Drucksache 18 / 13 043 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 20. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Januar 2018) zum Thema: Geblockt: Sperrfrist der Polizei Berlin bei Wechsel in ein anderes Bundesland? und Antwort vom 18. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13043 vom 20. Dezember 2017 über Geblockt: Sperrfrist der Polizei Berlin bei Wechsel in ein anderes Bundesland? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie ist der Dienststellenwechsel in ein anderes Bundesland bei Beamtinnen und Beamten der Polizei im Detail geregelt? (Aufstellung erbeten.) 2. Ist es richtig, dass für den Wechsel einer Berliner Polizeibeamtin bzw. eines Polizeibeamten in ein anderes Bundesland eine äquivalente Tauschpartnerin bzw. ein äquivalenter Tauschpartner aus dem anderen Bundesland erforderlich ist? (Falls ja, welche Ausnahmeregelungen gibt es hierfür?) Zu 1. und 2.: Bund-/länderübergreifende Versetzungen von Beamtinnen und Beamten erfolgen nach § 15 des Beamtenstatusgesetzes nur im Einvernehmen des aufnehmenden und des abgebenden Dienstherrn. Auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen des Bundes und der Länder werden Versetzungen von Polizeivollzugsdienstkräften grundsätzlich nur im Rahmen von Tauschversetzungen verfügt, um die Funktionsfähigkeit aller Polizeien sicher zu stellen und den erheblichen Ausbildungsaufwänden Rechnung zu tragen. Eine Abkehr vom Grundsatz der Tauschversetzung ist nur ausnahmsweise in sozialen Härtefallen möglich. In diesen besonders gelagerten Einzelfällen kann eine Versetzung auch ohne Gestellung einer geeigneten Tauschpartnerin bzw. eines geeigneten Tauschpartners erfolgen. Das Versetzungsverfahren ist in der Praxis wie folgt geregelt: Die Dienstkraft, die eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn anstrebt, stellt einen Versetzungsantrag bei ihrem eigenen Dienstherrn. Der Versetzungsantrag wird sodann von der Koordinierungsstelle des abgebenden Dienstherrn an die Koordinierungsstelle des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Bundespolizei weitergeleitet, zu dem/der die Versetzung erfolgen soll. Sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung eines sozialen Härtefalles nicht vorliegen und durch den Antragstellenden 2 selbst keine Tauschpartnerin bzw. kein Tauschpartner benannt werden kann, prüfen die betroffenen Koordinierungsstellen im eigenen Zuständigkeitsbereich, ob geeignete Anträge für eine Tauschversetzung vorliegen. Hierbei werden auch Möglichkeiten eines Ringtausches in Betracht gezogen. Falls aus den bereits vorliegenden Versetzungsanträgen keine Tauschpartnerin bzw. kein Tauschpartner zugeordnet werden kann, wird der Versetzungsantrag bis zum Vorhandensein einer Tauschmöglichkeit ruhend gestellt. Steht eine geeignete Tauschpartnerin bzw. ein geeigneter Tauschpartner zur Verfügung, nimmt die weitere Bearbeitung bis zur abschließenden Versetzung erfahrungsgemäß bis zu sechs Monate in Anspruch. Hierzu gehört die Prüfung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie der gesundheitlichen Eignung durch den aufnehmenden Dienstherrn. Die Festlegung des tatsächlichen Versetzungstermins erfolgt in Abstimmung mit den Beamtinnen und Beamten sowie den betroffenen Dienstbehörden und bedarf abschließend der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung. 3. Wie lang ist erfahrungsgemäß die durchschnittliche Wartezeit für Berliner Polizeibeamt/innen, ehe ein Tauschpartner bzw. eine Tauschpartnerin gefunden ist? Zu 3.: Hierzu kann keine valide Aussage getroffen werden, weil die Wartezeit für eine Tauschversetzung von verschiedenen Faktoren abhängig ist (Laufbahnfachrichtung/ Laufbahngruppe/Rahmenbedingungen im jeweiligen Bundesland bzw. bei der Bundespolizei ). 4. Wie organisieren und unterstützen die Polizeien der Länder die Suche bzw. das Finden geeigneter Tauschpartner/innen? (Aufstellung entsprechender Angebote zu Koordination erbeten.) Zu 4.: Die Koordinierungsstellen der einzelnen Bundesländer bzw. der Bundespolizei stehen in einem ständigen Austausch miteinander. Geht ein Versetzungsantrag ein, wird umgehend von der zuständigen Koordinierungsstelle geprüft, ob eine Tauschpartnerin oder ein Tauschpartner für eine Tauschversetzung zur Verfügung steht. Im Intranet der Polizei Berlin wird ausführlich über den Verfahrensablauf sowie die Bearbeitung von Versetzungsanträgen informiert. Darüber hinaus sind im Extrapol (Intranet der Polizei des Bundes und der Länder) weitergehende Informationen und Hinweise zu den bei den Bundes- und Landespolizeien jeweils geltenden Rahmenbedingungen für eine Versetzung einsehbar. 