Drucksache 18 / 13 029 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) vom 04. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Januar 2018) zum Thema: Schule und Religion und Antwort vom 22. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Franz Kerker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13029 vom 04. Januar 2018 über Schule und Religion ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Religionsunterricht an Berliner Schulen allgemein 1.) Welche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben durch den Senat die Genehmigung erhalten, an öffentlichen Berliner Schulen Religionsunterricht zu erteilen? Zu 1.: Die folgenden Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben eine Genehmigung nach § 13 Schulgesetz für das Land Berlin an öffentlichen Berliner Schulen Religions- und Weltanschauungsunterricht zu erteilen: • Alevitische Gemeinde zu Berlin • Buddhistische Gesellschaft Berlin • Erzbistum Berlin • Evangelische Kirche Berlin–Brandenburg–schlesische Oberlausitz • Humanistischer Verband Berlin–Brandenburg • Islamische Föderation Berlin • Jüdische Gemeinde zu Berlin • Syrisch Orthodoxe Kirche Mor Afrem 2.) Welche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften betreiben als Träger in Berlin Schulen? Zu 2.: Die folgenden Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften betreiben Schulen unmittelbar als Schulträger: - Erzbistum Berlin - Jüdische Gemeinde zu Berlin - Humanistischer Verband Berlin-Brandenburg - - 2 Darüber hinaus betreiben folgende eingetragene Vereine, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Stiftungen Schulen in freier Trägerschaft mit religiösem oder weltanschaulichem Gepräge: - Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz - Christburg Campus gGmbH - Talmud-Tora e.V. - Islam Kolleg 1989 Berlin gGmbH - Canisius Kolleg GmbH - Lauder Yeshurun gGmbH - Sancta-Maria-Schule der Hedwigsschwestern e.V. - Evangelische Johannesstift - Hoffnungstaler Stiftung Lobetal - Elisabethstift Berlin - Königin-Luise-Stiftung 3.) An welchen Berliner Schulen findet keinerlei christlicher Religionsunterricht statt und was sind die Gründe dafür? 5.) An welchen Berliner Schulen wird islamischer Religionsunterricht angeboten? 6.) An welchen Berliner Schulen wird jüdischer Religionsunterricht angeboten? 7.) An welchen Berliner Schulen wird für andere als den oben genannten Religionen ein Religionsunterricht angeboten? Zu 3., 5. bis 7.: Für die Statistik zum Religions- und Weltanschauungsunterricht wird lediglich die freiwillige Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Religions- und Weltanschauungsunterricht abgefragt und erfasst. Der Anlage 1 sind die aktuellen Daten für das Schuljahr 2017/2018 zu entnehmen. 4.) An welchen Berliner Schulen wird christlich-orthodoxer Religionsunterricht angeboten? Zu 4.: Die Teilnahme am christlich-orthodoxen Religionsunterricht wird nicht separat abgefragt und erfasst. Die Schulen erfassen diese ggf. unter „Sonstiger Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht “. 8.): Wie viele Kinder und Jugendliche nahmen seit 2003 an der "Eosander-Schinkel-Grundschule", an der "Grundschule am Tegelschen Ort", am "John-Lennon-Gymnasium", an der "Gustav-Heinemann-Oberschule" oder einer anderen öffentlichen Berliner Schule am buddhistischen Religionsunterricht teil? (bitte nach Jahr und Schule aufschlüsseln) Zu 8.: Dazu vorliegende Angaben sind der Anlage 2 zu entnehmen. - - 3 Zur "Islamischen Grundschule" 9.) Welche Auflagen wurden in dem Genehmigungsschreiben der Bildungsverwaltung aus dem Jahr 1995 für die die "Islamische Grundschule"in der Boppstraße 4, 10967 Berlin - Kreuzberg formuliert? Zu 9.: Nach einem Trägerwechsel zum 31.12.2013 ist der derzeitige Schulträger der Islamischen Grundschule die Islam Kolleg Berlin 1989 gGmbH. Dem damaligen Schulträger Islam Kolleg Berlin e.V. ist für die Grundschule nach § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) mit Wirkung vom 01.08.1989 die vorläufige Genehmigung und nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Privatschulgesetz mit Wirkung vom 01.11.1995 die endgültige Genehmigung erteilt und die Anerkennung verliehen worden. Die Genehmigung und die Anerkennung wurden unter der Voraussetzung erteilt, dass die religiöse Erziehung der Schülerinnen und Schüler auf Formen des islamischen Lebens abzielen, die in einem Europa der vielen Kulturen seinen legitimen Platz hat und den Normen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Voraussetzung für die Anerkennung nach § 100 Schulgesetz ist, dass die Genehmigungsbedingungen dauerhaft erfüllt werden. 