Drucksache 18 / 13 026 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) vom 28. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Januar 2018) zum Thema: Taxigewerbe und Antwort vom 12. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Christian Buchholz (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13026 vom 28.12.2017 über Taxigewerbe Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1 In der Koalitionsvereinbarung der drei regierenden Parteien für die Legislaturperiode 2016-2021 heißt es im Abschnitt "Taxiverkehr" auf Seite: "Bei der Anbindung des Flughafens BER durch Taxis ist darauf zu achten, dass für alle Fahrgäste ein transparenter und einheitlicher Fahrpreis gewährleistet wird. Berliner Taxis müssen am BER Fahrgäste laden können. Was hat der Senat konkret unternommen, um das Ziel eines einheitlichen Fahrpreises für Fahrten von Berlin zum derzeit im Betrieb befindlichen Flughafen SFX und vom Flughafen SFX nach Berlin zu erreichen und was ist das Ergebnis dieser Anstrengungen? Frage 2 Was hat der Senat konkret unternommen, um zu erreichen, dass Berliner Taxis Fahrgäste am Flughafen SFX laden zu können und wie weit ist der Senat bei diesem Bemühen gekommen? Antwort zu 1 und 2: Taxen dürfen grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Da der SXF – ebenso wie der künftige BER – im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald liegt, dürfen sich Berliner Taxen dort nur bereithalten, soweit eine Vereinbarung mit dem Landkreis dies gestattet. Im gegenseitigen Einvernehmen können auch einheitliche Beförderungsentgelte für Flughafenfahrten vereinbart werden. Berlin hat allerdings gegenüber dem Landkreis keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung. In der Vergangenheit gab es wiederholt Vereinbarungen mit dem Landkreis über ein Laderecht von Berliner Taxen am Flughafen SXF. Die zuletzt geschlossene Vereinbarung vom 21.11.2008 hat der Landkreis zum 31.12.2012 gekündigt. Zum Abschluss einer neuen SXF-Vereinbarung für die Zeit bis zur Eröffnung des BER ist der Landkreis offenbar nicht bereit. Ziel des Senats ist deshalb - entsprechend der Koalitionsvereinbarung – der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis über 2 das Laderecht von Berliner Taxen am BER einschließlich der Einigung über einen einheitlichen Flughafentarif für Fahrten vom und zum BER. Dazu werden aktuell Gespräche geführt. Frage 3 Berliner Taxifahrer beschweren sich darüber, dass in Berlin Fiskaltaxameter eingeführt werden, während die Einführung von Fiskaltaxametern im Landkreis LDS zeitlich deutlich hinterherhängt. Was hat der Senat getan, um die Einführung der Fiskaltaxameter in Berlin und LDS auf einen einheitlichen Stand zu bringen und so Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden? Frage 4 Was hat der Senat getan, um zu erreichen, dass der Landkreis LDS Betriebsprüfungen bei Taxiunternehmen durchführt, wie das auch in Berlin durch das LABO geschieht, um Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten von Berliner Taxis zu vermeiden? Antwort zu 3 und 4: Die Umsetzung des geltenden Rechts fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Taxen- Genehmigungsbehörde. Über die Art und Weise des Vorgehens gegenüber den Taxenunternehmern des Landkreises entscheidet daher allein die im Landkreis Dahme- Spreewald zuständige Behörde. Unabhängig davon steht die Berliner Taxen- Genehmigungsbehörde (LABO) aber mit der zuständigen Behörde des Landkreises im Austausch zu grundsätzlichen Fragen der praktischen Überwachung des Taxigewerbes und über mögliche Vorgehensweisen. Darüber hinaus wird im Rahmen der in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten Verhandlungen mit dem Landkreis zum BER auch zu klären sein, inwieweit es für ein interessengerechtes Zusammenwirken ggf. einer Einigung zu Überwachungsfragen bedarf. Frage 5 Hat der Senat Kenntnis davon, ob sich Taxiunternehmen, denen in Berlin die Genehmigung versagt oder widerrufen wurde, im Landkreis LDS angesiedelt haben? Frage 6 Falls ja, was hat der Senat unternommen, um dieses zu unterbinden und Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von Berliner Taxibetrieben zu vermeiden? Antwort zu 5 und 6: Einem Taxiunternehmer ist es nicht verboten, einen Antrag bei einer anderen Behörde zu stellen. Es ist dann Aufgabe dieser Behörde, im Rahmen der