5. Wer organisiert die Suche bzw. Findung geeigneter Tauschpartner/innen innerhalb der Berliner Polizei? (Aufstellung erbeten?) Zu 5.: Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Versetzungsanträgen von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes liegt bei der Koordinierungsstelle für Versetzungen in der Serviceeinheit Personal der Polizei Berlin. 6. Gibt es bei beim Wunsch eines Dienststellenwechsels in ein anderes Bundesland eine Sperre für Berliner Beamtinnen und Beamte, welche den Verbleib bei der Polizei Berlin vorschreibt, wenn kein Tauschpartner bzw. keine Tauschpartnerin gefunden wird? (Wenn ja, wie lange dauert diese Sperre ?) 3 Zu 6.: Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen, eine gesonderte „Sperre“ zum Verbleib gibt es nicht. 7. Existiert eine Sperre hinsichtlich des Dienststellenwechsels in ein anderes Bundesland, welche eine Wartezeit ohne Bezüge für die Dauer eines Kalenderjahres vorsieht? (Wenn ja, welche rechtliche Grundlage wird hierfür angesetzt?) 8. Wer beschließt diese Sperre und welche Rolle kommt dabei der Innenministerkonferenz zu? Zu 7. und 8.: Lässt sich eine Dienstkraft unter Außerachtlassung geltender Vorgaben für das Versetzungsverfahren auf eigenen Antrag entlassen, um eigeninitiativ eine unmittelbare Wiedereinstellung bei der Bundespolizei oder in einem anderen Bundesland zu erreichen , wird auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen des Bundes und der Länder im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder eine Wiedereinstellung durch den aufnehmenden Dienstherrn im Regelfall frühestens ein Jahr nach der Entlassung vorgenommen. Mit dieser unter Bund und Ländern abgestimmten Verfahrenspraxis, soll eine Umgehung des länderübergreifenden einvernehmlichen Versetzungsverfahrens gemäß § 15 Beamtenstatusgesetz ausgeschlossen werden. 9. Wie viele Anträge auf Dienststellenwechsel in ein anderes Bundesland sind bei der Polizei Berlin seit 2010 eingegangen? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 9.: Anzahl der Anträge 2010 68 2011 86 2012 69 2013 83 2014 93 2015 84 2016 85 2017 62 Quelle: Versetzungsdatenbank Stand 31.12.2017 10. Wie vielen dieser Anträge wurde innerhalb eines Jahres stattgegeben? (Aufstellung nach Jahren (2010-2017) erbeten.) 11. Wie vielen dieser Anträge wurde nach mehr als einem Jahr stattgegeben? (Aufstellung nach Jahren (2010-2017) erbeten.) Zu 10. und 11.: 4 Anzahl der Versetzungen innerhalb eines Jahres nach Antragstellung Anzahl der Versetzungen nach mehr als einem Jahr nach Antragstellung gesamt 2010 16 14 30 2011 14 23 37 2012 15 25 40 2013 17 25 42 2014 19 12 31 2015 15 21 36 2016 20 14 34 2017 16 7 23 Quelle: Versetzungsdatenbank Stand 31.12.2017 12. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? (Aufstellung nach Jahren (2010-2017) erbeten.) Zu 12.: Versetzungsanträge, denen mangels Tauschpartnerin bzw. Tauschpartner oder Anerkennung eines sozialen Härtefalles nicht unmittelbar entsprochen werden kann, werden seitens der Polizei Berlin nicht abgelehnt, sondern lediglich ruhend gestellt. Teilweise erteilen die aufnehmenden Bundesländer bzw. die Bundespolizei aus gesundheitlichen oder laufbahnrechtlichen Gründen eine Versetzungsabsage; dies wird jedoch nicht statistisch erfasst. 13. Wie viele Anträge auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Ablehnung auf Dienststellenwechsel in ein anderes Bundesland hat die Polizei Berlin in den Jahren 2010-2017 erhalten ? (Aufstellung nach Jahren erbeten.) Zu 13.: Hierzu erfolgt keine statistische Erhebung. 14. In welche Bundesländer wollen Beamtinnen und Beamte der Berliner Polizei am häufigsten wechseln ? (Aufstellung der Bundesländer nach Zahl der Versetzungsersuchen erbeten.) Zu 14.: Die nachfolgende Tabelle gibt die Anzahl der offenen Versetzungsanträge getrennt nach Zielbundesländern bzw. Bundespolizei wieder. offene Versetzungsanträge Baden- Württemberg 4 Bayern 5 Brandenburg 61 Bremen 0 Hamburg 9 Hessen 7 Mecklenburg- Vorpommern 26 5 Niedersachsen 1 Nordrhein- Westfalen 6 Rheinland-Pfalz 0 Saarland 0 Sachsen 13 Sachsen-Anhalt 21 Schleswig- Holstein 8 Thüringen 5 Bundespolizei 14 Quelle: Versetzungsdatenbank Stand 31.12.2017 Berlin, den 18. Januar 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport S18-13043 S18-13043