Drucksache 18 / 13 044 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ines Schmidt (LINKE) vom 03. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Januar 2018) zum Thema: Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) und Antwort vom 19. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Frau Abgeordnete Ines Schmidt (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr.18/13044 vom 03. Januar 2018 über Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Stadtwerke GmbH und die Berliner Wasserbetriebe - Anstalt öffentlichen Rechts - (BWB) um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wurde der Beantwortung zugrunde gelegt. 1. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Nichtanwendung des LGG beim Aufbau der Berliner Stadtwerke? Zu 1.: Durch die Übernahme der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in die Satzungen der Berliner Stadtwerke GmbH stellt der Senat sicher, dass zukünftig die Regelungen des LGG Anwendung finden. 2. Welche Frauenvertreterin ist für die Berliner Stadtwerke zuständig? Zu 2.: Derzeit wird bei der Berliner Stadtwerke GmbH der Prozess zur Wahl der Frauenvertreterin bzw. der Bestellung durchgeführt. Zur Unterstützung dieses Prozesses bestehen Beziehungen zur Frauenvertretung der Berliner Wasserbetriebe – Anstalt öffentlichen Rechts – (BWB), die den Initiierungsprozess mit entsprechendem Erfahrungs-Know-how bei der Berliner Stadtwerke GmbH bei Bedarf unterstützen wird. Es wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zeitnah abgeschlossen wird. 2 3. Wie wird in Zukunft sichergestellt, dass bei der Gründung einer Tochter durch Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung das LGG angewendet wird? Zu 3.: Das Land Berlin stellt die Anwendung des LGG auch bei Tochterunternehmen landeseigener Unternehmen dadurch sicher, dass nach Maßgabe von § 1 a LGG darauf hingewirkt wird, das LGG in den Satzungen der Tochterunternehmen zu verankern . Mit der Verankerung des LGG in der Unternehmenssatzung sind die Unternehmensorgane , insbesondere die Geschäftsführung bzw. der Vorstand verpflichtet, das LGG zu beachten. Auch zu deren Unterstützung erarbeitet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung in Zusammenarbeit mit der Senatsverwaltung für Finanzen einen Katalog mit Anwendungshinweisen, die Detailfragen im operativen Bereich regeln („Hinweise zur Anwendung des LGG in den Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin“) und zur Rechtssicherheit beitragen werden. 4. Wer kontrolliert die Umsetzung des LGG bei Neugründungen? Zu 4.: Grundsätzlich wird darauf geachtet, dass bei unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen des Landes Berlin die Anwendung und Einhaltung der Regelungen des LGG entsprechend beachtet werden. Der verantwortungsvolle Umgang wird auch für die Zukunft zugesichert, in der Regel sind hier insbesondere die jeweiligen Aufsichtsorgane aufgefordert, darauf ein besonderes Augenmerk zu richten. Berlin, den 19. Januar 2018 In Vertretung Henner B u n d e ......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe S18-13044 S18-13044