Antragsbearbeitung die Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers werden u.a. Registerauskünfte herangezogen, in denen rechtskräftige Versagungen und Widerrufe von Genehmigungen zur Ausübung von Personenverkehr vermerkt sind. Das LABO erhält über Anträge, die Taxiunternehmer in einer anderen Betriebssitzgemeinde stellen, ggf. im Rahmen eines Anhörverfahrens eine Information und die Gelegenheit, sich zu äußern. Frage 7 Hat der Senat Kenntnis davon, ob Personen, die in Berlin durch die Prüfung zur Erlangung des P-Scheins oder bei der Ortskundeprüfung durchgefallen sind, in LDS als Taxifahrer tätig sind? 3 Frage 8 Falls ja, was hat der Senat unternommen, um dieses zu unterbinden und Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von Berliner Taxibetrieben zu vermeiden? Antwort zu 7 und 8: Zuständig für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Beantragt eine in Berlin wohnhafte Person beim LABO eine FzF für das Pflichtfahrgebiet des Landkreises Dahme-Spreewald, wird ihm diese bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erteilt. Die Erlaubnis wird auf Fahrten für in LDS zugelassene Taxibetriebe beschränkt, da der Ortskenntnisnachweis nur für dieses Fahrgebiet erbracht ist. Erfolglose Versuche, die Berliner Ortskundeprüfung zu bestehen, sind in solchen Fällen entscheidungsunerheblich, da keine FzF für Berlin beantragt ist. Frage 9 Welche Maßnahmen hat der Berliner Senat getroffen, um Wettbewerbsverzerrungen durch UBER zu Ungunsten von Berliner Taxibetrieben zu vermeiden? Hierbei geht es um die Kontrolle der Abgabe von Steuern und Sozialabgaben, Mindestlohn und mögliche Scheinselbständigkeit durch UBER-Mitarbeiter. Antwort zu 9: Die Berliner Behörden prüfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Einhaltung der Gesetze durch UBER gleichermaßen wie bei anderen Unternehmen. Im Übrigen obliegt die Bekämpfung nahezu aller Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und in allen Wirtschaftszweigen, mithin auch im hiesigen Taxigewerbe, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. In diesem Zusammenhang führt die FKS im Taxigewerbe, wie auch in anderen Branchen, Prüfungen und Ermittlungen auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) durch. Dabei wird auch geprüft, ob Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt werden oder ob Mindestlohnunterschreitungen bzw. Fälle von sogenannter Scheinselbständigkeit vorliegen Frage 10 Welches ist der Zwischenstand der Gespräche mit den "sehr vielen Beteiligten, um zu sehen, wie wir dort zu einer fairen Lösung kommen", auf die sich die Senatorin Günther am 18.05.2017 im Berliner Abgeordnetenhaus anläßlich die Frage eines Abgeordneten zur Thematik UberX bezogen hat? (S. Plenarprotokoll 11. Sitzung am 18.05.2017, Seite 988). Bitte um Einbeziehung der Gespräche mit den "Brandenburger Kollegen" in die Antwort. (Gleiches Plenarprotokoll, S. 988). Antwort zu 10: Es erfolgen laufend Abstimmungen der Senatsverwaltung und des LABO mit den im Einzelfall jeweils beteiligten Stellen (Taxenverbände, Flughafengesellschaft, IHK, jeweils zuständige Stellen des Landes Brandenburg etc.) mit dem Ziel, die Einhaltung der Gesetze mit zielführenden Maßnahmen sicherzustellen. Angesichts der Vielfalt der Themen, der Vielschichtigkeit vieler Themen, der unterschiedlichen Zuständigkeiten und der laufenden Fortentwicklung ist ein pauschaler Zwischenstandsbericht nicht möglich. 4 Frage 11 Wie wird das Unternehmen Uber vom Senat eingestuft, als Verkehrsdienstleister oder anders? Falls es nicht als Verkehrsdienstleister eingestuft wird, wie dann? Antwort zu 11: Uber arbeitet mit verschiedenen Konzepten, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Grundsätzlich muss die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen der Überwachung der Geschäftstätigkeiten von Unternehmen (nicht nur von Uber) die Frage der Gesetzeskonformität nach den für die Personenbeförderung erlassenen Vorschriften in jedem Einzelfall differenziert beurteilen. Bestimmte von Uber in Spanien praktizierte Konzepte hat der EuGH kürzlich als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts eingestuft und deshalb auf die Regelungszuständigkeit der Mitgliedstaaten verwiesen. Berlin, den 12.01.2018 In Vertretung Jens-Holger Kirchner ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13026 S18-13026