebiger fachlicher Prüfung der politischen Genehmigung des Bezirksstadtrats von Mitte seine Zustimmung verweigert hat und somit eine Dissensentscheidung bei der Obersten Denkmalschutzbehörde anhängig ist? Zu 5.: Das Landesdenkmalamt Berlin hat nach dem Ersuchen des Bezirksamtes das gesetzlich vorgeschriebene Einvernehmen nicht erteilt. Nach Auswertung der Stellungnahme des Landesdenkmalamtes Berlin hat das Bezirksamt die Oberste Denkmalschutzbehörde gemäß § 6 Absatz 5 Denkmalschutzgesetz Berlin um Entscheidung ersucht. 6. Wird der zuständige Senator sich politisch in das dortige Verfahren einschalten oder ist eine unabhängige , rein fachliche Entscheidung der Behörde gewährleistet? Zu 6.: Die Entscheidung trifft die Oberste Denkmalschutzbehörde gemäß § 6 Absatz 5 Denkmalschutzgesetz Berlin. 7. Teilt der Senat die vom Landesdenkmalamt geäußerten schwerwiegenden Bedenken dahingehend, dass der vom Düsseldorfer Architekten Hans Schwippert und weiteren namhaften Künstlern gestaltete Innenraum der St.-Hedwigs-Kathedrale nach den vorgelegten Plänen der Leitung des Erzbistums vollständig zerstört und aufgegeben wird? Zu 7.: Die erforderliche höchst umfangreiche Prüfung läuft derzeit. Diese Prüfung konnte noch nicht abgeschlossen werden, da Unterlagen nachgefordert wurden und noch ausgewertet werden müssen. Bei der umfänglichen Prüfung sind zudem die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege mit den liturgischen Erfordernissen der Kirche gemäß § 21 Seite 3 von 3 DSchG Bln abzuwägen. Grundsätzlich liegt es im Interesse der Denkmalbehörden, dass die Erhaltung des überlieferten Zustands eines Baudenkmals erfolgt. Allerdings können im jeweiligen Einzelfall Veränderungen zulässig sein. 8. Wird der Senat vor dem Hintergrund, dass die Leitung des Erzbistums Berlin das Berliner Denkmalschutzgesetz nicht zu befolgen bereit ist, die staatlichen Leistungen des Landes Berlin an die Katholische Kirche auf den Prüfstand stellen, zumal es für diese keine staatsvertraglich vereinbarten Regelungen gibt? Zu 8.: Die Leistungen des Senats an das Erzbistum sind in den abschließenden Protokollen von 1970 verbindlich festgelegt. Ein Zusammenhang mit dem Bauprojekt besteht nicht. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Berlin, den 18.01.2018 In Vertretung Gerry Woop Senatsverwaltung für Kultur und Europa S18-13024 S18-13024