10.) In welchen Jahren machte die Senatsverwaltung für Bildung Gebrauch von ihrem Recht, die "Islamische Grundschule" in Kreuzberg mittels Unterrichtsbesuchen zu kontrollieren? Zu 10.: Die Islamische Grundschule wurde seit ihrer Gründung sehr intensiv schulaufsichtlich begleitet . In den Jahren 1990 bis 1995, 2000 bis 2001, 2005 bis 2006 und 2016 bis 2017 wurden an der Islamischen Grundschule Unterrichtsbesuche durch die für die Schulen in freier Trägerschaft zuständige Schulaufsicht durchgeführt. 11.) Wie viele Absolventen hatte die Schule pro Jahr seit ihrer Gründung? Zu 11.: Die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen an Schulen in freier Trägerschaft wird vom Senat statistisch nicht erfasst. 12.) Legt die Schule der Senatsverwaltung einen Sach- und Tätigkeitsbericht vor? Wenn "ja": Welche statistischen Angaben enthält dieser Sach- und Tätigkeitsbericht und in welchen zeitlichen Abständen erfolgt er? Zu 12.: Ein Sach- und Tätigkeitsbericht ist von den Schulen in freier Trägerschaft nicht vorzulegen . Die Schulträger haben nach § 8 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungsjahres den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses (Verwendungsnachweis) zur Prüfung vorzulegen. Angaben, die statistisch erfasst werden, enthält der Verwendungsnachweis nicht. Im Rahmen des Schulbesuchs im Jahr 2016 wurden der Schulaufsicht für Schulen in freier Trägerschaft Unterlagen zur Unterrichts- und Schulentwicklung der Islamischen Grund- - - 4 schule vorgelegt, die hinsichtlich der Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele eingesehen und geprüft wurden. 13.) Wie hoch ist der Anspruch auf staatliche Mittel der "Islamischen Grundschule" gemäß Privatschulgesetz pro Jahr? Zu 13.: Nach § 101 Abs. 2 Nr. 2 Schulgesetz für das Land Berlin betragen die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen bei allgemeinbildenden Schulen, so auch für die Islamische Grundschule, 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten). 14.) Welche staatlichen Zuwendungen erhielt die Schule seit ihrer Anerkennung als Privatschule? (bitte nach Jahren aufschlüsseln) Zu 14.: Die Islamische Grundschule hat in den Jahren von 1995 bis 2003 Ersatzschulzuschüsse nach dem Privatschulgesetz erhalten und seit dem Jahr 2004 nach § 101 Schulgesetz für das Land Berlin (vgl. Antwort zu 13.). 15.) Wie viele Sondermittel wie z. B. aus dem "Bonusprogramm" erhielt die "Islamische Grundschule" in Kreuzberg seit ihrer Gründung? (bitte nach Jahren aufschlüsseln) Zu 15.: Das Budget der Islamischen Grundschule betrug nach Aufnahme der Schulen in freier Trägerschaft in das Bonus-Programm im Jahre 2016: 2016: 62.500 Euro 2017: 62.500 Euro 2018: 62.500 Euro 16.) Zum Stichtag des 23. August 2013 hat die Berliner Senatsverwaltung für die Islamische Grundschule in Kreuzberg eine LMB-Quote von 64,67 % angegeben. Wie hat sich die LMB-Quote seit der Anerkennung als Privatschule bis heute entwickelt? (hier die Bitte um jährliche Angaben) Zu 16.: Die Lmb-Quote der Islamischen Grundschule lag seit 2016 über 50 %, weshalb diese bei dem Bonus-Programm berücksichtigt werden konnte. 