Drucksache 18 / 13 048 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Ziller (GRÜNE) vom 05. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Januar 2018) zum Thema: Dauerparkende (gewerbliche) Fahrzeuge im öffentlichen Raum und Antwort vom 18. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Jan. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Ziller (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/13048 vom 5. Januar 2018 über Dauerparkende (gewerbliche) Fahrzeuge im öffentlichen Raum Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet der Senat die Situation von dauerparkenden Fahrzeugen von Gewerbetreibenden im öffentlichen (Straßen)Raum im Land Berlin? Antwort zu 1: Für die Polizei Berlin und die bezirklichen Ordnungsämter ist im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Bewertung alleine von Bedeutung, ob durch die Art und Weise sowie die Dauer und Örtlichkeit des Parkens Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Gefahrenlagen zu begründen sind. Einige bezirkliche Ordnungsämter sehen die Problematik, dass durch eine Massierung und Zunahme längerfristig abgestellter gewerblicher Fahrzeuge die Parkmöglichkeiten für Anlieger sowie deren Besucherinnen und Besucher eingeschränkt werden. Ein anderer Teil der bezirklichen Ordnungsämter kann hingegen nicht bestätigen, dass ein Grundsatzproblem oder eine Beschwerdehäufung aufgrund dauerparkender Fahrzeuge von Gewerbetreibenden im öffentlichen (Straßen)Raum besteht. Es existiert eher die allgemeine Problematik, dass der zur Verfügung stehende Parkraum, insbesondere in hoch konzentrierten Innenstadtlagen, generell knapp ist. Frage 2: Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für Polizei und Ordnungsämter, Nachbar*innen zu schützen, wenn Gewerbetreibenden den öffentlichen Straßen(Raum) in großem Stil zum Abstellen gewerblicher Fahrzeuge oder Auflieger / Anhänger nutzen? Antwort zu 2: Parken gehört straßenrechtlich zum sogenannten Gemeingebrauch einer Straße. Parken ist im Allgemeinen dort zulässig, wo es nicht durch Halt- oder Parkverbote eingeschränkt 2 wird. Zum Gemeingebrauch gehört die Verkehrsüblichkeit und Gemeinverträglichkeit, das heißt die Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr (ruhender Verkehr) und die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs zur Ortsveränderung (fließender Verkehr). Es kommt hierbei entscheidend darauf an, zu welchem Zweck das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum stehen gelassen wird. Ist die Motivation darauf gerichtet, das Fahrzeug wieder in den fließenden Verkehr zu bringen und ist das dem Fahrzeugführer auch tatsächlich möglich, ist das Parken gemeingebräuchlich. Das Parken von gewerblich genutzten Fahrzeugen wird nach aktueller Rechtsprechung der Verkehrsüblichkeit zugerechnet, denn das Firmeninteresse ist gerade auf den Verkehrszweck „Inbetriebnahme“ ausgerichtet. Allein das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu überwiegenden Werbezwecken stellt eine Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes gemäß § 11 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) dar und erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Entsprechend der Regelung des § 12 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über zwei Tonnen zulässiger Gesamtmasse in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig. Ob es sich im Einzelfall um eine Straße in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet handelt ergibt sich aus der jeweiligen Festlegung des Flächennutzungsplans (FNP). Parkvorgänge, auch von Gewerbetreibenden, verstoßen im Allgemeinen nicht gegen die vorgenannten Regelungen und sind deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kraftfahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen und verkehrstüchtig sowie im Falle von Umweltzonen zugangsberechtigt sind. Unzulässige Straßenlandsondernutzungen und Verkehrsordnungswidrigkeiten werden unter Berücksichtigung bestehender personeller Ressourcen von den zuständigen Stellen verfolgt und geahndet. Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen und Fahrzeugwracks werden darüber hinaus mit einer Beseitigungsaufforderung versehen. Kommt die Halterin bzw. der Halter oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde die Beseitigung auf deren Kosten vornehmen lassen. Frage 3: Welchen Unterschied macht dabei die Beschaffenheit des öffentlichen (Straßen)Raumes (Parken am Rand von Hauptverkehrsstraßen, in Wohngebieten der Großsiedlungen, in Wohngebieten der Siedlungsgebiete bei vorhandenen Parktaschen o.ä., in Wohngebieten der Siedlungsgebiete ohne vorhandene Parktaschen/Gehwege, und Parken auf dem Grünstreifen)? Antwort zu 3: Maßgeblich für eine Bewertung von Parkvorgängen sind ausschließlich die in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten Kriterien und die Vorgaben des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts. Frage 4: Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es für Polizei und Ordnungsämter, um parkende Autos, die vermeintlich Öl verlieren – auch wenn sie regelmäßig umgeparkt werden –, zu überprüfen? (Bitte Zuständigkeiten und Ablauf erläutern) 3 Antwort zu 4: Je nach Einzelfall kann durch den technischen Ölverlust eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 32 Abs. 1 StVO oder gar eine Umweltstraftat (z. B. § 324a Strafgesetzbuch) begründet sein, die polizeilich bzw. -im Rahmen ihrer Zuständigkeit- durch die Ordnungsämter zu bearbeiten sind. Gegebenenfalls kann es erforderlich sein, die Berliner Feuerwehr zur Abwehr konkreter Gefahren hinzuzuziehen. Die Fahrzeugverantwortlichen werden durch die Berliner Polizei bzw. durch die Ordnungsämter ermittelt und einzelfallabhängig zu erforderlichen Maßnahmen aufgefordert. Sie können aufgefordert werden (falls vom Schaden her vertretbar mit Setzung einer Frist von zehn Tagen), den Mangel zu beseitigen und das Fahrzeug instand zu setzen, die Instandsetzung gegenüber der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde (LABO) nachzuweisen oder, wenn es sich um ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug handelt, das Fahrzeug zu entfernen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, setzt die Tätigkeit des Amtes für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Bezirksamt Lichtenberg) ein. Bei sofortigem Handlungsbedarf werden -gegebenenfalls unter Einschaltung des Lichtenberger Amtes für regionalisierte Ordnungsaufgaben- Maßnahmen zur Entfernung oder Sicherstellung des Fahrzeuges ergriffen. Bei eingetretenen Verunreinigungen erfolgt ein Bericht/eine Anzeige an das bezirkliche Umweltamt. Darüber hinaus prüfen die Ordnungsämter das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und einer Inanspruchnahme der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters für den Ersatz entstandener Schäden. Bei entsprechendem Prüfergebnis werden diesbezügliche Ahndungs- oder Inanspruchnahmemaßnahmen ergriffen. Frage 5: Welchen Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat es, wenn große LKWs bzw. Auflieger / Anhänger ganze Straßenzüge zuparken? Antwort zu 5: Ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge haben grundsätzlich keinen negativen Einfluss auf die Verkehrssicherheit. Darüber hinaus kann der Einfluss des ruhenden Verkehrs auf die Verkehrssicherheit und -ordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auf eine Antragslage hin beurteilt werden. Frage 6: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Land Berlin (entsprechenden politischen Willen vorausgesetzt) das Zuparken durch große LKW bzw. Auflieger / Anhänger entlang ganzer Straßenzüge im Sinne der Anwohner*innen zu regulieren? Antwort zu 6: Unter Berücksichtigung aller verkehrlichen Interessen können bei einem vorliegenden zwingenden Gebot verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach Maßgabe der StVO in bestimmten Straßen angeordnet werden, wenn durch parkende Lastkraftwagen die Verkehrssicherheit und -ordnung beeinträchtigt ist (beispielsweise in Gestalt eine Anordnung/Beschilderung des Fahrbahnrandes mit dem Verkehrszeichen „eingeschränktes Haltverbot“ und dem Zusatzzeichen „Pkw fei“). Die Voraussetzung eines „politischen Willens“ ist für die zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Entscheidungsfindung und unter Berücksichtigung der verkehrsrechtlichen Vorgaben hingegen nicht relevant. 4 Berlin, den 18. Januar 2018 In Vertretung J e n s – H o l g e r K i r c h n e r ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz S18-13048 S18-13048