17.) Wie errechnen sich die Beträge, welche die "Islamische Grundschule" aus dem Bonusprogramm erhält? Zu 17.: Die Budgets der Schulen im Bonus-Programm werden für alle Schulen nach festgelegten Regeln gleich berechnet. - - 5 Das entscheidende Kriterium für die Aufnahme einer Schule in das Bonus-Programm ist ein sozioökonomischer Faktor, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern von der Zuzahlung zu den Lernmitteln befreit sind (Lmb-Faktor). Liegt dieser Faktor über 50%, nimmt die Schule am Programm teil. Grundlage für die Auswahl der Schulen sind die im September in der Lehrerbedarfsfeststellung von der Schule gemeldeten Schülerzahlen und Ziel bei der Auswahl der Schulen ist es, Schulen mit einer hohen sozialen Belastung in das Bonus-Programm aufzunehmen. Die teilnehmenden Schulen erhalten eine Basiszuweisung, eine Kooperationszulage und einen Leistungsbonus sowie gegebenenfalls eine Zulage „Aktionsraum+“. Die Kooperationszulage in Höhe von 10.000 Euro wird ausgezahlt, wenn Schulen Kooperationen mit anderen Schulen, Kitas und Hochschulen oder auch Kooperationen im Rahmen von regionalen Bildungsverbünden eingehen. Da die Islamische Grundschule in einem Stadtteil mit einer sozialen Förderkulisse liegt, erhöht sich das Budget von 50.000 Euro auf 62.500 Euro („Aktionsraum+“). Dem erfolgsabhängigen Leistungsbonus liegt eine schulspezifische Zielvereinbarung mit der Schulaufsicht zugrunde. Die im Herbst geschlossene Zielvereinbarung wird im Herbst des Folgejahres mit der Schulaufsicht ausgewertet und danach wird über die Höhe des Leistungsbonus entschieden. Weitere Fachinformationen zum Bonus-Programm sind über die Internetseiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erhältlich: http://www.berlin.de/sen/bildung/schulqualitaet/bonus-programm/fachinfo.html 18.) Wofür sollen die Mittel aus dem Bonusprogramm generell verwendet werden, wofür werden sie im Fall der "Islamischen Grundschule" konkret verwendet? Zu 18.: Die Schulen können die Mittel je nach ihren schulischen Bedingungen einsetzen. Zwei Finanzierungsoptionen sind ausgeschlossen, um für die Schule negative Kompensationseffekte zu vermeiden: keine Einstellung von Lehrkräften und keine baulichen Maßnahmen. Entwicklungsvorhaben der Schulen waren der gewaltfreie Umgang miteinander und die Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten. Im Fall der Islamischen Grundschule wurden die Mittel aus dem Bonusprogramm für konkrete Entwicklungsvorhaben hinsichtlich des Sozialen Lernens sowie der Sprach- und Leseförderung verwendet. Die Schule hat ihre Mittel vorwiegend für ein Theaterprojekt zur Förderung des sozialen Miteinanders und für die Einrichtung und das Betreiben einer Schulbibliothek eingesetzt. Berlin, den 22. Januar 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Anlage 1 10.01.2018 Evangelischer Religionsunterricht Katholischer Religionsunterricht Humanis-tischer Lebenskundeunterricht Islamischer Religionsunterricht Alevitischer Religionsunterricht Jüdischer Religionsunterricht Buddhis-tischer Religionsunterricht Religionsunterricht der Christengemeinschaft Sonstiger Religions- und Weltanschauungs - unterricht Grundschule 407 310 197 274 31 12 2 1 0 39 Gymnasium 114 88 53 12 0 1 2 0 0 21 Schule mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten 62 30 13 12 0 0 0 0 0 23 Integrierte Sekundarschule 165 68 34 28 2 1 2 0 0 78 Freie Waldorfschule 11 6 2 0 0 0 0 0 5 10 Anzahl der Schulen mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern am ...* * Schulen mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit unterschiedlichen Religions- und Weltanschauungsunterricht sind mehrfach genannt. Schulart Anzahl der Schulen insgesamt Statistik des freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterrichts an den öffentlichen und privaten allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/18 Anzahl der Schulen mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern am freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht Anlage 2 I C 4.4 10.01.2018 2003/04 2004/05 2005/06 2006/07 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 Statistik des freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterrichts an den öffentlichen und privaten allgemein bildenden Schulen im Schuljahr 2017/18 Anzahl der Schulen mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern am freiwilligen buddhistischen Religionsunterricht 1 1 1 1 Schuljahr Anzahl der Schulen 2 2 3 4 3 2 3 3 1 1 1 Zeitreihe 2003/04 bis 2017/18 S18-13029 S18-13029a S1813029 Anlage 1 S1813029 Anlage 2